Erlaubnispflichtige Gewerbe
Sie möchten wissen, ob Ihr Gewerbe und Ihre Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten erlaubnispflichtigen Tätigkeitsformen und Gewerbearten von A wie Auktionator über I wie Imbissbetreiber bis W wie Wohnraumvermittler.
- Anlagevermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
- Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig (§ 1 Abs. 1 AÜG)
gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an DritteZu beachten:
- Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten
- Urkunde über Arbeitsverhältnis
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
- Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Bauwerbe
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister),
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsorganisation
- Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
- Überlassung nur innerhalb der EU/EWR
Anmerkung:- Genehmigung zunächst für 1 Jahr
- Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)
Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Eine besondere Erlaubnis des Landesarbeitsamtes ist nicht mehr erforderlich.
- Auktionator (§ 34 b GewO, Abs. 1 + Abs. 5)
gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte
Zu beachten:- Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten
- Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen
- Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage
- Buchführungs- und Duldungspflichten
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO - Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)
gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit GewinnmöglichkeitVoraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung des Aufstellungsortes
Anmerkung:- Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt,
- die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.
- Baubetreuung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2b GewO, und §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)
Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
Zu beachten:- Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung,
- Buchführungspflicht,
- Inseratensammlung
- Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Rechnungslegung, jährliche Prüfungen
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- keine Ablehnung mangels Masse
- keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter - Bauherr (Bauträger) (§; 34 c Abs. 1 Nr. 2a GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)
Bauvorhaben im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
Zu beachten:
siehe Baubetreuung
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen:- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter, Versicherungsvertreter - Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder PersonenZu beachten:
- Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
- Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und deren Meldung
- Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- erforderliche Mittel oder Sicherheiten
- Haftpflichtversicherung
Anmerkung:- VO über das Bewachungsgewerbe
- Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte
- Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO)
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung.keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:- VO über die Pflichten der Makler
- kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt
- Detektei / Detektiv
Kaufhaus-/Warenhausdetektiv
- Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO
- genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)
- Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)
(Anlagevermittlung, Abschlußvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäfte, Sortenhandel)
Erlaubnispflicht besteht für Tätigkeiten der gewerblichen Finanzdienstleisung.
Finanzdienstleistungen sind ( § 1 Abs.1 a, Satz 2 Nr. 1-7):- Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)
- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
- Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)
- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)
- Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (Drittstaateneinlagenvermittlung)
- Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
Finanzinstrumente sind (§ 1 Abs. 11 KWG):- Wertpapiere (Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und vergleichbare Wertpapiere, Anteilsscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden), Geldmarktinstrumente (Forderungen, die keine Wertpapiere sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, z. B. kürzerfristige Schuldscheindarlehen), Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (Termingeschäft, Optionsgeschäft).
Zulassung:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Voraussetzung:- Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
- Angabe der Geschäftsleiter
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- fachliche Eignung
- Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen
Anmerkung
Ausnahmen: Darlehensvermittlung und Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen, gemäß § 2 Abs. 6 KWG gelten u. a. nicht als Finanzdienstleistungsinstitute: Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen, Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern dies nicht ihre Haupttätigkeit darstellt (z. B. Hotels, Reisebüros, Kaufhäuser), Angehörige freier Berufe, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt und die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen, Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und einem lizenzierten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben.Die Vermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen unterfällt ausschließlich § 34 c GewO. Die Vermittlung von Fondsanteilen und sonstigen Finanzinstrumenten unterfällt § 32 Abs. 1 KWG. Die Abschluß- oder Anlagevermittlung ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagekreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder der EU ist erlaubnisfrei. - Finanzierungsvermittlung (§ 34 c GewO)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) - Finanzmakler (§ 34 c GewO bzw. § 32 KWG)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Zulassung:
Wirtschaftsamt oder Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtVoraussetzung:- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
u. U § 32 KWG anzuwenden, siehe Finanzdienstleistung, VO über die Pflichten der Makler, MaBV - Gaststätte (§ 2 Abs. 1 GastG)
Zu beachten:
- Sicherheitsvorschriften
- Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Jugendschutz etc.
- Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts genehmigungsbedürftig.
- Für Ermächtigung eines Dritten zur Betriebsleitung ist Stellvertretererlaubnis notwendig
Voraussetzungen:- Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterrichtungsnachweis der IHK, Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse
- Eignung der Betriebsräume
- Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)
Anmerkung:
Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank alkoholischer GetränkeAusnahmen:- unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke
- In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste
- Gebrauchtwarenhandel (§ 38 GewO)
kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Wirtschaftsamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen
- Grundstücksmakler (§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung, Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
VO über die Pflichten der Makler (MaBV) - Güterkraftverkehr
(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs.1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt, ist erlaubnispflichtig)
Zu beachten:
- in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
- Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs.2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs.2 GüKG)
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):
für den antragstellenden Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung
für zur Führung bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses
Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt - Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung) (§ 34 c GewO)
Erlaubnispflichtig ist der selbständige Hausverwalter, der Verträge über die von ihm verwalteten Wohnräume vermittelt
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Anmerkung:
nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen (2-3 Vermittlungen jährlich) ist erlaubnisfrei - Imbissbetrieb
siehe Gaststätte
- Immobilienmakler
siehe Grundstücksmakler und Wohnraumvermittler
- Inkassobüro (§ 1 RBerG)
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Keine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Zu beachten:
Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
- Mindestalter: 25 Jahre
- geordnete Wirtschaftsführung
Anmerkung:
VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes - Internetauktionen
Keine Versteigerung i. S. d. § 34 b GewO, Versteigererverordnung gilt nicht
- Investmentanlagenvermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
- Kapitalanlagenvermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
- Krankentransporte
mit Krankenkraftwagen
Zu beachten:
- Genehmigungserfordernis richtet sich nach Landesrecht
- in Berlin Genehmigung erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
- Fachliche Eignung: Sachkundeprüfung nach Rettungsdienstgesetz bei der IHK - Leiharbeit (Vermittlung von (§ 1 AÜG)
gewerbsm. Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)
Zu beachten:
- Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsorganisation
Zu beachten nur in EU-Staaten
- Genehmigung für höchstens 1 Jahr
- Überlassen nicht länger als 3 Monate
- Ausschluß bestimmter Arbeitsverträge - Makler
siehe Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)
- Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) (§§ 64 ff. GewO)
Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung
Zu beachten:- Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
- Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich
Voraussetzung:- Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig - Mietwagenverkehr (§§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)
ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind
Zu beachten:
- Genehmigungspflicht
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG) - Omnibusverkehr
gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen ( ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen ) einschließlich Ferienzielreisen und AusflugsverkehrZu beachten:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit PKWs
Ausnahme:
Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelgenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).
Voraussetzung:- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind. 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000 Euro als Sicherheit
- Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie)
Anmerkung:
Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG) - Pfandleiher (§ 34 GewO)
Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.
Zu beachten:
- Anzeige der benutzten Räum
- Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
- Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals
Anmerkung:
Pfandleiherverordnung - Podologen/medizinischer Fußpfleger
Seit dem 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig.
Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei. - Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr.4 GewO)
kein genehmigungspflichtiges Gewerbe
die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).
Zu beachten:
- Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
- Buchführungs-und Auskunftspflichten
- Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung
Anmerkung:
Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt. - Reisegewerbe (§ 55 Abs. 2 GewO)
Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.
Zu beachten:
- Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO).
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Reisegewerbekarte
Anmerkung:
erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14 Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach § 34a, 34b, 34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft etc. - Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung) (§ 33 d GewO)
gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten - Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
siehe Automatenaufstellung
- Taxiunternehmen (§§ 2, 47 PBefG)
zu beachten:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Taxitarife, Taxiordnung
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG) - Versteigerer
siehe Auktionator
- Wertpapierdienstleistungen
siehe Finanzdienstleistungen
Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen - Wohnungs- / Wohnraumvermittler (§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
- Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluß des Mietvertrages fällig
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- VO über die Pflichten der Makler
keine Erlaubnispflicht für:
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Abs. 5 GewO).