Versicherungsvermittlung
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Nach § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte - insbesondere statusbezogene - Informationen klar und verständlich in Textform zu geben.
Die Mitteilung der Informationen hat dabei grundsätzlich auf Papier zu erfolgen, darf aber auch über einen dauerhaften Datenträger erteilt werden, wenn dieses im Rahmen des getätigten Geschäftes angemessen ist. Auch eine Information über die Website ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Erstinformation muss neben einer Mitteilung, ob der Vermittler eine Beratung anbietet, auch Angaben zur Art und Herkunft der Vergütung enthalten, die der Vermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung bekommt.
Bei einem telefonischen Kontakt, ist die Erstinformation unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt in Textform zu erteilen.
Der Informationspflichtige hat zudem sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.
Impressumspflicht für Versicherungsvermittler
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist ab dem 22. Mai 2007 eine Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler eingeführt worden.
§ 5 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass im Rahmen des Internet-Impressums bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten auch die Aufsichtsbehörde mit Postadresse anzugeben ist. Betroffen sind auch die Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung, da es auch hier eine Erlaubnisbehörde gibt, die allerdings eine Erlaubnisbefreiung erteilt. Alle anderen Versicherungsvermittler, die keiner Erlaubnis (beziehungsweise Erlaubnisbefreiung) bedürfen, sind dagegen nicht betroffen.
Darüber hinaus ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung vorgenommen worden ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.