Wie kommt das Finanzamt an Informationen?
1. Einleitung
Um das richtige zu versteuernde Einkommen der Steuerpflichtigen ermitteln zu können, stehen den Finanzbehörden eine Vielzahl von Instrumenten zur Verfügung. Die wichtigste Informationsquelle ist die Steuererklärung. Da einige Steuerpflichtige manchmal Angaben zu ihren tatsächlichen steuerlichen Verhältnissen "vergessen" bzw. Angaben nicht oder unrichtig machen, haben die Finanzbeamten ein recht gutes detektivisches Gespür entwickelt, Sachverhalten nachzugehen. Zudem stehen den Finanzämtern aber auch eine Vielzahl von Informationsquellen zur Verfügung, um die Angaben in der Steuererklärung zu überprüfen.
2. Informationsquelle Steuererklärung
Grundsätzlich sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Besteuerung relevanten Sachverhalts verpflichtet. Hierzu gehört auch die Abgabe einer Steuererklärung - die wichtigste Informationsquelle des Finanzamtes. Nach den dort gemachten Angaben - sie sollen vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt und nachgewiesen sein - nimmt die Finanzverwaltung die Steuerveranlagung vor.
Einige Angaben in der Steuererklärung können das Finanzamt auf das Vorhandensein nicht angegebener weiterer Einkünfte hinweisen. So können Angaben von Dividendeneinkünften, Angaben von Spekulationsverlusten, Werbungskosten für ein Depot oder die Angabe von Stückzinsen in der "Anlage SO" den Finanzbeamten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Spekulationsgewinnen geben. Trotz des gestiegenen Aktienbooms ist das Einkommen-steueraufkommen aus den Spekulationsgeschäften nicht ebenso stark gestiegen.
Einige Angaben in der Steuererklärung können das Finanzamt auf das Vorhandensein nicht angegebener weiterer Einkünfte hinweisen. So können Angaben von Dividendeneinkünften, Angaben von Spekulationsverlusten, Werbungskosten für ein Depot oder die Angabe von Stückzinsen in der "Anlage SO" den Finanzbeamten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Spekulationsgewinnen geben. Trotz des gestiegenen Aktienbooms ist das Einkommen-steueraufkommen aus den Spekulationsgeschäften nicht ebenso stark gestiegen.
3. Informationsquelle Außenprüfung
Auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen erklärten Tatsachen erlässt das Finanzamt zwar einen Steuerbescheid; dieser steht jedoch häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit können nachträglich Prüfungen durch den Außenprüfer des Finanzamtes erfolgen und aufgedeckte Änderungen bei der Ermittlung der tatsächlichen steuerlichen Situation berücksichtigt werden. Gem. § 193 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und die freiberuflich tätig sind. Sie müssen je nach Betriebsgröße und mit einer gewissen Regelmäßigkeit mit einer Betriebsprüfung rechnen. Eine zeitlich lückenlose Überprüfung sollte bei Großbetrieben stattfinden, ist jedoch selbst hier nicht immer gewährleistet. Mittelbetriebe werden teilweise geprüft. Hier liegt der Prüfungsturnus bei etwa 10 Jahren. Kleine Betriebe und Kleinstbetriebe werden noch seltener geprüft. Dennoch ist die Wirkung der Außenprüfung für die Besteuerungspraxis außerordentlich wichtig. Selbst die Inhaber von Kleinstbetrieben können sich nicht in Sicherheit wiegen, dass eine Überprüfung unterbleibt.
I. d. R. soll der Prüfungszeitraum bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben nicht mehr als 3 zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Anschlussprüfungen sind aber auch hier denkbar.
Einer Außenprüfung geht eine Prüfungsanordnung schriftlich voran, in der neben dem Termin und dem zuständigen Außenprüfer die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, der Umfang der Prüfung und deren Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sind. Den Umfang der Außenprüfung kann die Finanzbehörde nach eigenem Ermessen bestimmen. So können sämtliche Steuern, nur eine Steuer bzw. einige Steuern oder nur bestimmte Sachverhalte überprüft werden. Auch der zeitliche Umfang einer Betriebsprüfung ist frei bestimmbar. Allerdings sollte sich eine Außenprüfung auf das Wesentliche beschränken. Eine Außenprüfung wird sich i. d. R. auf folgende Prüfungsschwerpunkte erstrecken:
I. d. R. soll der Prüfungszeitraum bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben nicht mehr als 3 zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Anschlussprüfungen sind aber auch hier denkbar.
