Personenverkehr
Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.
Taxi- und Mietwagenverkehr
- Wer benötigt eine Prüfung?
- Welche Voraussetzungen gibt es neben der IHK-Prüfung noch, damit die Genehmigung erteilt wird?
- Wer erteilt die Taxi/Mietwagen Konzession?
- Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
- Wie kann ich mich zur Prüfung im Taxen- und Mietwagenverkehr anmelden und welche Gebühren fallen an?
- Was ist Taxenverkehr?
- Was ist Mietwagenverkehr?
Wer benötigt eine Prüfung?
Das Personenbeförderungsgesetz schreibt vor, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person eines Taxi- und Mietwagenunternehmens fachlich geeignet sein muss. In der Regel wird diese fachliche Eignung durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK nachgewiesen.
Welche Voraussetzungen gibt es neben der IHK-Prüfung noch, damit die Genehmigung erteilt wird?
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
Wer erteilt die Taxi/Mietwagen Konzession?
Zuständig für die Genehmigungserteilung ist die untere Verkehrsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung).
Wie kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten?
Es gibt unterschiedliche Veranstalter, bei denen Sie Kurse zur Prüfungsvorbereitung besuchen können. Eine Vorbereitung in Form eines Kurses ist jedoch nicht vorgeschrieben (Selbststudium ist damit möglich).
Einen Auszug der Veranstalter finden Sie in unserem Merkblatt.
Wie kann ich mich zur Prüfung im Taxen- und Mietwagenverkehr anmelden und welche Gebühren fallen an?
Nutzen Sie unsere Online-Anmeldung um sich für die Prüfung anzumelden.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von 195,00 € ist vor der Prüfung auf das Konto (IBAN: DE74720500000000557769, BIC: AUGSDE77) der Industrie- und Handelskammer Schwaben zu überweisen. Nach Eingang der Anmeldung und Erhalt der Prüfungsgebühr merken wir Sie für die Prüfung in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor und teilen Ihnen den nächstmöglichen Prüfungstermin mit.
Alle weiteren Informationen (Bankverbindung zur Überweisung der Prüfungsgebühr, Rahmenstoffplan, Vorbereitungsmöglichkeiten etc.) finden Sie in unserem Merkblatt.
Was ist Taxenverkehr?
Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.
Was ist Mietwagenverkehr?
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.
Zusätzliche Informationen
- Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Nr. 6208126)
- Informationen für angehende Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Nr. 6208270)
- Antrag Ersatzbescheinigung Taxi und Mietwagenverkehr (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 81 KB) (Nr. 3704914)