Finanzen und Versicherungen

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ist nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnis- und registrierungspflichtig.
Es wird unterschieden zwischen dem Versicherungsvertreter, dem Versicherungsmakler sowie dem Versicherungsberater.
Wichtiger Hinweis: Eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder -makler nach § 34d Abs. 1 und als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO ist ausgeschlossen.
Die Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO erfordert neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Bestand einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie den Nachweis der Sachkunde.
Die Erlaubnis kann beantragt werden als:
  • Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
Versicherungsvertreter ist, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter vermittelt auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmen.
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht auf der Seite des Kunden. Auch ein Handelsvertreter, der für einen Versicherungsmakler arbeitet, ist laut Gewerberecht als Versicherungsmakler im Sinne des Kunden unterwegs.
Versicherungsberater ist, wer über Versicherungen oder Rückversicherungen berät, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Sie dürfen keine Provisionen von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, sondern beraten ausschließlich gegen Honorar durch den Auftraggeber. Der Versicherungsberater berät den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Er übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Darüber hinaus müssen sich Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit Verantwortlichen in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen lassen.
Für Versicherungsvermittler und -berater sowie gebundene Versicherungsvertreter besteht eine Pflicht zur Weiterbildung (15 Stunden pro Jahr). Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen.
Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
In Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern die Erlaubnis- und Registerbehörde nach § 34d GewO.
Die Gebühren für das Erlaubnisverfahren sowie die Registrierung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer. Besondere Ausgaben im Zuge des Erlaubnisverfahrens (z. B. Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal) werden gesondert berechnet.
Auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) finden Sie weitere Informationen zum Versicherungsvermittler und Versicherungsberater.

Weiterbildungspflicht

Mit der Umsetzung der IDD-Richtlinie und Anpassung des § 34d der Gewerbeordnung sind Versicherungsvermittler und -berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten seit dem 23. Februar 2018 verpflichtet, sich jährlich in einem Umfang von 15 Stunden weiterzubilden. Details hierzu werden in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung abgibt. Diese muss vom Inhalt dem Muster der Anlage 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Personen entsprechen.

Wissenswertes