Einer Außenprüfung geht eine Prüfungsanordnung schriftlich voran, in der neben dem Termin und dem zuständigen Außenprüfer die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, der Umfang der Prüfung und deren Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sind. Den Umfang der Außenprüfung kann die Finanzbehörde nach eigenem Ermessen bestimmen. So können sämtliche Steuern, nur eine Steuer bzw. einige Steuern oder nur bestimmte Sachverhalte überprüft werden. Auch der zeitliche Umfang einer Betriebsprüfung ist frei bestimmbar. Allerdings sollte sich eine Außenprüfung auf das Wesentliche beschränken. Eine Außenprüfung wird sich i. d. R. auf folgende Prüfungsschwerpunkte erstrecken:
- Vollständigkeit der Betriebseinnahmen
- nicht nachvollziehbare Vermögenszuwächse
- Verträge zwischen nahe stehenden Personen
- Auslandsbeziehungen des Unternehmens
- Finanzanlagen, Beteiligungen, Wertpapiere u. Ä.
- Grundstücksverkäufe und -käufe sowie Nutzungsänderungen bei Grundstücken
- Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungsaufwendungen)
Da der Umfang der Außenprüfung im eigenen Ermessen der Finanzbehörde liegt, haben die Festsetzungsfinanzämter in den vergangenen Jahren wechselnde Schwerpunkte gebildet. Beispiele sind:
Bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Er kann dem Betriebsprüfer zwar eine Auskunftsperson (Leiter des Rechnungswesens, Steuerberater etc.) benennen; dies entbindet ihn aber nicht von der eigenen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Kann der Steuerpflichtige bzw. seine Auskunftsperson bestimmte Auskünfte nicht oder nur unzureichend erteilen, kann der Betriebsprüfer auch andere (fremde) Personen zum steuerlichen Sachverhalt befragen. Da i. d. R. nur der Steuerpflichtige einen Überblick über seine eigenen steuerlichen Sachverhalte hat und andere Personen nicht abschätzen können, warum der Betriebsprüfer bestimmte Fragen stellt, können Antworten kritische Auswirkungen haben.
Durch das Steuersenkungsgesetz hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2002 die Möglichkeit des direkten Zugriffs auf die EDV-Systeme der Unternehmen. Der Steuerpflichtige hat die sachliche und personelle Voraussetzung zu schaffen, um dem Betriebsprüfer den Zugriff zu gewähren. Der Betriebsprüfer hat somit ab 2002 die Möglichkeit der Einsicht in gespeicherte Daten oder der Prüfung dieser Daten, das EDV-System zu nutzen, aber auch zu verlangen, dass die Daten entweder nach seiner Vorgabe maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Daten auf einem maschinell verwendbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden, um dann selbst auswerten zu können.
Zu den von einer digitalen Prüfung betroffenen Unterlagen zählen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe, die Wiedergabe der abgesendeten Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, sonstige Unterlagen, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. In einem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 wurde jedoch das Recht auf Datenzugriff auf die "steuerlich relevanten Daten" beschränkt. Danach sind die Daten der Finanz-, Anlagen- und der Lohnbuchhaltung für den Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Befinden sich auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten, sind auch diese durch den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in geeigneter Weise bereitzuhalten.
Bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Er kann dem Betriebsprüfer zwar eine Auskunftsperson (Leiter des Rechnungswesens, Steuerberater etc.) benennen; dies entbindet ihn aber nicht von der eigenen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Kann der Steuerpflichtige bzw. seine Auskunftsperson bestimmte Auskünfte nicht oder nur unzureichend erteilen, kann der Betriebsprüfer auch andere (fremde) Personen zum steuerlichen Sachverhalt befragen. Da i. d. R. nur der Steuerpflichtige einen Überblick über seine eigenen steuerlichen Sachverhalte hat und andere Personen nicht abschätzen können, warum der Betriebsprüfer bestimmte Fragen stellt, können Antworten kritische Auswirkungen haben.
Durch das Steuersenkungsgesetz hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2002 die Möglichkeit des direkten Zugriffs auf die EDV-Systeme der Unternehmen. Der Steuerpflichtige hat die sachliche und personelle Voraussetzung zu schaffen, um dem Betriebsprüfer den Zugriff zu gewähren. Der Betriebsprüfer hat somit ab 2002 die Möglichkeit der Einsicht in gespeicherte Daten oder der Prüfung dieser Daten, das EDV-System zu nutzen, aber auch zu verlangen, dass die Daten entweder nach seiner Vorgabe maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Daten auf einem maschinell verwendbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden, um dann selbst auswerten zu können.
