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Aktualisiert am 21. Juni 2024

Exportkontrolle: Russland – neue Sanktionsregelung

Neue Russland-Sanktionen durch EU VO 2024/1485: Der Europäische Rat hat am 27. Mai eine neue Sanktionsregelung eingeführt, die auf jene abzielt, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Russland verantwortlich sind. Damit werden Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Informationssicherheit und die Überwachung oder das Abhören des Telekommunikationsverkehrs bestimmt sind, eingeführt.

Exportkontrolle: Russland - 14. Sanktionspaket

Nach langem Ringen haben sich die 27 EU-Staaten auf ein 14. Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Weitere Infos unter: 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland steht – DW – 20.06.2024. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus (Stand 21. Juni 2024, 9 Uhr).

Zudem haben die USA im Rahmen des G7-Gipfels in Italien die Sanktionen gegenüber Russland nochmals verschärft. Das Bureau of Industry and Security (BIS) hat in Abstimmung mit dem US-Finanzministerium und dem US-Außenministerium zusätzliche Exportkontrollbeschränkungen angekündigt. Die Maßnahmen umfassen die Bekämpfung von Umgehungstaktiken durch Briefkastenfirmen, die Einschränkung des Exports von Geschäftssoftware, die für militärische Zwecke von Russland und Belarus genutzt werden kann, sowie verschärfte Kontrollen von Exporten nach Russland und Belarus. Die Ausnahmeregelungen für Russland und Belarus sollen verschärft und der Handel mit ausländischen Unternehmen über die Entity List unterbunden werden. Zusätzlich hat das BIS zwei temporäre Verweigerungsanordnungen (Temporary Denial Orders, TDO) erlassen. Diese verbieten die Ausfuhr von Gütern aus den USA, die den Export Administration Regulations (EAR) unterliegen. Ebenso ist der Empfang oder die Beteiligung an Ausfuhren aus den USA oder Reexporten von Gütern, die den EAR unterliegen, untersagt. Schließlich sollen strengere Beschränkungen für Distributoren und Umschlagunternehmen gelten.

Präferenzen: Türkei

Mit dem letzten Newsletter hatten wir bereits über eine Übergangsregel zur Anerkennung aller bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. informiert.
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Wurde seit der Aufhebung der Covid-19-Pandemie-Maßnahmen zum 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die o.g. Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

Zoll: Hafer/Getreide

Seit Mai 2022 setzt die EU Zölle und Kontingente für Einfuhren aus der Ukraine aus. Nun führt sie Zölle für Hafer wieder ein, indem sie das Zollkontingent für Hafer aus dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine (Anhang I-A) wieder in Kraft setzt. Die Zollkontingente gelten ab 19. Juni 2024 bis zum 5. Juni 2025.
Hintergrund: Die EU gewährt Einfuhren aus der Ukraine Handelsvorteile: Im Mai 2024 verlängerte die EU die Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für ukrainische Einfuhren in die EU um ein weiteres Jahr bis zum 5. Juni 2025. Mit der Verlängerung beschloss die EU auch eine Schutzklausel. Damit verpflichtet die Verordnung die EU-Kommission, Kontingente wieder einzuführen, wenn bestimmte Einfuhrmengen erreicht sind. Diese Klausel betrifft sensible Erzeugnisse, zu denen Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Mais, Grobgries und Honig gehören.
Zudem erhöht die EU Zölle auf Getreide aus Russland und Belarus: Die Maßnahme betrifft Getreide, Ölsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse. Die vollständige Liste ist im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Zölle auf die betroffenen Erzeugnisse werden auf bis zu 50 Prozent erhöht. Neben der Zollerhöhung wird auch die Nutzung von Kontingenten nicht mehr möglich sein. Transit durch die EU ist von der Maßnahmen nicht betroffen. Weitere Infos unter: EU erhöht Zölle auf Getreide aus Russland und Belarus | EU Customs & Trade News | EU | Einfuhrabgaben (gtai.de)

Zoll: Neue Importzölle auf Autos

Die EU-Kommission gibt die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle auf E-Autos mit Ursprung VR China bekannt. Sie könnten ab 4. Juli 2024 gelten, sofern die EU und China vorher keine Einigung erzielen. Weitere Infos unter: Antisubvention - E-Autos mit Ursprung in China | EU Customs & Trade News | EU | Antidumping, Antisubvention (gtai.de).
Die Türkei erhebt künftig Zusatzzölle auf Pkw mit Benzin- und Hybridantrieb. Das hat das türkische Handelsministerium am 7. Juni im türkischen Amtsblatt bekannt gegeben. Der zusätzliche Zollsatz beträgt 40 Prozent, mindestens aber 7.000 US-Dollar je Fahrzeug. Die Zölle werden 30 Tage nach Bekanntgabe, also ab dem 7. Juli 2024 erhoben. Betroffen sind nur Fahrzeuge aus Ländern, mit denen die Türkei weder eine Zollunion noch ein Freihandelsabkommen unterhält. Fahrzeuge mit Ursprung in der EU sind wegen der Zollunion mit der Türkei also nicht betroffen.

EU: Aktualisierung der Liste für die verstärkte Einfuhrkontrolle bei Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.
Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.
Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.
Die Änderungen in den Anhängen finden Sie hier.
Quelle: Germany Trade & Invest

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