Förderprogramme für gewerblichen Güterkraft- und Werkverkehr
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Bewilligungsbehörde bietet im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) verschiedene Förderprogramme im Bereich Güterkraftverkehr an.
Antragsberechtigt für die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Förderung Umweltschutz und Sicherheit sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr gemäß § 1 Güterkraftverkehrsgesetz durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmten Nutzfahrzeugen ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind. Die Förderanträge sind ausschließlich auf dem elektronischen Wege zu stellen.
Förderung Umweltschutz und Sicherheit (vormals De-minimis)
Die förderfähigen Maßnahmen der De-Minimis-Beihilfe Umweltschutz und Sicherheit sind in folgende Kategorien unterteilt:
- fahrzeugbezogene Förderung (z. B. der Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen, Aufwendungen für kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland) und
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (z.B. Erwerb von Telematik-Systemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen)
Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag ermittelt sich aus dem Fördersatz in Höhe von bis zu 2.000 Euro je schweres Nutzfahrzeug multipliziert mit der Anzahl der zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge zum Stichtag 01.12.2023. Die jährliche Zuwendung ist auf 33.000 Euro begrenzt.
Abweichend zu früheren Förderperioden kann nur ein Förderantrag gestellt werden (keine Folgeanträge!).
Anträge konnten ab dem 05. Februar 2024 über das eService-Portal beim BALM gestellt werden – Durch die bisher eingegangenen Förderanträge sind derzeit die für das Förderprogramm im Haushalt 2024 zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.
Förderprogramm Weiterbildung
Das Förderprogramm Weiterbildung unterstützt Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und/oder Werkverkehrs, die die branchenbezogene Qualifizierung ihrer Beschäftigten vorantreiben. Gefördert werden überobligatorische allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gemäß der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie (= Maßnahmenkatalog).
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich vor Ort oder virtuell zeitgleich anwesend sein müssen (sog. Präsenzpflicht). Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen sind nicht förderfähig.
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich vor Ort oder virtuell zeitgleich anwesend sein müssen (sog. Präsenzpflicht). Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen sind nicht förderfähig.
Die Förderhöhe beträgt bei Kleinst- und kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und bei anderen Antragstellenden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen ergibt sich aus dem jeweiligen Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug.
Anträge konnten zwischen dem 24. April 2024 und dem 02. September 2024 gestellt werden.
Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ein Programm zur Förderung von Abbiegeassistenzsystemen (AAS) aufgelegt. Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer/innen und Fußgänger/innen werden häufig von rechts abbiegenden Lastkraftwagen oder Bussen übersehen; es kommt zu folgenschweren Unfällen. Ziel des Förderprogramms ist es, diese Unfälle signifikant zu verringern. Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen sowie Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz.
Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des BALM.
Die Antragsfrist für die Förderperiode 2024 wurde bis zum 29. November 2024 verlängert.
Förderung Energiemindernde Komponenten (EMK)
Gegenstand der Förderung EMK ist der Erwerb von Komponenten, deren Einsatz zu erheblich effizienterem Fahrzeugbetrieb führt und damit den Energieverbrauch (sowie bei konventionellen Antrieben: den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen) mindert. Das BALM stellt eine (nicht abschließende) Liste mit förderfähigen Komponenten zur Verfügung.
Als solche kommen etwa Bauteile, die die Aerodynamik des Neufahrzeugs gegenüber dessen Serienzustand verbessern, automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen, Start-Stopp-Systeme, vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme, vorausschauender Tempomat oder zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger oder aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger in Betracht.
Als solche kommen etwa Bauteile, die die Aerodynamik des Neufahrzeugs gegenüber dessen Serienzustand verbessern, automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen, Start-Stopp-Systeme, vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme, vorausschauender Tempomat oder zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger oder aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger in Betracht.
Komponenten, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören sowie Komponenten, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.
Anträge konnten ab dem 6. Mai 2024 über das eService-Portal beim BALM gestellt werden – Durch die bisher eingegangenen Förderanträge sind derzeit die für das Förderprogramm im Haushalt 2024 zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.
Wichtig! Alle Förderanträge müssen über das eService-Portal des BALM https://antrag-gbbmvi.bund.de gestellt werden. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen erst nach Bewilligung des Antrages (d.h. Erlass des Zuwendungsbescheides) begonnen wird.
Kontakt zum Bundesamt für Mobilität und Logistik (BALM)
Telefon: 0221 5776-2699
(Montag - Donnerstag: 9:00 bis 11:45 Uhr und 13:15 bis 14:45 Uhr,
Freitag bis 11:45 Uhr)
Weitere Informationen: www.balm.bund.de
Telefon: 0221 5776-2699
(Montag - Donnerstag: 9:00 bis 11:45 Uhr und 13:15 bis 14:45 Uhr,
Freitag bis 11:45 Uhr)
Weitere Informationen: www.balm.bund.de