Außenwirtschaft aktuell

Zoll- und Exportkontrollinformationen Juni 2024

Lieferantenerklärungen: Formularvorlagen aktualisiert

Die Formularvorlagen für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferanterklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft wurden aktualisiert. Die Änderungen beziehen sich auf die erläuternden Fußnoten mit Hinweisen der IHK-Organisation zum Ausfüllen der Formulare.

Folgende Anpassung wurden bei den präferenzberechtigten Ländern vorgenommen (FN 3/5):
  • Aufnahme Neuseeland als mögliches präferenzberechtigtes Land
    [seit Mai 2024 ist das Abkommen der EU mit Neuseeland in Kraft]
Weitere redaktionelle Anpassungen bei den präferenzberechtigten Ländern (FN 3/5), u.a.:
  • Ecuador, Kolumbien und Peru: Ausschließliche Einzelnennung der Länder, Gruppenbezeichnung „Andenstaaten“ gestrichen 
    [aktuell offizielle Bezeichnung]
  • CARIFORUM statt CARIFORUM-Staaten
    [aktuell offizielle Bezeichnung]
  • Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS) statt West-Pazifik-Staaten (WPS=FJ, PG, SB, WS) 
    [aktuell offizielle Bezeichnung]
  • Republik Moldau (MD) statt Moldau (MD)
    [aktuell offizielle Bezeichnung]
  • Westjordanland und Gazastreifen (PS) statt Palästinensische Gebiete (PS)
    [aktuell offizielle Bezeichnung]
  • SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA): „Südliche Afrika-Staaten“ gestrichen
    [aktuell offizielle Bezeichnung]
Hinweis: Die vorherigen LE/LLE-Vorlagen (Stand 2021) sind weiterhin gültig. Die Änderungen beziehen sich vorwiegend auf die erläuternden Fußnoten der IHK-Organisation.

Zusatzdokumente an polnischer Grenze Richtung Osten

Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Russland-Sanktionen ist ein regionales Abkommen zwischen den baltischen Staaten, Finnland und Polen entstanden, das zusätzliche Zollmaßnahmen vorsieht, jedoch nicht kommuniziert wurde. Konkret werden von Unternehmen seit Kurzem an der letzten noch offenen Ausgangszollstelle in Koroszczyn Zusatzdokumente wie Endverbleibs- oder Herstellererklärungen gefordert, wenn Waren Richtung Osten gehen. Obwohl im Dokument nur von den baltischen Staaten die Rede ist, sind Finnland und Polen wohl auch beigetreten bzw. wollen beitreten. Polen hat bereits begonnen, die Maßnahmen umzusetzen. Bisher sind die Zusatzerklärungen nur aus Polen bekannt.

Sollte eine ähnliche Problematik aus anderen Mitgliedsstaaten bekannt sein, bitten wir um eine kurze Rückmeldung an thorben.schulte@luebeck.ihk.de.
Wir haben das Problem an den entsprechenden Stellen mit dem Hinweis adressiert, dass die geforderten Dokumente weder im UZK noch in der EU-RU VO 833/2014 formuliert sind und daher eine Rechtsgrundlage fehlt.

Carnet ATA: Neue Länder Saudi-Arabien, Philippinen und Peru

Wie bereits im Februar angekündigt, ist am 30. April 2024 Peru als weiteres Land dem Carnet ATA-Verfahren beigetreten.
Folgende Verwendungszwecke zwecks vorübergehender Einfuhr sind möglich:
  • Messe und Ausstellungsgüter und
  • Berufsausrüstung
Für das Königreich Saudi-Arabien können ab dem 1. Juni 2024 Carnets ausgestellt werden.
Folgende Verwendungszwecke zwecks vorübergehender Einfuhr sind möglich:
  • Messe- und Ausstellungsgüter
Für die Philippinen können ab dem 15. Juli 2024 Carnets ausgestellt werden.
Folgende Verwendungszwecke zwecks vorübergehender Einfuhr sind möglich: 
  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstung
  • Warenmuster
  • Waren für ein Herstellungsverfahren
  • Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
  • Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren
  • Waren für humanitäre Zwecke
  • Lebende Tiere

CBAM: Übergangsregister und Leitliniendokument jetzt auch auf Deutsch

Das CBAM-Übergangsregister ist jetzt auch auf Deutsch verfügbar. Details entnehmen Sie bitte dem Nutzerhandbuch der Kommission (Abschnitt 4.8 „Preferences“ im „Transitional CBAM Registry user manual for Declarants“).
Zudem hat die EU-Kommission die deutsche Version der CBAM-guidance als “Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU“ veröffentlicht. 

