Lieferketten
© Sergey Nivens
Für Zulieferer
Fordern verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auf, Vereinbarungen zu unterzeichnen, sollten letztere genau prüfen, was verlangt wird, ob dies geleistet werden kann und ob die Vereinbarung ausgewogen ist.
Umgang mit vorgelegten Vereinbarungen
Grundsätzlich sollte ein Zulieferer Vorsicht walten lassen, wenn er vertraglich Umstände zusichern soll, über die er keine Kenntnisse oder auf die er kein Einflussvermögen hat. Während Zulieferern in der Regel die Situation im eigenen Geschäftsbereich bekannt ist, liegen ihnen möglicherweise nur wenig Informationen über die Situation bei Vorlieferanten oder in der tieferen Lieferkette vor.
Die Zusicherung der Einhaltung bestimmter Standards könnte ggf. zu vertraglichen Ansprüchen führen. Unternehmen sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie für bestimmte Umstände haften sollen. Das LkSG etabliert keine eigenständigen Haftungsnormen zwischen Vertragspartnern entlang der Lieferkette. Eine zivilrechtliche Haftung im Zuliefererverhältnis ist aber generell auch für fehlerhafte bzw. nicht eingehaltene Zusicherungen denkbar. Daher sollten die Vertragsparteien genau prüfen, zu welchen Maßnahmen und insbesondere Erfolgen sie im Rahmen LkSG-initiierter Vertragsergänzungen verpflichtet werden sollen. Zulieferer sollten ggf. auch individuellen rechtlichen Rat einholen.
Umgang mit sensiblen Daten
(1) Prüfung, welche Informationen benötigt werden
(2) Schwärzen bestimmter Informationen,
- die für die Zwecke der Abfrage nicht benötigt werden,
- an deren Schutz ein rechtliches Interesse besteht (Geschäftsgeheimnisse),
- deren Herausgabe Verschwiegenheitserklärungen gegenüber Vorlieferanten entgegenstehen,
- die nach vorrangig anwendbarem Recht (einschließlich Datenschutzrecht) nicht herausgegeben werden dürfen
(3) Schutz sensibler Informationen durch Verschwiegenheitsvereinbarung:
- keine Weitergabe von Informationen
- Nutzung nur zu bestimmten Zwecken
- Kommunikation nur an bestimmte Stellen