Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Verfahren bei Streitigkeiten im Wettbewerb
Die gemeinsame Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten ist eine Möglichkeit, um wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen kostenfrei, schnell, unbürokratisch und einvernehmlich beizulegen.
Abmahnen – Was ist das?
Abmahnung nennt man eine Aufforderung an ein Unternehmen, bis zu einem bestimmten Datum und innerhalb einer meist sehr kurzen Frist eine bestimmte als unzulässig behauptete Werbung zu unterlassen und für jeden Fall einer zukünftigen Wiederholung der Werbung eine Vertragsstrafe an das abmahnende Unternehmen oder einen Dritten zu zahlen. Die Abmahnung besteht üblicherweise aus der genauen Beschreibung und einer kurzen rechtlichen Würdigung des Wettbewerbsverstoßes, dem eigentlichen Unterlassungsverlangen und einer Vertragsstrafenklausel; in anwaltlichen Abmahnschreiben oder solchen von Wettbewerbsvereinen findet sich zudem häufig eine Kostenklausel.
Ein Beispiel (vereinfacht):A-GmbH Kiel,Geschäftsleitung …Sehr geehrter Herr ...,in der …-Zeitung vom 17.07.2007 inserieren Sie ganzseitig mit der Headline nur Samstag 9.30 Uhr – 11.30 Uhr Anzüge, Jacke, Hosen (Boss, Brax, Joop u. a.) 45 % Rabatt. Eine solche Werbung ist jedenfalls als übertriebenes Anlocken nach der Rechtsprechung eindeutig unzulässig im Sinne der §§ 3, 4a Abs. 1 UWG. Wir fordern Sie deshalb auf, uns bisDonnerstag, den 22. Juli 2007, 10.00 Uhr hier eingehend,eine Unterlassungserklärung herzugeben, mit der Sie sich verpflichten,a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Rabattangeboten zu werben, deren Gewährung stundenweise beschränkt auf Einzeltage begrenzt ist;b) für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu lit. a) eine Vertragsstrafe von 7.500,00 Euro zu zahlen;c) (Kostenklausel, falls es sich um eine anwaltliche Abmahnung oder eine solche eines Wettbewerbsvereins handelt).
Eine solche Abmahnung dient dem Versuch, eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit ohne gerichtliche Hilfe schnell und endgültig beizulegen. Nach § 13 Abs. 1 UWG soll eine Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen; es müssen also gute Gründe vorliegen, wenn darauf im Einzelfall verzichtet wird – etwa bei extremer Eilbedürftigkeit. Denn verzichtet z. B. ein durch eine unzulässige Werbung verletztes Unternehmen auf eine solche vorherige Abmahnung und beantragt sofort eine einstweilige Verfügung – die es wie etwa in dem vorstehenden Fall wohl auch erhalten würde und unverzüglich zustellen könnte – so läuft es Gefahr, dass der Wettbewerbsverletzer gegen die einstweilige Verfügung einen Kostenwiderspruch erhebt. Das heißt, er erkennt zwar den Unterlassungsanspruch an, protestiert aber gegen die Kostentragungspflicht mit der häufig unwiderleglichen Behauptung, er hätte auf eine Abmahnung Unterlassung erklärt. Nach der neusten Änderung des UWG enthält § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 4 UWG nun bestimmte Punkte, die in einer Abmahnung enthalten sein müssen. Dies sind unteranderem der Name oder die Firma des Abmahnenden, warum der Abmahnende auch zur Abmahnung berechtigt ist, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, die tatsächlichen Umstände auf welcher die Rechtsverletzung beruht und ob ein Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist oder nicht. Sind diese Angaben nicht vollständig in der Mahnung enthalten, hat der Abgemahnte die Möglichkeit nach § 13 Abs. 5 S.1 UWG vom Abmahnenden seine für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Abmahnen – Wer darf das?
