Beitragsveranlagung bei mehreren Betriebsstätten
Grundsätzlich ist jedes rechtlich selbständige Unternehmen nur ein Mal beitragspflichtig. Das Beitragskonto wird unter der Identnummer des Hauptsitzes geführt. Dort erfolgt auch die Beitragsveranlagung grundsätzlich nach dem gesamten Gewerbeertrag des Unternehmens.
Bei Unterhaltung von Betriebsstätten in mehreren Betriebsgemeinden stellt das Finanzamt den Gewerbeertrag des Unternehmens fest und zerlegt diesen im sog. Zerlegungsbescheid nach Betriebsgemeinden. Die Mitteilung an die Industrie- und Handelskammern erfolgt dann für die Zerlegungen, die auf den Kammerbezirk der jeweiligen IHK entfallen.
Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten im Bezirk nur einer Industrie- und Handelskammer, werden die Zerlegungsanteile zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengefasst. Grundbeitrag und Umlage werden auf der Basis des gesamten Gewerbeertrages nur ein Mal erhoben.
Wenn ein Unternehmen in den Bezirken verschiedener Industrie- und Handelskammern gewerblich tätig ist, unterliegt das Unternehmen der IHK-Zugehörigkeit und der Beitragspflicht bei allen betreffenden Kammern. Für die Berechnung des Beitrages werden nur die Zerlegungsanteile des Gewerbeertrages zu Grunde gelegt, die auf die im IHK-Bezirk gelegenen Betriebsstätten entfallen. Dadurch wird eine Doppelveranlagung grundsätzlich vermieden. Der Mindestgrundbeitrag ist von Unternehmen mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb jedoch in jedem Fall zu zahlen. Nicht im Handelsregister eingetragene Personen oder Personengesellschaften können der Beitragsfreistellung unterliegen.