Rechtstipp des Monats

Das ändert sich für Unternehmen und Beschäftigte im neuen Jahr

IHK-Experten erklären die wichtigsten Rechtsänderungen für 2024
Neues Jahr, neue Vorschriften. 2024 bringt für Unternehmen und ihre Beschäftigten zahlreiche rechtliche Änderungen mit sich: beim Insolvenzrecht ebenso wie beim Mindestlohn. Die Experten der IHK Schwaben fassen zusammen, worauf man sich zum Jahreswechsel einstellen muss.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland von 12 Euro (seit Oktober 2022) auf 12,41 Euro. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijobs. „Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze", sagt Hanna Schmid aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Damit liegt die Minijobgrenze ab Januar 2024 bei 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in Deutschland über 18 Jahre. Aber Achtung: Für einzelne Branchen gelten aufgrund anderer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen höhere Mindestlöhne. Weitere Informationen
Digitale Meldung an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht.
Höhere Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie soll im kommenden Jahr wieder auf 19 Prozent steigen. Zuletzt lag sie bei 7 Prozent. Um das Geschäft in Restaurants und Cafés während der Corona-Krise wieder anzukurbeln, war der Mehrwertsteuersatz im Jahr 2020 abgesenkt worden. Die Regelung war wegen der enormen Belastungen der Betriebe durch die Energiekrise mehrmals verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023. Nun hat sich die Ampel-Koalition auf die Rückkehr zum höheren Mehrwertsteuersatz verständigt. Ausführliche Informationen zu dem Thema.
Lieferkettengesetz
Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten – kurz Lieferkettengesetz – ist in Deutschland seit 1. Januar 2023 in Kraft. Bislang nahm es formal nur Großunternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in die Pflicht. Zum Jahreswechsel wird der Kreis der betroffenen Unternehmen ausgeweitet. Dann sind auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland von den Regelungen betroffen. „Da sich die Verantwortung der Unternehmen über die gesamt Lieferkette erstreckt, stehen über die Geschäftsbeziehungen auch viele kleinere Zulieferer und Partner dieser Betriebe in der Pflicht“, sagt Jana Lovell, Leiterin der Abteilung International der IHK Schwaben. Alles Wichtige zum Lieferkettengesetz.
Hinweisgeberschutzgesetz
Auch beim Hinweisgeberschutz wird der Geltungsbereich ausgeweitet. Bereits ab dem 17. Dezember 2023 gelten die Regelungen auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten. Bislang galt für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden eine „Schonfrist“. Nun sind auch sie dazu verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten, damit Missstände im Unternehmen vertraulich gemeldet werden können. Was das im Detail bedeutet, ist hier nachzulesen.
Insolvenz
Die Sonderregelungen im deutschen Insolvenzrecht laufen aus. „Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose“, berichtet Simion Berg. 2020 waren aufgrund der Corona-Krise einige insolvenzrechtlichen Regelungen gelockert wurden. Umfassende Informationen zum Thema Insolvenz.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Mehr als 100 Jahre sind die gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch alt, die das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regeln. Das Geschäftsleben hat sich seitdem komplett verändert – und nun zieht auch das Recht nach. „Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bringt neue Chancen für Unternehmen mit sich, erfordert aber auch einige Anpassungen“, erläutert Simion Berg aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft. Was ändert sich konkret? Die neue Regelung trennt zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht-rechtsfähigen GbR.
Die GbR kann zukünftig in ein Register eingetragen werden, das neu entstehende Gesellschaftsregister. Eine dort eingetragene GbR trägt dann den Rechtsformzusatz "eGbR". Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024 – ohne Übergangsfrist und nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bestehende Gesellschaften. Ausführliche Erläuterungen sowie ein Video mit den wichtigsten Infos.
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Wie nachhaltig wirtschaften Unternehmen? „Mit einer neuen Richtlinie verschärft der Gesetzgeber einzelne Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen“, berichtet Simion Berg, Rechtsexperte der IHK-Schwaben. Betriebe, die bereits in der Vergangenheit einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen mussten, müssen ab dem 1. Januar 2024 die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beachten und einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem einheitlichen Rahmenwerk der European Reporting Sustainabaility Standards (ESRS) aufstellen. Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD ist Bestandteil des Geschäfts- bzw. Lageberichts und unterliegt zwingend einer externen Prüfung. Weitere Informationen dazu.