Rundfunkbeitrag – Beitragspflicht für Unternehmen

Der Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist nicht mehr wie früher an das Vorhandensein von Empfangsgeräten gebunden. Für Unternehmen ist einzig entscheidend: Wie viele Betriebsstätten, Mitarbeiter und Kfz gibt es?

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?

Staffel
Beschäftigte pro Betriebsstätte
Anzahl der Beiträge
Beitragshöhe pro Monat in €
1
0 bis 8
1/3
6,12
2
9 bis 19
1
18,36
3
20 bis 49
2
36,72
4
50 bis 249
5
91,80
5
250 bis 499
10
183,60
6
500 bis 999
20
367,20
7
1.000 bis 4.999
40
734,40
8
5.000 bis 9.999
80
1.468,80
9
10.000 bis 19.999
120
2.203,20
10
ab 20.000
180
3.304,80

Wie wird die Anzahl der Mitarbeiter berechnet?

Seit dem 01. Januar 2017 können Unternehmen bei der Angabe / Berechnung der Beschäftigtenzahlen jedoch zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen Zählweise A und Zählweise B eingeführt.
Zählweise A (Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeit­beschäftigten).
Zählweise B (Neben der Anzahl aller Vollzeit­beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt):
  • von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
  • von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leih­arbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK und beachten Sie die gesetzlich festgelegte Mitteilungsfrist für Änderungen der Beschäftigtenzahl und/oder der Zählweise vom 1.1. – 31.3. Verspätete Mitteilungen, die sich vergünstigend für Sie auswirken, werden erst zum 1.4. des Folgejahres berücksichtigt.

Was ist eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann z. B. ein Produktionsstandort oder ein Geschäft sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop).
Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Derselbe Inhaber liegt vor, wenn es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem Grundstück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind unterschiedliche Inhaber vorhanden.
Nutzen mehrere Inhaber (z. B. Bürogemeinschaften, Co-Working-Spaces, Nutzung durch mehrere GmbHs) eine Betriebsstätte ohne erkennbare räumliche Trennung (z.B. mit gemeinsamen Empfang), so fällt der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte an. Die Inhaber haften hierfür gesamtschuldnerisch. Gleiches gilt auch für Vereine und Verbände.
Beispiel: Im Bereich des Kfz-Gewerbes ist eine Kombination aus jeweils rechtlich selbstständiger Handelsgesellschaft, Autolackiererei und Tankstelle häufig. Hier ist davon auszugehen, dass zwischen diesen drei Betrieben eine erkennbare räumliche Trennung besteht. Insoweit liegen mehrere Betriebsstätten vor. Die Betriebe sind zudem nicht demselben Inhaber zuzurechnen, weil es sich jeweils um verschiedene natürliche und juristische Personen handelt.
Selbst räumlich minimal getrennte Teilflächen von Betrieben unterliegen der separaten Beitragspflicht. Bei der Beurteilung, ob Betriebsgrundstücke zusammenhängen, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche, funktionale oder organisatorische Einheit an. Ausschlaggebend ist das Grundstückskataster. Grundstücke werden nur dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht: etwa eine Fußgängerbrücke über eine Straße, die zwei Betriebsstätten verbindet oder eine Unterführung sofern diese nicht öffentlich zugänglich ist und dem Inhaber der Betriebsstätte gehört.

Wann fällt ggf. kein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte an?

Ein Rundfunkbeitrag ist für die Betriebsstätten nicht zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder in denen Beschäftigte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, Dabei ist die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen. Es handelt sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht.
Kein Rundfunkbeitrag fällt beispielsweise an:
  • für Lager,
  • für Trafohäuschen,
  • für Objektbüros von Reinigungsfirmen in den zu reinigenden Gebäuden,
  • für vorübergehend aufgestellte Baucontainer
  • für Baustellen im Allgemeinen,
  • für mobile Objekte, wie z. B. Zeltpavillons,
  • Stände auf Wochenmärkten,
  • für temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten, wenn diese nicht im eigenen Namen betrieben werden, sondern die Infrastruktur des Baumarktes genutzt wird.
Baucontainer gelten jedoch dann als ortsfeste Raumeinheit bzw. Betriebsstätte, wenn sie längerfristig an einem Ort (Dauerbaustelle) stehen.
Die an diesen Orten nicht regelmäßig Beschäftigten werden der Betriebsstätte zugeordnet, an der sie überwiegend und damit regelmäßig tätig sind.

Was gilt für Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung?

Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen. Es ist aber der Beitrag für beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zuleisten.
Eine Betriebsstätte ist nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist. Eine separate Betriebsstätte liegt dann vor, wenn diese durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Räumlichkeiten, die folglich durch einen separaten Eingang und nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können (z. B. Garage, Ladengeschäft im Untergeschoss), zählen deshalb nicht zur Wohnung. Es ist ein gesonderter Beitrag zu entrichten.

Wie ermittelt man beitragspflichtige Kraftfahrzeuge?

Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (darunter fallen Personen- und Lastkraftwagen, Geländefahrzeuge und Omnibusse der EG-Fahrzeugklassen M, N,G) ist ein Drittelbeitrag von monatlich 6,12 Euro zu entrichten. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Beitragspflicht besteht bei jeder auch nur geringfügigen Nutzung zu nicht ausschließlich privaten Zwecken. Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob ein Kfz zugelassen ist. Daher sind auch Mietwagen, Werkstattersatzfahrzeuge, Vorführwagen und Mitarbeitern zugewiesene Dienstwagen beitragspflichtig. Unternehmen müssen jedes hinzukommende Kraftfahrzeug bei den Rundfunkanstalten anmelden. Beim sogenannten Full-Service-Leasing fällt für den Leasingnehmer kein Rundfunkbeitrag für die geleasten Kfz an. Der Rundfunkbeitrag ist in der Regel Bestandteil des Leasingvertrags und wird von den Leasinggebern übernommen. Bei Fragen großer Kfz-Leasinggesellschaften zum Rundfunkbeitrag im sog. Fürzahler-Verhältnis sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten zuständig.

Wann fällt kein Rundfunkbeitrag für ein Kraftfahrzeug an?

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind:
  • zulassungsfreie Kfz wie z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler oder einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden
  • Kfz, denen lediglich die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist (Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen)
  • Kfz mit taktischen Tageszulassungen: weniger als 30 Tage zugelassen oder keine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 Kilometer
  • Kfz mit taktischen händlereigenen Zulassungen, da diese im Straßenverkehr nicht genutzt werden

Welche Regelungen gelten für Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen?

Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist – zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz – ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Monat zu entrichten.
Auch hier gilt: der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an.

Rundfunkbeitrag - vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte

Wenn sämtliche Ferienwohnungen eines Betriebsstätteninhabers länger als drei Monate stillgelegt werden, muss für diese auch dann kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden, wenn in diesem Zeitraum z. B. die Möglichkeit besteht, Ferienwohnungen außerhalb des Stilllegungszeitraums online zu buchen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Webseite www.rundfunkbeitrag.de enthält zielgruppenspezifische Informationen, die laufend angepasst werden. Dort finden Sie auch einen Online-Beitragsrechner.