Erlaubnisse
Unternehmensgründung im Straßenpersonenverkehr
Genehmigungspflicht
Wer als Unternehmer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personenbeförderungen (ausgenommen den Taxi- und Mietwagenverkehr) mit eigenen oder fremden Pkws oder Bussen durchführen will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine Genehmigung. Es besteht also eine Genehmigungspflicht.
Außerdem muss die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde erfolgen (Gewerbemeldestelle).
Der Antrag auf Genehmigungserteilung für Verkehre mit Kraftomnibussen sowie Sonderlinienverkehre mit Pkws ist in Schleswig-Holstein seit Beginn des Jahres 2013 bei den unteren Verkehrsbehörden (Stadt- oder Kreisverwaltung) zu stellen.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Pkws - wie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen - sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) zu stellen.
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vier subjektiven Zugangsvoraussetzungen gemäß § 13 (1) PBefG vom Antragsteller erfüllt werden.
Beim Gelegenheitsverkehr mit Pkws wird die Genehmigung nur erteilt wenn
- die Sicherheit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
- der Antragstellers als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
- der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind,
- der Antragsteller oder die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. Sie kann auch durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch eine gleichwertige Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Beim Verkehr mit Kraftomnibussen wird die Genehmigung erteilt wenn das Unternehmen
- über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU verfügt,
- zuverlässig ist,
- eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt und
- die geforderte fachliche Eignung besitzt.
Nach Abschluss des Prüfungs- und Anhörverfahrens hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden, ihre Entscheidung zu begründen und sie dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt
- im Linienverkehr mit Kfz bis zu acht Jahre (§ 16 Abs. 2 PBefG)
- im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen bis zu zehn Jahre (§ 16 Abs. 3 PBefG)
- im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kfz höchstens fünf Jahre (§ 16 Abs. 3 PBefG)
Benennung eines Verkehrsleiters bei Unternehmen des Kraftomnibusverkehrs
Ein im Kraftomnibusverkehr tätiges Unternehmen muss mindestens eine natürliche Person benennen, die zuverlässig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist und die die geforderte fachliche Eignung besitzt. Diese Person ist der Verkehrsleiter.
Zudem muss der Verkehrsleiter:
- die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
- in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person sein und
- seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben.
Falls in einem Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, kann ein externer Verkehrsleiter berufen werden kann. Dieser muss selbstverständlich ebenso fachlich geeignet und zuverlässig sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem muss er vertraglich beauftragt werden, die Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Er muss ebenfalls die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Der externe Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen.
Berufszugang Straßenpersonenverkehr
Wer als Unternehmer entgeltlich und geschäftsmäßig Personenbeförderungen mit eigenen oder fremden Pkws oder Kraftomnibussen durchführen will, benötigt dazu für sein Unternehmen eine Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren unterliegt den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, darunter der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).