Vorhabenbezogener Bebauungsplan (mit Vorhaben- und Erschließungsplan)
Bei der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) handelt es sich um ein Instrument, das die Initiative zur Schaffung von Baurecht in die Hand des Investors legt und ihn verpflichtet, die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Es werden dabei vertragliche Baupflichten begründet (in der Regel mittels städtebaulichem Vertrag). Die Planungshoheit bleibt aber bei der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist der § 12 BauGB.