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30 Tipps zur Werbung

Werbeideen gibt es viele: Rabatte, Sonderveranstaltungen, Gewinnspiele anlässlich eines Jubiläums, Preisnachlässe wegen Umbau und natürlich Zeitungsanzeigen oder Werbeflyer. Doch Händler stehen bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oft vor entscheidenden Fragen: Was ist in der Werbung überhaupt alles erlaubt? Muss ich das vorher anmelden? Lesen Sie hier, wie die wichtigsten Regeln in der Werbung lauten und was alles zu beachten ist.

Allgemeines

Das deutsche Wettbewerbsrecht ist geprägt von dem Leitgedanken, dass bei der Werbung Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehen. Es dient dem Schutz des Mitbewerbers genauso wie dem des Verbrauchers und anderer Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten. Es hat seine Grundlage in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, wodurch das europäische Wettbewerbsrecht harmonisiert worden ist. Es wird jedes unzulässige Verhalten bei oder nach einem Geschäftsabschluss erfasst.
Das Gesetz enthält seitdem im Anhang einen Katalog (“Schwarze Liste”) mit 30 geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Soweit sich einzelne Tipps auf unzulässige geschäftliche Handlungen dieser Liste beziehen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht haben außer den betroffenen Mitbewerbern auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fach- und Verbraucherverbände einen eigenen Unterlassungsanspruch. Die folgenden 30 Regeln sollen eine Orientierungshilfe für die Kaufleute sein. Die Regeln erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfragen erteilen die Industrie- und Handelskammern Rat und Auskunft.
Zu beachten ist:
  • Ein Unterlassungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn den Werbenden kein Verschulden trifft. Er hat auch für wettbewerbsrechtliches Verhalten seiner Angestellten, der Werbeagenturen und Anzeigenredaktionen einzustehen.
  • Entscheidend ist nicht die Vorstellung des Werbenden über Inhalt und Wirkung der Werbung, sondern der Eindruck, der beim verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher – gegebenenfalls der angesprochenen Vergleichsgruppe – entsteht.
  • Wettbewerbsverstöße anderer rechtfertigen keine eigenen. Deshalb Vorsicht bei der Nachahmung fremder Werbung.
Tipp: Betrachten Sie eine Werbemaßnahme vor ihrem Erscheinen einmal aus der Sicht des angesprochenen Kunden oder des Wettbewerbers oder lassen Sie sie einen unbefangenen Dritten beurteilen. Wenn sich Zweifel ergeben, überprüfen Sie die Werbung noch einmal genau.