Die Preisangabenverordnung
Sowohl Preiswahrheit als auch Preisklarheit waren die Leitmotive, die die EU-Kommission veranlasst haben eine EU-Richtlinie für Preisangaben zu erlassen. Diese Vorgaben wurde von dem deutschen Gesetzgeber in der Preisangabenverordnung (PAngV), die am 28.05.2022 in einer Neufassung in Kraft trat, umgesetzt.
1. Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen
Gemäß dem neu geschaffenen § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben. Dabei richtet sich dieser anzugebende vorherige Gesamtpreis nach dem niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware vom Verbraucher gefordert hat.
Eine Gegenüberstellung der Preise kann auf dem Wege der Gegenüberstellung erfolgen oder durch einen prozentualen Abzug. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Werbeformulierungen wie "1+1 gratis" oder "Kaufe 3 zahl 2". Die Neuregelung gilt sowohl für die Waren im Ladengeschäft wie auch für Waren im Online-Handel.
Ausgenommen von dieser Regelung sind schnell verderbliche Waren, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums reduziert ausgezeichnet werden. Ebenso wenig findet die Neuregelung Anwendung, wenn mit UVPs geworben wird.
§ 11 Abs. 2 PAngV n.F. sieht zudem die abweichende Möglichkeit vor, dass der Händler hinsichtlich des niedrigsten Vergleichspreises auf denjenigen Preis abstellen kann, den er vor einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden" Preisermäßigung gefordert hat.
2. Die Grundpreisangabe
Seit dem 01. September 2000 ist die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung in Kraft. Für viele Produkte muss seither eine zusätzliche Preisangabe, der Grundpreis, ausgezeichnet werden. Dies ist der Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter).
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises soll dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge.
In Ausnahmefällen kann von der Angabe des Grundpreises für Waren abgewichen werden.
3. Die betroffenen Warengruppen
Der Grundpreis muss – neben dem Endpreis – bei nachfolgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:
- Waren in Fertigpackungen
- Waren in offenen Verpackungen
- Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden
- Ausgenommen sind Waren für die Selbstabfüllung (z. B. Essig oder Öl)
Das Anbringen des Grundpreises
Der Grundpreis muss so angebracht werden, dass er "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" für den Verbraucher zu finden ist. Gesamt- und Grundpreis müssen daher auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Gerade im Hinblick auf den Online Handel sollte berücksichtigt werden, dass dies nicht erfüllt ist, wenn erst ein separater Link angeklickt werden muss oder erst ein Mouse-Over den Grundpreis sichtbar macht.
4. Mengeneinheiten des Grundpreises
Nach der neuen Regelung ist es für die bessere Preistransparenz vorgegeben, dass grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises genutzt wird.
5. Verstöße
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 20 PAngV geahndet werden. Verstöße können außerdem von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.
6. Weitere Informationen
Zum Nachlesen: Informieren Sie sich in der neuen Verordnung.
Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.