Anleitung und Antrag

Erlaubnisfrei für Versicherungsvermittler

Produktakzessorischer Versicherungsvermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt. Die Versicherungsvermittlung stellt damit eine Zusatzleistung zur Haupttätigkeit dar und deckt ein Risiko ab, das mit der Hauptleistung unmittelbar verbunden ist.
Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistungen vermitteln, haben unter den Voraussetzungen des § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO) die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Diese Erlaubnisbefreiung ist bei der zuständigen IHK zu beantragen.
Prüfen Sie vorher, ob Ihre Tätigkeit als registrierungsfreie geringfügige Annextätigkeit (§ 34 d Abs. 8 GewO) oder eine Eintragung als gebundener Vermittler über ein Versicherungsunternehmen (§ 34 d Abs. 7 GewO) möglich ist.
Die Erlaubnisbefreiung kann als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als produktakzessorischer Versicherungsmakler beantragt werden. Die Einordnung richtet sich nach der Tätigkeitsart des Auftraggebers: Ist dieser Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder ein Versicherungsunternehmen, ist die Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter zu beantragen. Ist der Auftraggeber ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, ist die Tätigkeitsart als produktakzessorischer Versicherungsmakler zu wählen.
Tipp: Damit Sie Ihre Erlaubnisbefreiung und die Registrierung möglichst zügig erhalten, senden Sie uns bitte Ihren Antrag zusammen mit den Unterlagen eingescannt per E-Mail zu. Die Ansprechpartner Ihrer zuständigen IHK finden Sie unter Kontakt.

Schritt 1 - Antrag ausfüllen

Schritt 2 - Erforderliche Unterlagen

Übermitteln Sie uns bitte die folgenden Unterlagen:
  • Antrag, vollständig ausgefüllt, mit Datum versehen und unterschrieben
  • Erklärung des Auftraggeber (Vermittler oder Versicherungsunternehmen, Anlage - Seite 4 des Antrages). Bei mehreren Vermittlern/Versicherungsunternehmen bitte jeweils einzeln einreichen.
  • Aktuelle Gewerbeanmeldung Ihres Gewerbeamtes
  • Aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (erforderlich für die juristische Person z. B. GmbH, AG)
  • Versicherungsbestätigung Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie (keine Police oder Beitragsrechnung)
Scannen Sie die Unterlagen gern ein und senden uns diese per E-Mail zu.
Hinweise zu den einzureichenden Dokumenten
Ihr Gewerbe ist bereits angemeldet?
Bitte reichen Sie uns Ihre aktuellste Gewerbeanmeldung ein, damit wir Ihre Daten mit denen in unserem System abgleichen können. Diese Daten spiegeln den künftigen Eintrag im öffentlichen Vermittlerregister wieder. Die erteilte Erlaubnisbefreiung ist dem zuständigen Gewerbeamt nach Aufforderung ggf. noch einmal vorzulegen.
Ihr Gewerbe ist noch nicht angemeldet?
Bitte zeigen Sie Ihr künftiges Gewerbe bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt an ("Wo ist mein Amt?" Behördenwegweiser). Erst nach dieser Gewerbeanmeldung können wir die Registrierung im Vermittlerregister vornehmen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ihre Gewerbeanzeige grundsätzlich vom Gewerbeamt entgegenzunehmen ist.
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (nur bei juristischen Personen)
(nicht älter als drei Monate) - unter anderem online zu bestellen über nachfolgenden Link: www.handelsregister.de
Versicherungsbestätigung oder gleichwertige Garantie
Zur Erteilung der beantragten Gewerbeerlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO ist der Abschluss und Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Voraussetzung. Bitte reichen Sie uns zu ihrem Erlaubnisbefreiungsantrag jeweils Ihre dazugehörige aktuelle Versicherungsbestätigung ein (nicht älter als drei Monate und keine Police oder Beitragsrechnung). Die jeweilige Bestätigung erhalten Sie, sofern noch nicht geschehen, von Ihrer ausgewählten Versicherungsgesellschaft.
Soweit der Antragsteller in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/en als geschäftsführende Gesellschafterin tätig ist, ist für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich ein Versicherungsvertrag erforderlich. Bitte fügen Sie die Versicherungsbestätigung der Personenhandelsgesellschaft ebenfalls Ihrem Antrag bei.

