ENERGIESPARVERORDNUNGEN
Kurzfristige Energiesparmaßnahmen: Was Betriebe wissen müssen
Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 vor dem Hintergrund der angespannten Energieversorgungslage zwei Verordnungen zur kurz- und mittelfristigen Energieeinsparung beschlossen. Die darin enthaltenen Maßnahmen zielen vor allem auf öffentliche Gebäude, Unternehmen und private Haushalte.
Maßnahmen für Unternehmen
Für Unternehmen gelten insbesondere die folgenden Regelungen
Kurzfristige Maßnahmen:
Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels wird zum 1. September 2022 zunächst für ein halbes Jahr untersagt.
Ausnahme: das Offenhalten dient der Funktion des Ein- und Ausgangs als Fluchtweg.
Die Nutzung beleuchteter Werbeanlagen wird eingeschränkt
Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist ab dem 1. September 2022 von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies betrifft auch die Beleuchtung von Werbeanlagen, die auf oder an Geschäften, Hotels oder anderen Einrichtungen angebracht sind.
Schaufenster sind von der Abschaltung von Werbeanlagen nicht betroffen!
Ausnahmen:
- Die Beleuchtung dient zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.
- Die Beleuchtung dient der Abwehr anderer Gefahren und kann nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden. Beispiele: Geschäfte und Hotels, die sich in dunklen Bereichen befinden, aber auch beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen, Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen.
Mindesttemperatur in Arbeitsräumen in Arbeitsstätten
In Arbeitsstätten gilt ab dem 1. September 2022 eine Mindesttemperatur in Arbeitsräumen von 19 Grad.
Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen ist mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt.
Ausnahmen:
- Kurzzeitige Beleuchtung im Kontext von Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
- Beleuchtung dient zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren.
Mehr und detailliertere Informationen für private Energiesparmaßnahmen
Gas- und Wärmeversorger werden verpflichtet, ihre Kunden und Mieter mindestens zu Beginn der Heizperiode (1. Oktober 2022) über
- den voraussichtlichen Energieverbrauch,
- die damit verbundenen Kosten,
- die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und
- über mögliche Einsparpotenziale
zu informieren.
Bei weiteren Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen. Für Eigentümer gelten die folgenden Vorschriften:
- Es besteht eine Weiterleitungspflicht dieser Informationen.
- Eigentümer großer Wohngebäude (ab 10 Wohneinheiten) müssen auf Basis der oben genannten Informationen außerdem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben.
Mittelfristige Maßnahmen
Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
Energieintensive Unternehmen werden ab dem 1. Oktober 2022 verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
Dies gilt für Unternehmen
- mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr,
- mit einem bereits durchgeführten Energieaudit (= Analyse von Verbräuchen und Einsparpotenzialen).
Zu den möglichen Effizienzmaßnahmen zählen beispielsweise der Austausch von Beleuchtungen mit LED oder die Optimierung von Arbeitsabläufen und -prozessen.
Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung
Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen bis Oktober 2024 einen Heizungscheck durchführen.
Pflicht zum hydraulischen Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich gilt für
- Firmen und öffentliche Gebäude ab einer Fläche von 1.000 m2 sowie
- große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.
Eigentümer bzw. Vermieter tragen die Kosten.
Maßnahmen bei öffentlichen Gebäuden
Mit Blick auf öffentliche Gebäude enthält die Verordnung die folgenden Maßnahmen:
Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden
Es gilt die verbindliche Regelung, dass Räume in öffentlichen Gebäuden, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, nicht mehr beheizt werden dürfen. Dazu zählen z.B. Flure, große Hallen, Foyers und Technikräume.
Ausnahmen:
- Es sprechen technische oder sicherheitstechnische Gründe dagegen.
- Ausgenommen sind zudem u.a. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kitas.
Absenkung der Temperaturhöchstgrenze in Arbeitsstätten in öffentlichen Gebäuden
In öffentlichen Gebäuden darf künftig nur noch auf maximal 19 Grad geheizt werden (bislang: 20 Grad). Eine entsprechende Herabsetzung dieser Temperatur- höchstgrenze gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden, in denen Arbeit verrichtet wird. Hier ist der Grad der körperlichen Anstrengung maßgeblich, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. Beispiel: gilt in einem Arbeitsraum aufgrund von hoher körperlicher Anstrengung bislang eine Temperaturhöchstgrenze von 16 Grad, wird diese auf 15 Grad herabgesenkt.
Ausschaltung von sogenannten Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Gebäuden
In öffentlichen Gebäuden sind sogenannte dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (z.B. Durchlauferhitzer) auszuschalten, wenn sie überwiegend zum Händewaschen vorgesehen sind.
Ausnahmen:
- Hygienische Vorschriften stehen dem entgegen.
Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kitas.
Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur auf ein Maß reduziert werden, welches erforderlich ist, um die Bildung von Legionellen zu vermeiden. Laut Empfehlungen des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur zwischen 55 und 60 Grad.
Maßnahmen im privaten Bereich
Außerdem enthält die Verordnung die folgenden Maßnahmen im vorwiegend privaten Bereich:
Mieter erhalten mehr Spielraum zum Energiesparen
Sind Mieter gewillt, zusätzlich Energie einzusparen, ist es ihnen fortan erlaubt, die ggf. in Mietverträgen festgeschriebenen Mindesttemperaturen in gemieteten Räumen zu unterschreiten.
Heizen von privaten Pools und Schwimmbecken
Das Beheizen von nicht gewerblichen privaten Pools mit Gas und Strom wird untersagt.
Antworten auf weitere Fragen
Antworten auf weitere Fragen finden Sie auf der Informationsseite des DIHK: https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/erdgas-als-druckmittel-wege-aus-der-krise/kurzfristige-energieeinsparmassnahmen-was-betriebe-wissen-muessen-77658