Exportkontrolle: Sanktionsumgehung

Am 24. April hat das BMWK ein neues Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Hierin wird die Konstellation der Beschaffung von sanktionierten Gütern durch Russland bei ausländischen Tochterunternehmen beleuchtet. Mit dem Hinweispapier soll das Problembewusstsein der betroffenen deutschen Unternehmen und zielgerichtete interne Kontroll- und Compliancemaßnahmen gestärkt werden. 
Das Hinweispapier ist online veröffentlicht. 

Präferenzen: EUR.1/EUR.MED

Nach Empfehlung der Europäischen Kommission soll künftig in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell "Europäische Union" eingetragen werden. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.

Präferenzen: A.TR

Vorübergehende Gültigkeit von A.TR ohne Unterschrift zum 1. Mai 2024 ausgelaufen.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen – insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält – hatte die Europäische Kommission im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollten, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung, auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte (z. B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt). Die Europäische Kommission hat in ihrem Internetauftritt auf der Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer dargestellt: COVID-19: Customs guidance for trade - European Commission (europa.eu).
Nunmehr hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr gelten. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d. h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden.
Gleichwohl besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber, dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung "Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen" vom 19. Februar 2024.

Quelle: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Beendigung der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Vorlage von Präferenznachweisen

Präferenzen: Bhutan

Das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) sieht Zollbegünstigungen für Entwicklungsländer vor. Länder, die von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, können von Sonderregelung für diese Länder profitieren (sogenannte Everything But Arms, Alles außer Waffen).
Anhang IV der APS-Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der begünstigten Länder. Diese Liste wird regelmäßig überprüft. Bhutan wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aus dieser Liste gestrichen. Bhutan wurde im Dezember 2023 von den Vereinten Nationen von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen und erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen, um die Sonderregelungen im Rahmen des APS-System in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: gtai

Präferenzen: Kanada – Kraftfahrzeuge

Seit dem 21. September 2017 ist das Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada vorläufig in Kraft. Die produktspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens sehen vor, dass die aktuell geltende Ursprungsregel für Personenkraftwagen der Zolltarifnummer 8703 (maximal 50 Prozent Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft) nach sieben Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens ausläuft. Die ab dem 21. September 2024 geltende Regel erlaubt dann nur noch höchstens 45 Prozent Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft.
Ausnahmen gelten für Pkw, die von Kanada in die EU exportiert werden. Diese sind in Annex 5A, Section D (Origin Quotas and alternatives to the product-specific rules of origin in Annex 5), Table D1 definiert.
CETA sieht einen Wegfall der Zölle für 98,6 Prozent aller kanadischen und 98,7 Prozent aller EU-Zolltariflinien vor. Für rund 98 Prozent aller kanadischen und aller EU-Waren waren die Zölle bereits am 21. September 2017 weggefallen.
Quelle: gtai

Präferenzen: Zentralamerika - Ursprungsregeln

Mit Beschluss 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika haben die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens umfangreiche Anpassungen an den warenspezifischen Ursprungsregeln in Anhang II, Anlage 2 und 2A vorgenommen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Vereinfachungen der Ursprungsregeln im Bereich des Kapitels 85 (HS-Positionen 8524, 8529 und 8549 sowie Unterpositionen 8541 51 bis 8541 59) und Änderungen der Zolltarifnummern im Bereich der Kapitel 61 und 62. 
Die Anpassungen gelten bereits seit dem 26. Dezember 2023. 
Quelle: gtai