Zu den von einer digitalen Prüfung betroffenen Unterlagen zählen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe, die Wiedergabe der abgesendeten Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, sonstige Unterlagen, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. In einem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 wurde jedoch das Recht auf Datenzugriff auf die "steuerlich relevanten Daten" beschränkt. Danach sind die Daten der Finanz-, Anlagen- und der Lohnbuchhaltung für den Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Befinden sich auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten, sind auch diese durch den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in geeigneter Weise bereitzuhalten.
Praxistipp:
Steuerlich relevante Daten sollten daher konsequent von anderen Unternehmensdaten getrennt abgespeichert werden. Durch die Einrichtung von Zugriffsschutzprogrammen kann erreicht werden, dass der Prüfer nur auf solche Daten zugreift, die steuerrelevante Informationen enthalten. Verfügt das Unternehmen über ein EDV-Netzwerk, so könnten Unternehmensdaten (z. B. Personalbewertungen und -planungen, Strategieüberlegungen, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse u. v. m.) vor dem Zugriff des Prüfers geschützt werden.
Konfliktpotential besteht natürlich weiterhin. Sind Zeiterfassungsprogramme (sind Arbeitsstunden korrekt abgerechnet worden?) oder sogar E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt zur steuerlichen Überprüfung bereitzuhalten?
Steuerlich relevante Daten sollten daher konsequent von anderen Unternehmensdaten getrennt abgespeichert werden. Durch die Einrichtung von Zugriffsschutzprogrammen kann erreicht werden, dass der Prüfer nur auf solche Daten zugreift, die steuerrelevante Informationen enthalten. Verfügt das Unternehmen über ein EDV-Netzwerk, so könnten Unternehmensdaten (z. B. Personalbewertungen und -planungen, Strategieüberlegungen, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse u. v. m.) vor dem Zugriff des Prüfers geschützt werden.
Konfliktpotential besteht natürlich weiterhin. Sind Zeiterfassungsprogramme (sind Arbeitsstunden korrekt abgerechnet worden?) oder sogar E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt zur steuerlichen Überprüfung bereitzuhalten?
4. Informationsquelle Kontrollmitteilungen
Da die Finanzämter grundsätzlich nur Informationen innerhalb ihres Bezirks besitzen, zur Prüfung der Sachverhalte aber oft auch Informationen aus anderen Finanzamtsbezirken benötigen, tauschen sie Informationen aus. Dazu gehört, dass die Finanzbehörden verpflichtet sind, die Steuern gleichmäßig zu erheben. Die Finanzämter haben somit sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Zudem gehört zu den Prüfungspflichten eines Betriebsprüfers die Erstellung von Kontrollmitteilungen.
Beispiel:
Eine Warenbestellung löst eine anschließende Lieferung des Lieferanten und nach Begleichung der Rechnung den Zufluss von Geld aus. Beim Kunden kommt es zu einem Wareneingang und einem Geldabfluss. Somit muss bei Kunden und Lieferanten dieselbe Ware in Menge und Preis in der Buchhaltung auftauchen. Somit prüft die Finanzbehörde Liefermenge, Umsatz und Zahlungsverkehr im Rahmen der Kontrollmitteilungen. Kommt es zu Abweichungen (z. B. bei der Liefermenge), geht das Finanzamt ihnen auf den Grund.
Kontrollmitteilungen werden dem zuständigen Finanzamt mittels eines Formblattes zugestellt. Die Kontrollmitteilung wird in den Steuerakten des Empfängers abgelegt, und spätestens bei Einreichung der Steuererklärung des Dritten vergleicht das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige z. B. die Einnahmen auch tatsächlich in der Steuererklärung angegeben hat. Neben den Betriebsprüfern können aber auch andere Institutionen im Rahmen geleisteter Subventionen und ähnlicher Fördermaßnahmen verpflichtet werden, bestimmte Kontrollmitteilungen an das Betriebsstättenfinanzamt weiterzuleiten. Geprüft wird, ob z. B. Zuschüsse im Rahmen von öffentlichen Finanzierungshilfen auch als Einnahmen vollständig versteuert wurden. Auch werden Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und unerlaubte Ausländerbeschäftigung dem Finanzamt mitgeteilt. Neben den Kontrollmitteilungen von inländischen Finanzämtern können auch Kontrollmitteilungen ausländischer Staaten das Finanzamt des Steuerpflichtigen erreichen. So hat man sich im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung darauf geeinigt, dass bei ausländischen Zinseinkünften der ausländische Staat, in dem die Anlage besteht, dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen eines anderen ausländischen Staates die Höhe der im Ausland erwirtschafteten Zinserträge mitteilt, sofern eine Quellensteuer auf diese Zinserträge nicht erhoben wird.