Schritt 3 - Erhalt der Erlaubnisbefreiung und Registrierung

Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen Ihre Erlaubnisbefreiung bei entsprechender Erteilung und Registrierung gemeinsam mit dem Gebührenbescheid auf dem postalischen Wege zugesandt. Bitte prüfen Sie nach Erhalt Ihrer Unterlagen, ob Ihr Eintrag im Vermittlerregister unter www.vermittlerregister.info korrekt dargestellt wird.
Gebühren für das Erlaubnisbefreiungsverfahren sowie die Registrierung nach dem aktuellen Gebührentarif Ihrer Industrie- und Handelskammer:
  • Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO: 220 Euro
  • Registrierung: 50 Euro
Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!

Hinweis: Haupttätigkeiten, die grundsätzlich produktakzessorische Versicherungen zulassen

Es muss für die IHK klar erkennbar sein, dass im Hauptgewerbezweig des Antragstellers die Vermittlung produktergänzender Versicherungen branchenüblich ist (etwa Kfz-Handel, Gebäudeversicherungen durch Immobilienmakler). Andernfalls wäre für die Antragstellung eine schriftliche Erläuterung erforderlich, welche Versicherungen zur Ergänzung welchen Produktes vermittelt werden sollen.
Beispiele für Produktakzessorität:
  • im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen wie
    - Haftpflichtversicherung
    - Teil-/Vollkaskoversicherung
    - Garantie-/Reparaturversicherung
    - Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
    - Insassenunfallversicherung
  • Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages; keine Produktakzessorietät ist jedoch mangels eines unmittelbar mit der Kreditvergabe verbunden Risikos gegeben, wenn die vermittelte Versicherung selbst als Anlageform den Baustein eines Finanzierungsmodells darstellt.
  • GAP-Versicherungen im Bereich des KFZ-Leasings
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisbefreiung sind:
  1. Haupttätigkeit, die grundsätzlich produktakzessorische Versicherungen zulässt
    Es muss für die IHK klar erkennbar sein, dass im Hauptgewerbezweig des Antragstellers die Vermittlung produktergänzender Versicherungen branchenüblich ist (etwa Kfz-Handel, Gebäudeversicherungen durch Immobilienmakler). Andernfalls wäre für die Antragstellung eine schriftliche Erläuterung erforderlich, welche Versicherungen zur Ergänzung welchen Produktes vermittelt werden sollen.
  2. Nachweis der Auftragserteilung
    Nachweis der Auftragserteilung durch einen Vermittler mit Erlaubnis oder ein VU mit Registrierung über BaFin.
  3. Erklärung des Vermittlers oder des Versicherers
    Hierfür ist ein Vertrag oder eine schriftliche Mitteilung des auftraggebenden Vermittlers oder Versicherers vorzulegen. Sollte der Auftrag durch einen Vermittler oder ein Vermittlungsunternehmen erfolgen, so sollte entweder die Kopie der Erlaubnis dieses Vermittlers beigefügt werden oder die Registernummer (Versicherungsvermittlerregister) aus einer vorgelegten Bestätigung des Auftraggebers erkennbar sein.
  4. Versicherungsbestätigung über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
    Auch ein produktakzessorischer Vermittler, der sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen kann, benötigt trotzdem eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des § 34 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3.
  5. Bescheinigung nach § 80 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz
    Durch diese Bestätigung (Anlage - Seite 4 des Antrages) erklärt der Auftraggeber für den Vermittler, dass dieser ausreichend sachkundig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und einen guten Leumund hat (zum Beispiel keine Vorstrafen). Die Einzelprüfpflicht der IHK, wie sie bei einer regelrechten Erlaubnis gegeben wäre, entfällt dadurch.