Soziale Absicherung für Existenzgründer

Einleitung

Zur Vorbereitung einer Existenzgründung gehört es auch, einen Blick auf persönliche soziale Absicherung bei Krankheit, Unfall und Alter zu werfen. Das System ist komplex und immer wieder von gesetzlichen Änderungen betroffen. Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

Gesetzliche Krankenversicherung

Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich über die gesetzlichen Krankenversicherungen oder privat abzusichern. Bei der Bemessung der Beiträge unterscheiden sich gesetzliche und private Krankenversicherungen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen berücksichtigen Existenzgründer einkommensabhängig. Private Krankenversicherungen legen den Beitrag anhand individueller Faktoren wie Alter, Geschlecht, Berufsrisiko oder Vorerkrankungen fest. Eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist für Selbstständige nicht wieder möglich. Lediglich durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit oder bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist eine erneute Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Für 55-jährige und ältere Personen ist jedoch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in den meisten Fällen nicht mehr darzustellen, auch wenn die vorher beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Generell besteht für Selbstständige seit dem 1. April 2007 eine Krankenversicherungspflicht.

Gesetzliche Rentenversicherung

Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören die Rentenversicherungen der Arbeiter, Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung. Da in der Rentenversicherung grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbstständige (von einigen Ausnahmen wie z. B. Lehrer, Künstler, Handwerker abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Ein Rentenanspruch besteht nach fünfjähriger Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der selbstständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit - wenn er nicht bereits versicherungspflichtig ist -, sich auf Antrag pflichtversichern zu lassen. Hierdurch erlangt er denselben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbstständigen. Der Antrag auf Pflichtversicherung ist innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Nach Bewilligung ist allerdings eine Rücknahme des Antrages nicht möglich, d. h. der Unternehmer bleibt für die Dauer der Selbstständigkeit versicherungspflichtig.

Pflegeversicherung

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Auch freiwillig versicherte Mitglieder unterliegen der Versicherungspflicht. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. So können z. B. die freiwillig versicherten Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung wählen. Derjenige, der seine gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbstständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private Pflegeversicherung erhebt dagegen für den Ehegatten einen zusätzlichen Beitrag. Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei pflegeversichert.

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Aufgabe der Unfallversicherung ist es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Träger der Unfallversicherung sind in der Regel die Berufsgenossenschaften. Inwieweit Unternehmer auch versicherungspflichtig sind, wenn sie keine Personen beschäftigen, ist von der jeweils unterschiedlichen Satzung der Berufsgenossenschaften abhängig.

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Seit dem 1. Januar 2006 haben Existenzgründer die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit einzuzahlen. Voraussetzung ist, dass die selbstständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden muss. Außerdem muss innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Antragsteller mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigungsverhältnis) gestanden oder eine entsprechende Entgeltersatzleistung bezogen haben. Der Antrag muss spätenstens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Eine Kündigung ist nach Ablauf von fünf Jahren mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats möglich.