Eine Warenbestellung löst eine anschließende Lieferung des Lieferanten und nach Begleichung der Rechnung den Zufluss von Geld aus. Beim Kunden kommt es zu einem Wareneingang und einem Geldabfluss. Somit muss bei Kunden und Lieferanten dieselbe Ware in Menge und Preis in der Buchhaltung auftauchen. Somit prüft die Finanzbehörde Liefermenge, Umsatz und Zahlungsverkehr im Rahmen der Kontrollmitteilungen. Kommt es zu Abweichungen (z. B. bei der Liefermenge), geht das Finanzamt ihnen auf den Grund.
Kontrollmitteilungen werden dem zuständigen Finanzamt mittels eines Formblattes zugestellt. Die Kontrollmitteilung wird in den Steuerakten des Empfängers abgelegt, und spätestens bei Einreichung der Steuererklärung des Dritten vergleicht das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige z. B. die Einnahmen auch tatsächlich in der Steuererklärung angegeben hat. Neben den Betriebsprüfern können aber auch andere Institutionen im Rahmen geleisteter Subventionen und ähnlicher Fördermaßnahmen verpflichtet werden, bestimmte Kontrollmitteilungen an das Betriebsstättenfinanzamt weiterzuleiten. Geprüft wird, ob z. B. Zuschüsse im Rahmen von öffentlichen Finanzierungshilfen auch als Einnahmen vollständig versteuert wurden. Auch werden Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und unerlaubte Ausländerbeschäftigung dem Finanzamt mitgeteilt. Neben den Kontrollmitteilungen von inländischen Finanzämtern können auch Kontrollmitteilungen ausländischer Staaten das Finanzamt des Steuerpflichtigen erreichen. So hat man sich im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung darauf geeinigt, dass bei ausländischen Zinseinkünften der ausländische Staat, in dem die Anlage besteht, dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen eines anderen ausländischen Staates die Höhe der im Ausland erwirtschafteten Zinserträge mitteilt, sofern eine Quellensteuer auf diese Zinserträge nicht erhoben wird.
5. Informationsquelle Bank
Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, anonym von ihren Kunden einbehaltene Zinsabschläge an das Finanzamt abzuführen, sofern kein Freistellungsauftrag vom Kunden erteilt wurde. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 wurden nicht nur die Sparerfreibeträge halbiert, sondern es wurde auch die Meldepflicht der Kreditinstitute bezüglich der Freistellungsaufträge geändert. Hatten vor 1999 die Kreditinstitute nur die Aufgabe, die Höhe der vom Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge zu melden, so sind sie ab 1999 verpflichtet, die tatsächlich vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu melden.
Seit Anfang 2002 wurde die Meldepflicht dahin gehend verschärft, dass nun auch mitzuteilen ist, wie sich der in Anspruch genommene Freistellungsauftrag zusammensetzt. Die Meldung ist somit nicht mehr anonym, sondern es müssen Name und Adresse der Person, die einen Freistellungsauftrag erteilt hat, sowie Name und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags angegeben werden.
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, anonym von ihren Kunden einbehaltene Zinsabschläge an das Finanzamt abzuführen, sofern kein Freistellungsauftrag vom Kunden erteilt wurde. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 wurden nicht nur die Sparerfreibeträge halbiert, sondern es wurde auch die Meldepflicht der Kreditinstitute bezüglich der Freistellungsaufträge geändert. Hatten vor 1999 die Kreditinstitute nur die Aufgabe, die Höhe der vom Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge zu melden, so sind sie ab 1999 verpflichtet, die tatsächlich vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu melden.
Seit Anfang 2002 wurde die Meldepflicht dahin gehend verschärft, dass nun auch mitzuteilen ist, wie sich der in Anspruch genommene Freistellungsauftrag zusammensetzt. Die Meldung ist somit nicht mehr anonym, sondern es müssen Name und Adresse der Person, die einen Freistellungsauftrag erteilt hat, sowie Name und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags angegeben werden.