Berechtigt dazu sind zuerst einmal nach § 8 Abs. 3 UWG:
- jeder Mitbewerber;
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
- die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HwK);
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
Leider gibt es immer wieder Vereine und Verbände, vermehrt aber auch Rechtsanwälte, die allein deswegen Wettbewerbsverstöße aufstöbern und verfolgen, um mit Abmahnpauschalen Geld zu verdienen oder Kosten zu schinden. Das UWG bestimmt deshalb in § 8c Abs. 1:
Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
Nach § 8c Abs. 2 Nr. 1-4 UWG ist die missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen,
Nr. 1 wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen,Nr. 2 wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnung geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,Nr. 3 ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Nr. 4 offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,Nr. 5 eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,Nr. 6 mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden,Nr. 7 wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
Um der Praxis missbräuchlicher Abmahnungen entgegenzuwirken, enthält das Gesetz nun seit dem 02.12.2020 mit § 8c Abs. 3 S. 1 UWG eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage, nach der der Abgemahnte von demjenigen, der ihn missbräuchlich abmahnt, ungeachtet weitergehender Ansprüche den Ersatz seiner erforderlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Solche Abmahnaktionen sind für den einzelnen Betroffenen relativ schwer einzuschätzen, klare Indizien ergeben sich allerdings bei einem bundesweiten Überblick. Die IHKs verfügen über ein in den meisten Fällen schnelles Informationssystem, um solche schwarzen Schafe zu identifizieren. Eine vorsorgliche Nachfrage lohnt deshalb, wenn dem betroffenen Unternehmen die Abmahnung nicht seriös vorkommt. Unternehmen, die von einem Wettbewerbsverstoß betroffen sind, also die Mitbewerber, können mit der Abmahnung und einer eventuell erforderlichen weiteren Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt beauftragen; ist die Abmahnung berechtigt, trägt die Kosten des Rechtsanwaltes der Abgemahnte, soweit es sich nicht um Abmahnungen gegen Verstöße gegen die gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien handelt (immer vorausgesetzt natürlich, er ist solvent). IHKs, HwKs, Vereine und Verbände mahnen selbst ab.
Wie reagiert man auf eine Abmahnung?
Wenn eine Abmahnung kommt, die zum Beispiel dazu auffordert, innerhalb von drei Tagen eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sollte man folgendes prüfen:
Ist die Frist angemessen?
Vorgeschriebene Fristen gibt es nicht; sie bemessen sich im Einzelfall nach Art und Intensität des Wettbewerbsverstoßes. Üblich sind drei bis fünf Tage, gegebenenfalls auch länger, wenn die Wiederholungsgefahr nicht dringend ist. Grundsätzlich gilt: Kurze Fristen sind im Wettbewerbsrecht typisch; je aggressiver die Werbung, je belastender der Wettbewerbsverstoß für die Mitbewerber und je akuter die Wiederholungsgefahr, desto kürzer die Frist. Sind die Fristen unangemessen kurz, kann der Abgemahnte sich selbst eine ordnungsgemäße Frist (z. B. die genannten drei Tage) setzen. Beantragt der Abmahnende zu schnell eine gerichtliche Entscheidung, läuft er unter Umständen Gefahr, die Kosten dafür selbst tragen zu müssen. Aber äußerste Vorsicht für den Abgemahnten – meist sind die Fristen kurz und hart, wettbewerbsrechtlich aber durchaus korrekt.
Ist das Unterlassungsverlangen in der Sache berechtigt?
Vielfach ist der Wettbewerbsverstoß eindeutig und auch für den Nicht-Juristen sofort erkennbar; in vielen Fällen kann man sich jedoch durchaus auch streiten. Ob er das tun will, muss der Abgemahnte sorgfältig prüfen. Kaum kaufmännisch sinnvoll ist es jedoch, einen Grundsatzprozess über einen Werbeslogan bei höchst zweifelhafter Rechtslage und hohem Kostenrisiko von mehreren tausend Euro zu führen, wenn die Werbung selbst sich ohnehin als »Flop« erwiesen hat. Ist die Werbung nicht zu beanstanden oder will der Abgemahnte sich über die Berechtigung der Rüge streiten, wartet er einfach ab; nach Fristablauf wird der Abmahnende dann eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragen oder Unterlassungsklage erheben. Ist die Abmahnung missbräuchlich und sind dem Abgemahnten hierdurch erforderliche Aufwendungen entstanden, kann er deren Ersatz seinerseits gegen den Abmahnenden geltend machen. Er kann aber auch die Einigungsstelle anrufen (siehe unten). Über weitere Möglichkeiten beraten wettbewerbsrechtlich erfahrene Rechtsanwälte, z. B. die Hinterlegung einer Schutzschrift, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung möglichst zu verhindern oder zu erschweren.
Ist die verlangte Vertragsstrafe ordnungsgemäß?
Seit dem 02.12.2020 ist die Vertragsstrafe erstmalig gesetzlich im UWG geregelt. Entschließt sich ein abgemahntes Unternehmen nach Prüfung der Rechtslage, die Unterlassungserklärung abzugeben, so muss dies immer gemeinsam mit einem Vertragsstrafenversprechen erfolgen. Anderenfalls ist die Unterlassungserklärung rechtlich nicht wirksam, da sie die Wiederholungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes nicht beseitigt. Die Vertragsstrafe selbst bezieht sich nur auf zukünftige Verstöße und wird nicht etwa bereits mit der erstmals abgegebenen Unterlassungserklärung fällig. § 13a Abs. 1 UWG legt fest, welche Kriterien bei der Höhe der Vertragsstrafe berücksichtigt werden müssen. In ihrer Höhe sind 5.000 bis 7.500 Euro durchaus üblich; eine willkürliche Herabsetzung durch den Abgemahnten wird von den Gerichten so gut wie nie anerkannt, wenn die Vertragsstrafenhöhe nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich hoch angesetzt ist (§ 13a Abs. IV UG). Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen können die Vertragsstrafe ihrer Höhe nach zudem vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen; ein Weg, der handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen versperrt ist (§ 348 HGB). Neu ist aber auch, die gesetzliche Deckelung der Vertragsstrafe. Nach § 13a Abs. 3 UWG dürfen Vertragsstrafen nicht höher als 1000 € angesetzt werden, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblicher Weise beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Schwierig wird im Einzelfall die Abgrenzung sein, wann die Zuwiderhandlung nur i8n unerheblicher Weise beeinträchtigend wirkt.
