Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen April/Mai 2024

Präferenzen: Handelsabkommen EU – Neuseeland

Das EU-Neuseeland Handelsabkommen wird laut Mitteilung der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2024 in Kraft treten und somit nutzbar sein. Das neuseeländische Parlament hatte am 25. März 2024 dem Abkommen zugestimmt, nachdem es bereits von EU-Seite ratifiziert worden war. Der Abkommenstext ist abrufbar im EU-Amtsblatt L, 2024/866 vom 25. März 2024. In Lieferantenerklärungen kann Neuseeland (NZ) mit Inkrafttreten und nach einhergehender präferenzrechtlicher Prüfung als präferenzberechtigtes Land ergänzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zollverwaltung die Datenbank WuP-online zeitnah aktualisiert.
Detaillierte Informationen zum Abkommen finden Sie unter:

Zoll: Agrargüter Russland und Belarus

Die EU-Kommission hat am 22. März 2024 vorgeschlagen, die Zölle auf Einfuhren von Getreide, Ölsaaten und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Russland und Weißrussland, einschließlich Weizen, Mais und Sonnenblumenmehl, die derzeit unter den Kapiteln 10, 12, 14, 15 und 23 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht sind, in die EU zu erhöhen. Je nach Erzeugnis werden sie entweder auf 95 € pro Tonne oder auf einen Wertzoll von 50 % steigen. Darüber hinaus werden Russland und Weißrussland keinen Zugang mehr zu den WTO-Getreidekontingenten der EU haben, die für einige Erzeugnisse eine bessere Zollbehandlung vorsehen. Der Transit von Getreide, Ölsaaten und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Russland und Belarus in Drittländer ist von diesem Vorschlag nicht betroffen. Der Vorschlag wird nun vom Rat geprüft. Sobald der Rat ihn angenommen hat, werden die Zölle sofort angewandt.

Zoll: Einfuhr von Cannabis bleibt weiterhin verboten

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 haben sich die Regelungen für den Umgang mit Cannabis nur teilweise geändert. So ist seit dem 1. April 2024 Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt.
Demgegenüber bleibt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis verboten und ist strafbewehrt. Somit ist insbesondere auch die Einfuhr von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum aus dem Ausland weiterhin verboten und strafbar.
Der Zoll warnt daher Konsumentinnen und Konsumenten zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich davor, im Ausland erworbenes Cannabis nach Deutschland einzuführen.

Zoll: ATLAS IMPOST

Seit dem 19. September 2023 steht die neue Zollanmeldung, die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) im Zoll-Portal zur Verfügung. Ab dem 1. April 2024 ist die Nutzung für alle gewerblichen Anmelder aufgrund von EU-Vorgaben verpflichtend. Fortan ist die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung durch gewerbliche Anmelder nicht mehr möglich. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Exportkontrolle: Schweiz übernimmt EU/RU-Sanktionen

Die Schweiz setzt auch das 13. Sanktionspaket der EU um. Die restriktiven Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen. Der Schweizer Bundesrat hat die Sanktionen gegenüber Russland aktualisiert und übernimmt damit das 13. Sanktionspaket der EU vom 24. Februar 2024. Die Schweizer Maßnahmen sind am 1. März 2024 in Kraft getreten. Die Maßnahmen umfassen die Aktualisierung der Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen. Die Schweiz hat weitere 106 natürliche Personen und 88 Unternehmen und Organisationen neu aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Exportkontrolle: Erinnerung “No-Russia-Klausel”

Seit dem 20. März 2024 gilt die „No-Russia-Klausel“ für Verkäufer bestimmter Güter. Unternehmen werden verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen. Eine detaillierte Zusammenfassung finden Sie hier. Weiterhin wurde eine Musterklausel in Bezug auf Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.

Exportkontrolle: BAFA-Sonder-Newsletter

Einigung zum EU-Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit

Die Europäische Union will die Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Binnenmarkt verbieten. Nach der vorläufigen Einigung im Trilog zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten Anfang März, haben die EU-Botschafter der Mitgliedsstaaten den Kompromiss am 13. März bestätigt. Die Kritikpunkte der Wirtschaft wurden gehört, das Verhandlungsergebnis verbessert die bisherigen Entwürfe den Europäischen Parlamentes, Rates und Kommission in einigen Punkten.
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