Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Zusammenarbeit in der Lieferkette

Am 1. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetzes (LkSG) auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet. Aber auch weit kleinere Unternehmen sind betroffen, da von ihnen Informationen angefordert werden, sie sich im Compliancesystemen registrieren, Fragebögen ausfüllen oder umfangreiche Erklärungen abgeben sollen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), hat im August 2023 einen umfangreichen Leitfaden zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Die wesentlichen Inhalte fassen wir nachfolgend für Sie zusammen.

1. Risikoanalyse

Kernstück des LkSG ist die Analyse der Risiken in den Lieferketten. Verpflichtete Unternehmen müssen eine eigenständige Risikoanalyse durchführen, um sicherzustellen, dass sie ihrer Verantwortung gemäß dem LkSG gerecht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Welche Informationen im Rahmen der Risikoanalyse relevant werden bzw. voraussichtlich von Zulieferern erfragt werden, haben wir hier für Sie zusammen gefasst.

2. Empfehlungen des BAFA

Das BAFA betont an mehreren Stellen, dass direkt vom LkSG betroffene Unternehmen allein durch eine pauschale Weitergabe von Pflichten oder pauschale Abfrage von Erklärungen von den Zulieferern unangemessen und unzureichend im Sinne des LkSG handeln. Sollte das BAFA hiervon Kenntnis erlangen, kann dies Anlass für eine Überprüfung des direkt vom LkSG betroffenen Unternehmen sein. Welche Empfehlungen das BAFA noch für die konkrete Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht hat, finden Sie hier.

3. Was indirekt betroffene Unternehmen leisten müssen

Bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen, besteht häufig Unsicherheit, wie sie mit den Anforderungen des Gesetzes umgehen sollen. Nachfolgend einige Hilfestellungen:
a) Weitergabe von Verpflichtungen an Lieferanten: Laut BAFA sind einige Maßnahmen von verpflichteten Unternehmen unangemessen und können ggf. Überprüfungen nach sich ziehen. Details
b) Grundsätzlich sollte ein Zulieferer Vorsicht walten lassen, wenn er vertraglich Umstände zusichern soll, über die er keine Kenntnisse oder auf die er kein Einflussvermögen hat. Details
c) Nicht-verpflichtete Zulieferer können sich mit Teilschritten oftmals auf Anforderungen durch verpflichtete Unternehmen vorbereiten. Details
Wichtig zu wissen: Was müssen Unternehmen außerhalb des Geltungsbereich des LkSG nicht leisten?
Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen stehen in der eigenen Verantwortung, die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf unmittelbare und mittelbare Zulieferer zu erfüllen. Die Pflichten aus dem LkSG können nicht an die Zulieferer weitergegeben werden. Unternehmen, die nicht in den direkten Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind daher nicht dazu verpflichtet, die vorgeschriebenen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (bspw. Einrichtung eines Risikomanagementsystems, eines Beschwerdeverfahrens, Einrichtung eines Menschenrechtsbeauftragten, etc) einzuführen. Dementsprechend haben sie bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG auch nicht mit Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern durch das BAFA zu rechnen.

4. Die Rolle von Audits und Standards

Audits und Standards können genutzt werden, um tatsächliche Risiken und Verletzungen bei Zulieferern zu identifizieren. Zudem können sie als Kontrollmaßnahme dienen, etwa um zu prüfen, ob Präventions- oder Abhilfemaßnahmen zum gewünschten Erfolg führen. Wer Audits oder Standards einsetzt, sollte aber auch ihre Limitierungen kennen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.