Beitragsveranlagung von Handwerksbetrieben, Apotheken, freien Berufen, Forst- und Landwirtschaft sowie Binnenfischerei
Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, gehören mit ihrem nichthandwerklichen Teil der Industrie- und Handelskammer, mit ihrem handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Teil der Handwerkskammer an.
Somit besteht die Mitgliedschaft und grundsätzliche Beitragspflicht bei mehreren Kammern. Soweit für die Unternehmensteile „Handwerk” und „Gewerbe” von der Finanzbehörde getrennte Steuernummern vergeben sind, erfolgt durch die jeweilige Kammer die Beitragsveranlagung nach dem unter der jeweiligen Steuernummer festgestellten Gewerbeertrag.
Bei sog. gemischt-gewerblichen Unternehmen (wirtschaftlich-technischer Zusammenhang zwischen gewerblichem und handwerklichen Teil des Unternehmens) und einer einheitlichen Steuernummer wird die doppelte Beitragsveranlagung durch eine sog. Beitragsabgrenzung vermieden. Das Unternehmen erhält einen Fragebogen zur Beitragsabgrenzung, in dem um Angaben zum Verhältnis der Anteile „Handwerk” und „Gewerbe” gebeten wird. Nach diesen Angaben erfolgt zwischen der zuständigen Handwerkskammer und der IHK eine prozentuale Zuordnung des Gewerbeertrages. Die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird dann von der IHK zu Rostock auf der Basis des Anteils des Gewerbeertrages vorgenommen, der aus den gewerblichen Geschäftsanteilen resultiert.
Für Apothekeninhaber, die gleichermaßen Mitglied der Apothekenkammer und der Industrie- und Handelskammer sind, bemisst sich der Grundbeitrag und die Umlage gemäß § 3 Abs. 4 IHKG nach einem Viertel des Gewerbeertrags des Unternehmens.
Freiberufliche Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft sowie Binnenfischerei natürlicher Personen unterliegt nicht der Mitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammern. Unternehmen, die jedoch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt haben, unterliegen bereits kraft Rechtsform der objektiven Gewerbesteuerpflicht und sind dadurch nach § 2 Abs. 1 IHKG der Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig. Bei den IHK-zugehörigen Unternehmen, die o. g. Tätigkeiten ausführen und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, bemisst sich der Grundbeitrag sowie die Umlage nach einem Zehntel des Gewerbeertrages (IHKG § 3 Abs. 4).