Stärkung der Tarifautonomie

Mindestlohn

In Deutschland gibt es seit dem 1. Januar 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikanten. Nach dem Mindestlohngesetz beschließt die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnentwicklung, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird.
Seit Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde.
2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahren. Er gilt auch für Saisonarbeiter, die kurzfristig sozialabgabenfrei für maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage beschäftigt werden können.
Achtung:
Für einzelne Branchen gelten auf Grund anderer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen höhere Mindestlöhne.
Davon betroffen sind gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz zum Beispiel die Bauwirtschaft, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienstleistungen. Eine Liste dieser Mindestlöhne finden Sie hier.
Daneben gibt es Tarife, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Die Liste finden Sie hier.
Bitte prüfen Sie daher, ob Ihr Betrieb von den Branchentarifen beziehungsweise von den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifen betroffen ist und Sie in diesem Fall höhere Löhne zahlen müssen, als das allgemeine Mindestlohngesetz vorschreibt.

Ausnahmen von der Lohnzahlung in Höhe des allgemeinen Mindestlohnes

Folgende Ausnahmen und Übergangsregelungen wurden beschlossen:
  • Auszubildende sind vom Mindestlohn ausgenommen
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss sind vom Mindestlohn ausgenommen
  • Langzeitarbeitslose (zwölf Monate oder länger) können für die ersten sechs Monate abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden.
  • Personen, die ein Ehrenamt innehaben, erhalten keinen Mindestlohn.
  • Praktikanten sind dann vom Mindestlohn ausgenommen, wenn sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren.
  • Freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate ausgenommen.
  • Freiwillige Praktika, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen, sind ebenso für drei Monate ausgenommen.
  • Auch Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches teilnehmen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Aufzeichnungspflichten

Neben der Höhe des Mindestlohnes wird im Mindestlohngesetz auch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit geregelt (näheres siehe unten).
Von der Aufzeichnungspflicht laut Mindestlohngesetz sind betroffen:
  • Alle geringfügig Beschäftigten und
  • alle Arbeitnehmer, die in Wirtschaftszweigen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel Baugewerbe, Gaststätten, Messebau, Transport und Logistik.
Aufzeichnungspflichtig sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Achtung:
Allerdings gibt es bereits seit vielen Jahren Aufzeichnungspflichten über das Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz) und für bestimmte Branchen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 19 Abs. 1 AEntG). Daneben wurden für einzelne Tätigkeitsgebiete Rechtsverordnungen erlassen, zum Beispiel für Pflegedienstleistungen, die ebenfalls eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit vorsehen.

Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

(die Aufzeichnungspflichten laut anderer gesetzlicher Vorgaben bleiben bestehen)
  • Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als 4.176,00 Euro brutto monatlich bezahlt wird oder
  • wenn ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.784,00 Euro überschritten wird und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat.
  • Bei Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) entfällt die Aufzeichnungspflicht.
  • Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind, ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können, genügt es, die Dauer der Arbeitszeit festzuhalten.

Hinweis zur Auftraggeberhaftung

Die Auftraggeberhaftung wurde insoweit verschärft, dass auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und die dort geregelte Haftung verwiesen wird. Damit kommt es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht mehr an. Jeder gewerbliche Auftraggeber haftet für die Einhaltung des Mindestlohnes.

Weiterführende Informationen

Das Bundesarbeitsministerium [Link: BMAS - Mindestlohn] und der Zoll [Link: Zoll online - Startseite] haben jeweils eine Homepage eingerichtet, auf denen Sie zusätzliche Informationen finden können. Daneben gibt es eine kostenlose Mindestlohn-Hotline: Tel. 030/60 2800 28.
Diese Informationen sollen – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: Juni 2024