Eine andere Möglichkeit: die Einigungsstelle anrufen
Die Industrie- und Handelskammern betreiben entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 15 UWG die so genannten Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft. Diese neutralen Stellen, besetzt mit einem Wettbewerbsjuristen und zwei Kaufleuten als Beisitzer, können zum Beispiel von Unternehmen angerufen werden, die sich durch eine Werbung eines Mitbewerbers verletzt fühlen und die verlangte Unterlassungserklärung nicht erhalten haben oder von einem Abgemahnten, der eine Unterlassungserklärung nicht oder jedenfalls nicht so wie verlangt abgeben möchte.
Einigungsstellenverfahren zeichnen sich durch Kostengünstigkeit und durch die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens aus, anders als bei den Gerichten also, wo Prozesse öffentlich verhandelt werden. Sie bieten durch persönliche Aussprache die Gelegenheit, Streitigkeiten zwischen Kaufleuten grundsätzlich zu erörtern und beizulegen. Weniger geeignet ist das Einigungsstellenverfahren nur dort, wo Rechtsschutz innerhalb kürzester Fristen gewährleistet und durchgesetzt sein muss, die zur Diskussion stehenden Sachverhalte nicht klar sind und erst einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfen oder schwierige Rechtsfragen erst grundsätzlich geklärt werden müssen. Im Ergebnis gewährt ein abgeschlossenes Einigungsstellenverfahren mit dem Vergleich ebenso wie das Gericht mit seinem Urteil eine vollstreckbare Urkunde zur Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. Während eines Einigungsstellenverfahrens erlassen viele Gerichte in derselben Wettbewerbssache keine einstweilige Verfügung, so dass ein zweigleisiges Verfahren ausgeschlossen ist.
Ablauf des Wettbewerbsprozesses
Reagiert der Wettbewerbsverletzer, aus welchem Grund auch immer, nicht, so wird der Abmahnende durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen und, wenn sein Anspruch berechtigt erscheint, auch erhalten. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts richtet sich nach § 14 Abs. 2 UWG: Grundsätzlich ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die den Anspruch stellenden Mitbewerber selbst können auch das so genannte Gericht am Ort der Verletzungshandlung anrufen, eine Möglichkeit, die Kammern, Vereinen und Verbänden nur im Ausnahmefall (keine Niederlassung des Wettbewerbsverletzers im Inland) eröffnet ist. Erlässt das angerufene Landgericht wie meist noch am selben Tag der Antragstellung ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, wird diese dem Wettbewerbsverletzer durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegen die einstweilige Verfügung kann der Wettbewerbsverletzer Widerspruch einlegen, über den das Landgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheidet. Dagegen wiederum ist die Berufungsmöglichkeit gegeben. Neben diesem Eilverfahren, in dem die Rechtslage nur überschlägig geprüft wird, ist auch noch ein so genanntes Hauptsachenverfahren möglich, das parallel zum Verfahren auf einstweilige Verfügung oder danach eingeleitet werden kann.
Viele Wettbewerbsstreitigkeiten enden allerdings dadurch, dass der Wettbewerbsverletzer eine einstweilige Verfügung des Landgerichts als endgültige Regelung der Streitsache anerkennt und auf seine Widerspruchsmöglichkeit gegen die einstweilige Verfügung verzichtet oder die Sache dadurch endet, dass nach möglicher Verhandlung über die einstweilige Verfügung und entsprechendem Urteil des Landgerichts eine weitere Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz nicht stattfindet.
Ein Hinweis aus dem materiellen Wettbewerbsrecht: Verschulden
Bei allen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, die auf Unterlassung gerichtet sind – und das sind die allermeisten –, gibt es kein Verschuldenskriterium. Das bedeutet, dass sich der Wettbewerbsverletzer in aller Regel nicht darauf berufen kann, ihm sei die Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme nicht bekannt gewesen; er sei von dem Anzeigenredakteur der Zeitung falsch beraten worden, seine Mitarbeiter hätten die Werbung ohne Auftrag veranlasst (§ 8 Abs. 2 UWG) oder Ähnliches. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, etwa im Fall einer Herstellerwerbung, von der ein Händler überhaupt nichts weiß, kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch mit einer solchen Argumentation abgewehrt werden.