Wanderlager

Was versteht man unter einem Wanderlager

Unter einem "Wanderlager" sind Verkaufsveranstaltungen zu verstehen, in denen vorübergehend reisegewerblich (§ 55 GewO) von einer festen Verkaufsstelle (z. B. Messehalle, kurzzeitig angemietetes Ladengeschäft, Saal einer Gaststätte) Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Der Zweck eines Wanderlagers besteht gerade darin, für eine kurze Zeit in einem bestimmten Gebiet das Kaufinteresse abzuschöpfen und danach andernorts den selbsen Zweck zu verfolgen.
Es handelt sich um eine dem Reisegewerbe zuzuordnenden Verkaufsveranstaltung, geregelt in § 56a GewO. Einer Erlaubnis bedarf es zur Durchführung eines Wanderlagers nicht.

Öffentliche Ankündigung

Ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen ist bei der zuständigen Behörde (Gemeinde) anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung eine öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Unter einer solchen öffentlichen Ankündigung versteht man z. B.:
  •  Inserate in Zeitungen, Zeitschriften
  • Werbeanschläge auf Plakaten oder Fahrzeugen
  • Ausrufen auf der Straße
  • Postwurfsendungen
  • Ankündigung in Funk und Fernsehen oder Kinos.
Eine öffentliche Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn die Werbung nur einen kleineren Personenkreis zugeht, die Veranstaltung als solche aber jedermann ohne förmliche Zulassung offen steht (z. B. bei der Verteilung von "Einladungen" an die Bewohner eines bestimmten Hauses oder Häuserblocks und die Aufforderung, auch Freunden mitzubringen).
Bei der öffentlichen Ankündigung sind die Art der zu vertreibenden Waren oder Dienstleistungen und der Ort der Veranstaltung anzugeben.
Es ist verboten, in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) entschließlich Preisausschreibungen, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen.

Inhalte der Anzeige an die Gemeinde

Eine Wanderlagerveranstaltung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben behinhalten:
  • den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Adresse der Wohnung oder gewerblichen Niederlassung dieser Person
  • ggf. Vor- und Familienname des Vertreters, der die Veranstaltung leiten soll
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Das Wanderlager darf nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.
Verstöße gegen die Vorschriften zur Ankündigung und Durchführung von Wanderlagern sind nach Maßgabe §145 GewO Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zugleich können Sie einen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstllen.
Die Industrie- und Handelskammer erhält von den Ordnungsbehörden die Zweitausfertigung der Anzeige mit der beabsichtigten Werbung zur Prüfung.
§56a GewO findet keine Anwendung auf die Veranstaltung von Wanderlagern, wenn der gewerbsmäßige Veranstalter von einer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder EWR-Vertragsstaat) aus nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist. Das gilt allerdings nicht, wenn die Waren oder Dienstleistungen von der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) ausgenommen sind.
Abgesehen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln wird insbesondere geprüft, ob das Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen (Wie z.B. das Beilegen oder das Versprechen von Reisegutscheinen) oder Gewinnspiele beachtet wurde. Verstöße führen in der Regel zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung, wenn entsprechende Werbeaussagen nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung abgeändert werden.