Genehmigungen
Unternehmensgründung im Taxi- und Mietwagengewerbe
Genehmigungspflicht
Wer als Unternehmer entgeltlich und geschäftsmäßig Personenbeförderungen mit einem Taxi oder Mietwagen durchführen will, benötigt gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dazu eine Genehmigung von der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Es besteht also eine Genehmigungspflicht.
Außerdem muss die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde erfolgen (Gewerbemeldestelle). Dringend zu empfehlen ist es zudem, bereits im Vorfeld bei der Bauaufsichtsbehörde zu klären, ob am künftigen Betriebssitz eine Gewerbeausübung erlaubt ist.
Genehmigungserteilung
Der Antrag auf Genehmigungserteilung für Gelegenheitsverkehr mit Pkws (hier: Taxi/Mietwagen) ist zu stellen bei der jeweils zuständigen unteren Verkehrsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt). Maßgeblich hierfür ist der Betriebssitz des Unternehmens.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vier subjektiven Zugangsvoraussetzungen gemäß § 13 (1) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom Antragsteller erfüllt werden. Details zu diesen so genannten “Subjektiven Zugangsvoraussetzungen” werden durch nationales oder EU-Recht festgelegt. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Kapiteln sowie der Berufszugangsverordnung (PBZugV) in Anhang I dieser Broschüre.
Beim Gelegenheitsverkehr mit Pkws (hier: Taxi/Mietwagen) wird die Genehmigung erteilt wenn:
- die Sicherheit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
- der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
- der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind,
- der Antragsteller oder die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf seine Person (persönliche oder juristische Person) erteilt. Die Anzahl der Genehmigungen richtet sich nach der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und ist zugleich abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Die fachliche Eignung wird durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Sie kann auch durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch eine gleichwertige Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Nach Abschluss des Prüfungs- und Anhörverfahrens hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden, ihre Entscheidung zu begründen und sie dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Die Taxigenehmigung wird Neubewerbern in der Regel nur für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Während dieses Zeitraumes dürfen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten durch einen etwaigen Verkauf des Unternehmens nicht übertragen werden.
Bestehenden Unternehmen, die die Wiedererteilung ihrer Taxigenehmigung beantragen, kann dagegen eine Genehmigung für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Die Geltungsdauer der Genehmigung im Mietwagenverkehr beträgt einheitlich bis zu fünf Jahre. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass eine Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, Bedingungen oder verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden kann.
Genehmigungsarten im Straßenpersonenverkehr bei Taxi und Mietwagen
Straßenpersonenverkehr mit Taxi/Mietwagen Gelegenheitsverkehr
Genehmigungsfreie Personenbeförderungen
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige (wiederholt, dauernd oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung) Beförderung von Personen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für eine durch die Personenbeförderung geförderte Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Dem PBefG unterliegen jedoch nicht Beförderungen:
- mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (Beispiel: Fahrgemeinschaften);
- wenn diese geschäftsmäßig betrieben werden, aber zugleich unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; (Beispiel: unentgeltliche Beförderungen der Gäste durch Hotels, der Kunden durch Autohäuser);
- mit Krankenkraftwagen, wenn damit Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Weitere genehmigungsfreie Personenbeförderungen werden in der sogenannten Freistellungs-Verordnung aufgeführt. Die Freistellungs-Verordnung (FreistellungsVO) regelt die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden gemäß § 1 der Freistellungs-Verordnung frei gestellt:
- Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
- Beförderung mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
- Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
- Beförderungen
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleich bleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
- von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstätten,
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
- Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- die Mitnahme von a. umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen, b. Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn
- die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,
- der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder
- das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung wird durch eine Fachkundeprüfung festgestellt. Anerkennungstatbestände können von der Fachkundeprüfung befreien.
Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitende Vortätigkeit
Die fachliche Eignung für den Straßenpersonenverkehr mit Taxi und Mietwagen kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus der Anlage 3 der Personenbeförderungszugangsverordnung (PBZugV) ergeben. Das Ende der leitenden Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Die Voraussetzungen werden von der Industrie- und Handelskammer geprüft, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Bewerber hat der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die IHK mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen.
Anerkennung aufgrund einer gleichwertigen Abschlussprüfung
Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch folgende Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Zusätzlich wird auf Grund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 22 aus 2007 folgender Abschluss anerkannt:
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Die Voraussetzungen werden von der Industrie- und Handelskammer geprüft, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die zuständige IHK stellt dem Inhaber eines anerkannten Abschlusses auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus.
Fachkundeprüfung
Kommen die vorgenannten Befreiungen und gleichwertigen Abschlussprüfungen nicht in Betracht, so ist der Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der – in der Regel zuständigen – Industrie- und Handelskammer zu erbringen.
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilprüfungen und gegebenenfalls einem mündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die unten stehenden Sachgebiete, deren Kenntnisse für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich sind.
Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen sowie zur Prüfungsanmeldung.
Persönliche Zuverlässigkeit
Beim Straßenpersonenverkehr mit Pkw gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine Tatsachen vorliegen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen hinweisen.
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens/des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
- rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
- schwere Verstößen gegen:
- Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
- umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen:
- Polizeiliches Führungszeugnis,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
Bei der Prüfung des notwendigen Eigenkapitals sind folgende Merkmale maßgebend:
- Betriebskapital in Form von beweglichen/unbeweglichen Anlage-/Umlaufvermögen (zum Beispiel Fahrzeuge, Büroausstattung),
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben (abzüglich kurz-, mittel- und langfristiger Darlehen),
- Nicht realisierte (stille) Reserven im unbeweglichen/beweglichen Anlagevermögen,
- Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion,
- unbelastetes Privatvermögen bei persönlich haftenden Unternehmern.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn
- erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
- das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens
- weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder
- weniger als 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Folgende Bescheinigungen sind bei der Antragstellung einzureichen:
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (vormals „Unbedenklichkeitsbescheinigung“)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
Bitte beachten Sie, dass die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen.
Des Weiteren ist einzureichen
- eine Eigenkapitalbescheinigung ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, einem Fachanwalt für Steuerrecht, von einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder von einem Kreditinstitut.
Bitte beachten Sie, dass der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurück liegen darf.
Stand 2021