6. Meldungen im Rahmen des sog. Geldwäschegesetzes
Kreditinstitute, Versicherungen und Finanzunternehmen sind im Rahmen des sog. Geldwäschegesetzes verpflichtet, bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von mehr als 15.000,-- Euro den Einzahlenden zu identifizieren. Diese Aufzeichnungen sind jedoch grundsätzlich nur im Rahmen eines Strafverfahrens heranzuziehen. Die Finanzbehörden sind jedoch bei Einleitung eines Strafverfahrens zu unterrichten. Werden im Rahmen von Ermittlungen diese Schwellenwertaufzeichnungen herangezogen, können sie auch an die Finanzbehörde weitergeleitet werden. Die Finanzbehörde darf diese Angaben nicht nur im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens nutzen, sondern auch bei Steuerstrafverfahren heranziehen.
Nach § 30 a AO (Schutz von Bankkunden) haben die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besondere Rücksicht zu nehmen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Banken nicht ständig für steuerliche Ermittlungen in Anspruch genommen werden. Diese Regelung bewirkt, dass Finanzbehörden von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung keine einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art und bestimmter Höhe verlangen können. Zudem dürfen keine Kontrollmitteilungen für Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung (Name und Adresse des Inhabers durch Vorlage des Personalausweises) erfolgt, ausgestellt werden.
Sofern jedoch im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer Bank dem Außenprüfer zufällig Informationen über Steuerstraftaten von Bankkunden auffallen, dürfen Kontrollmitteilungen verwendet werden. Sollte gegen einen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt werden, können die Kreditinstitute von den Finanzämtern um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, sofern ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führte oder auch keinen Erfolg verspricht.
Nach § 30 a AO (Schutz von Bankkunden) haben die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besondere Rücksicht zu nehmen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Banken nicht ständig für steuerliche Ermittlungen in Anspruch genommen werden. Diese Regelung bewirkt, dass Finanzbehörden von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung keine einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art und bestimmter Höhe verlangen können. Zudem dürfen keine Kontrollmitteilungen für Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung (Name und Adresse des Inhabers durch Vorlage des Personalausweises) erfolgt, ausgestellt werden.
Sofern jedoch im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer Bank dem Außenprüfer zufällig Informationen über Steuerstraftaten von Bankkunden auffallen, dürfen Kontrollmitteilungen verwendet werden. Sollte gegen einen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt werden, können die Kreditinstitute von den Finanzämtern um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, sofern ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führte oder auch keinen Erfolg verspricht.
7. Sonstige Informationsquellen
Weitere Informationsquellen für die Finanzbehörden stellen auch Notare, Standesämter und Gerichte dar.
So sind z. B. Notare verpflichtet, dem Finanzamt beglaubigte Abschriften im Rahmen von Gründungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Umwandlungen, Auflösungen von Kapitalgesellschaften oder Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zuzusenden.
Standesämter haben wiederum jeden Monat die Sterbefälle mittels Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch oder mittels Durchschriften der Sterbeurkunden an das Finanzamt zu übermitteln (Erbschaftsteuer).
Darüber hinaus sollte die Gefahr durch anonyme Anzeigen nicht unterschätzt werden, denn gerade sie sind häufig Auslöser für Ermittlungen durch die Finanzbehörden. Da der Anzeigende nichts zu befürchten hat, können neben entlassenen Angestellten oder Arbeitern auch Konkurrenten, neidische Nachbarn, enttäuschte Liebhaber/-innen oder geschiedene Ehegatten Anzeigen aufgeben. Darüber hinaus können Mitwisser oder Mittäter (evtl. Mitarbeiter oder Geschäftspartner) sich durch eine Selbstanzeige vor Strafen schützen.
So sind z. B. Notare verpflichtet, dem Finanzamt beglaubigte Abschriften im Rahmen von Gründungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Umwandlungen, Auflösungen von Kapitalgesellschaften oder Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zuzusenden.
Standesämter haben wiederum jeden Monat die Sterbefälle mittels Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch oder mittels Durchschriften der Sterbeurkunden an das Finanzamt zu übermitteln (Erbschaftsteuer).
Darüber hinaus sollte die Gefahr durch anonyme Anzeigen nicht unterschätzt werden, denn gerade sie sind häufig Auslöser für Ermittlungen durch die Finanzbehörden. Da der Anzeigende nichts zu befürchten hat, können neben entlassenen Angestellten oder Arbeitern auch Konkurrenten, neidische Nachbarn, enttäuschte Liebhaber/-innen oder geschiedene Ehegatten Anzeigen aufgeben. Darüber hinaus können Mitwisser oder Mittäter (evtl. Mitarbeiter oder Geschäftspartner) sich durch eine Selbstanzeige vor Strafen schützen.