Freihandelsabkommen EU-Mercosur: Verhandlungen stocken

Am 28. Juni 2019 einigten sich der Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) und die Europäische Union nach fast 20-jähriger Verhandlungsdauer auf ein umfassendes Handelsabkommen, das Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist. Das Handelsabkommen gilt als ausverhandelt. Seither stocken die Verhandlungen. 
Der Hauptgrund waren starke Bedenken einiger EU-Staaten in Bezug auf den Umweltschutz. Mitte 2023 hat die EU einen Vorschlag für eine Zusatzvereinbarung mit Sanktionen für die Nichteinhaltung von Umweltzielen unterbreitet. Die Mercosur-Staaten lehnten die von der EU vorgeschlagenen Sanktionen ab und legten als Antwort darauf einen Gegenvorschlag vor.
Obwohl die Verhandlungen mittlerweile formal weiterlaufen, sind die Widerstände in beiden Handelsblöcken nach wie vor groß. In Europa fürchten vor allem die französischen Landwirte die Konkurrenz südamerikanischer Landwirtschaft; die Südamerikaner könnten mit billigen Preisen für ihre Produkte den europäischen Markt fluten. Der französische Präsident Emmanuel Macron könnte daher ein Veto dagegen einlegen und das Projekt stoppen. Auf südamerikanischer Seite besteht ein zunehmendes Interesse an China. Die Mercosur-Länder haben in der Zwischenzeit ihre Verbindungen mit China kontinuierlich ausgebaut und insofern ist das asiatische Land auf dem Vormarsch. Mit einem Abschluss des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Mercosur vor der Europawahl 2024 ist nicht zu rechnen. 
Die EU ist der erste große Handelspartner, mit dem der Mercosur ein solches Abkommen beschließt. Es ist somit wichtiger Eckpfeiler für eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Handelsblöcken. Mit dem Abkommen kann die weltweit größte Freihandelszone mit rund 800 Millionen Einwohnern entstehen. Im Jahr 2023 betrug das Handelsvolumen zwischen der beiden Wirtschaftsblöcken 118,3 Milliarden US-Dollar: Die Einfuhren von EU-Waren in den Mercosur beliefen sich auf 60,2 Milliarden US-Dollar und die Mercosur-Staaten exportierten Waren im Wert von 58,1 Milliarden US-Dollar in die EU. 
Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay sind wichtige Absatzmärkte für die deutsche Wirtschaft. Ein Freihandelsabkommen wäre für die exportorientierte deutsche Wirtschaft von großer Bedeutung, denn sie würden freien Zugang zu einem Markt von mehr als 250 Millionen Konsumenten erhalten. 
Mit dem Handelsabkommen soll der Mercosur rund 90 Prozent der Importe von Industrieprodukten aus der EU liberalisieren. Insbesondere der Abbau der bisher hohen Zölle auf Kraftfahrzeuge (überwiegend 35 Prozent), Kfz-Teile (14 - 18 Prozent), Maschinen (14 - 20 Prozent), chemische Produkte (bis zu 14 Prozent) Arzneimittel (bis zu 18 Prozent) sowie Bekleidung und Schuhe (bis zu 35 Prozent) dürfte EU-Exporte dieser Produkte in den Mercosur-Raum ankurbeln. Für sensible Sektoren hat sich der Mercosur Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren vorbehalten.
Im Gegenzug können rund 80 Prozent der Exporte von Industrieprodukten des Mercosur in die EU bereits mit Inkrafttreten des Handelsabkommens zollfrei gehandelt werden.
Überdies wird der EU-Nahrungsmittelsektor von einem Abbau hoher Zölle des Mercosur auf Produkte wie Schokolade (20 Prozent), Wein (20 - 27 Prozent) und Spirituosen (20 Prozent) profitieren. Des Weiteren verpflichtet sich der Mercosur, die geographischen Herkunftsbezeichnungen von 357 europäischen Nahrungsmitteln wie zum Beispiel Tiroler Speck, Münchener Bier oder Prosciutto de Parma zu schützen. Die hohen EU-Sicherheitsstandards im Nahrungsmittelbereich werden unverändert bleiben. Einfuhren aus dem Mercosur müssen somit künftig diesen Standards entsprechen.
Darüber hinaus umfasst das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur Bestimmungen zu politischem Dialog, Kooperation und Handel. Dazu zählen unter anderem die Verbesserung der Kooperation zu den Themen Einwanderung, Digitalisierung, Bildung und Forschung, Menschenrechte, Umweltschutz und Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche und Cyberkriminalität.
Die Europäische Kommission hat Informationen zum Abkommen und den ausverhandelten Text veröffentlicht.
Das Handelsabkommen sieht zudem eine verstärkte Zusammenarbeit zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse, wie zum Beispiel doppelter Zertifizierungen, vor. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erhalten EU-Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang gleichwertigen Zugang wie lokale Unternehmen zu den öffentlichen Ausschreibungen in den Mercosur-Staaten.
Quelle: gtai