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Informationen für angehende Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs

Der Einsatz von Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften. Dabei sind einige wesentliche Punkte zu beachten, die wir Ihnen nachstehend kurz erläutern wollen.

A) Genehmigungspflicht

Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird erteilt bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und zeitlich beschränkt erteilt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die untere Verkehrsbehörde, d.h. das für den Betriebssitz zuständige Landratsamt oder bei kreisfreien Städten das Ordnungsamt.

B) Voraussetzung der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellte Person dartun und
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens, für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
  • erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
  • das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 2.250,00 Euro für das erste Fahrzeug betragen oder weniger als 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden.
Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person ist nicht gegeben, wenn
  • eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechtes,
  • schwere und wiederholte Verstöße gegen
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen Vorschriften,
c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechtes vorliegen.
Die fachliche Eignung kann entweder durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwerpunkt Personenverkehr, der Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt Schwerpunkt Personenbeförderung oder durch eine mindestens dreijährige nicht untergeordnete Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachgewiesen werden. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten vermittelt haben;
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
  • Personenbeförderungsrecht
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
  • Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere
  • Zahlungsverkehr
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife), Kalkulation
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Bereitstellung der Fahrzeuge
  • Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

5. Grenzüberschreitende Beförderungen
  • im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht
  • für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
  • Beförderungsdokumente.

C) Die Unterscheidung von Taxen- und Mietwagenverkehr

Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pflichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspflicht sowie der Tarifpflicht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben ist.
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.