Energie

Energiepreispauschale 2023 - In der Regel nicht für Auszubildende

Es gibt eine Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler. Sie beschäftigen Auszubildende sowie Studierende und möchten wissen, ob diese auch einen Anspruch auf die Energiepreispauschale 2023 in Höhe von 200 Euro haben? Hier erfahren Sie es.

Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro?

Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben:
  • Studierende
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfach- und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt bekommen, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen,
wenn sie am 1. Dezember 2022 an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert waren bzw. eine Fachschulklasse oder Berufsfachschulklasse besucht haben.
Die Ausbildungsstätten, d. h. Universitäten, Fachhochschulen, Berufsfachschulen, verschicken Zugangscodes an ihre Studenten bzw. Schüler, die für den Antrag benötigt werden.

Sind auch Auszubildende erfasst?

In der Regel sind Auszubildende nicht erfasst. Das trifft insbesondere auf Auszubildende, die in Form einer dualen Ausbildung eine Berufsschule besuchen, zu. Diese erhalten die aktuelle Einmalzahlung nicht. Diese Auszubildenden haben jedoch bereits im Herbst 2022 (in der Regel mit dem Septemberlohn) eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro (brutto) erhalten.

In bestimmten Fällen kann ein Anspruch auf die derzeitige Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro aber bestehen. Hier kommt es auf die Art der besuchten Ausbildungsstätte und den angestrebten Abschluss an. Auszubildende, welche eine Berufsfachschule oder eine Fachschule besuchen und einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Energiepreispauschale.
Gleiches gilt, wenn Auszubildende eine Fachschulklasse besuchen, welche eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler werden nun 2023 mit einmalig 200 Euro unterstützt. Auszubildende, die in Form einer dualen Ausbildung eine Berufsschule besuchen, erhalten diese Einmalzahlung nicht. Erwerbstätige (auch Auszubildende in dualer Ausbildung) erhielten bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (brutto).

Können erwerbstätige Studenten die Energiepreispauschale beantragen?

Bereits im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde in der Regel zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen. Dies steht der Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro nicht entgegen. Solange die erwerbstätigen Studenten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule oder Universität immatrikuliert gewesen sind, haben sie einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.