Elektronische Vergabe

e-Vergabe verpflichtend

Seit Oktober 2018 müssen nun alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf eine elektronische Abwicklung von EU-Vergabeverfahren umgestellt haben. D.h. europaweite Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber müssen vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abgewickelt werden. Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen, die nicht elektronisch sind, dürfen nicht mehr entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl für den öffentlichen Auftraggeber als auch für private Auftragnehmer ist die eVergabe effizienter aufgrund standardisierter Verfahren und geringerem Zeit- und Kostenaufwand.

Oberschwellenbereich

Im Oberschwellenbereich sind die Vergabeverfahren ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Dies gilt für Bauaufträge über 5.538.000,00 Euro und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 221.000,00 Euro. Gemäß § 81 VgV (bei Bauvergaben i.V. mit § 11 (1) VOB/A EU) ist seit dem 18. Oktober 2018 die durchgehende eVergabe (abgesehen von wenigen spezifischen Ausnahmen, siehe u.a. § 11a VOB/A EU) das allein zulässige Verfahren.

Unterschwellenbereich im Baubereich

Gemäß § 11 VOB/A ist es dem Auftraggeber im Unterschwellenbereich (Bauaufträge unter 5.538.000,00 Euro) überlassen, festzulegen, in welcher Form im Vergabeverfahren kommuniziert wird.
Unterschwellenbereich bei Lieferungen und Dienstleistungen (unter 221.000,00 Euro)
Seit dem 1. Januar 2020 ist die durchgehende eVergabe auch im Bereich der nationalen Vergaben grundsätzlich verpflichtend.
Ausgenommen sind Auftragswerte unter 25.000 Euro netto oder wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird.
Informationen über alle laufenden Ausschreibungen des SBL M-V werden auf der Internetseite https://sbl-mv.de/aktuelle-bekanntmachungen+2400++1023185 veröffentlicht.