Gewerbliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen und PkW

Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Laut § 48 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) werden Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw wie folgt definiert: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
Laut § 48 Abs. 2 PBefG werden Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw wie folgt definiert: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte des Straßenpersonenverkehrs bestellten Person.
a) Finanzielle Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.
b) Persönliche Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person müssen Sie der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorlegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
c) Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. In Mecklenburg-Vorpommern wird die Prüfung von der IHK Neubrandenburg durchgeführt. Haben Sie Ihren Wohnsitz im IHK-Bezirk Rostock, erhalten Sie von uns eine Freistellung für die Teilnahme an der Fachkundeprüfung in Neubrandenburg.
  • oder eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs (Omnibusverkehr), die ohne Unterbrechung mindestens für den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009 nachzuweisen ist.
  • oder eine gleichwertige Abschlussprüfung in bestimmten Ausbildungsberufen, Weiterbildungen oder Studiengängen (wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder zumindest begonnen worden sind). Die örtlich zuständige IHK (Wohnsitz des Antragstellers) stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus (gebührenpflichtig).
In unserem Merkblatt "Informationen für angehende Omnibusverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 202 KB) haben wir alle wichtigen Informationen zusammengefasst. Hier finden Sie unter anderem weitere Hinweise zur Fachkundeprüfung, eine Auflistung der gleichwertigen Ausbildungsberufe sowie eine Übersicht der Genehmigungspflichten Verkehrsformen und welche Personenbeförderungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

Wo erhalte ich die Genehmigung?

Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig. Die Ansprechpartner in den zuständigen Verkehrsbehörden im IHK-Bezirk Rostock entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Merkblatt. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 202 KB)