Einheitlicher Ansprechpartner

Einleitung

Seit dem 28. Dezember 2009 ist die Industrie- und Handelskammer zu Rostock für Unternehmen des In- und Auslandes der „Einheitliche Ansprechpartner” (kurz EA oder „Single Point of Contact") in ihrem Bezirk. Durch den Einheitlichen Ansprechpartner soll es den Unternehmen ermöglicht werden, sämtliche zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. In Mecklenburg-Vorpommern ist diese Aufgabe den fünf Wirtschaftskammern (IHK zu Rostock, IHK zu Schwerin, IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, HWK Schwerin, HWK Ostmecklenburg-Vorpommern) durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern” übertragen worden.
Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie aus dem Jahre 2006, deren Ziel die Erleichterung der Aufnahme und Ausübung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten und der konsequente Abbau von bürokratischen Hemmnissen ist. Das Verständnis der EU vom Begriff der Dienstleistung ist dabei umfassend und grundsätzlich nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige begrenzt. Umfasst sind also nicht nur klassische Dienstleistungsbranchen, sondern auch der Handel und die produzierende Wirtschaft.
Mit der Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners wird die Zuständigkeit der für die Genehmigungserteilung zuständigen Stellen nicht berührt. D.h. für die Erteilung z.B. einer Gaststättenerlaubnis werden auch weiterhin die Ämter und amtsfreien Gemeinden, für die Baugenehmigungen die Bauordnungsbehörden örtlich und sachlich zuständig sein. Die Genehmigungsanträge können jedoch zukünftig sämtlich beim Einheitlichen Ansprechpartner eingereicht werden, der die Anträge und alle erforderliche Dokumente an die zuständigen Stellen weiterleitet und den Rücklauf an das Unternehmen koordiniert und überwacht. Der Einheitliche Ansprechpartner hat auch keine Weisungsbefugnis gegenüber diesen Stellen. Allerdings wird er als unabhängiger Verfahrensmittler zwischen den Unternehmen und den entscheidenden Stellen nicht nur auf die Beschleunigung der Verfahren hinwirken, sondern er kann bei schleppender oder unzureichender Behandlung das fachaufsichtsrechtliche Einschreiten, z.B. der Landesministerien, anregen.
Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners ist freiwillig. Das Unternehmen kann sich also wie bisher schon selber und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden und seine Anträge stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner ist damit ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen.

Was kann der Einheitliche Ansprechpartner für Sie tun?

Beratung: Der Einheitliche Ansprechpartner hat die Aufgabe, Unternehmen oder Existenzgründer aus ganz Europa, also auch Inländer, über folgende Themen zu beraten:
  • Gewerberechtliche Genehmigungserfordernisse und Verfahrensfragen
  • Zuständigkeiten in der Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern
  • Zugang zu öffentlichen Registern
  • Weiterführende Beratungsangebote
Verfahrensabwicklung für Genehmigungen:
Ferner dient der Einheitliche Ansprechpartner den Unternehmen als „Verfahrensmittler” und bietet im Zusammenhang mit Unternehmens-gründungen und Unternehmensführungen folgende Dienstleistungen an:
  • Entgegennahme und Vollständigkeitsprüfung von gewerberechtlichen Anträgen, Anzeigen, Willenerklärungen und Unterlagen
  • Ermittlung der zuständigen Behörden, Weiterleitung an die zuständigen Behörden
  • Vermittlung zwischen Unternehmen und Behörde bei Rückfragen
  • Beobachtung des Verfahrensablaufs, Auskünfte zum Verfahrensstand
  • Beratung zu Hilfsangeboten bei Schwierigkeiten im Verfahrensablauf
Damit macht der Einheitliche Ansprechpartner komplexe Behördenangelegenheiten für Sie transparenter und zeitsparender.

Wer kann den Einheitlichen Ansprechpartner nutzen?

Die Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners können grundsätzlich alle inländischen und ausländischen Unternehmen und Existenzgründer der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Bestimmte Branchen sind allerdings vom Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Ansprechpartners gesetzlich ausgeschlossen. Umfangreiche Informationen zu den von der EU-Dienstleistungsrichtlinie erfassten Verfahren und weitere relevante Informationsangebote erhalten sie über das Online-Informationsportal des Einheitlichen Ansprechpartners.

Was kostet der Service des Einheitlichen Ansprechpartners?

Für die Nutzung der Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners fallen zum Teil Gebühren an, die sich nach dem zur Fallbearbeitung eingesetzten Arbeitsaufwand bemessen. Beratungen und Informationsrecherchen sind grundsätzlich kostenfrei. Bei der Verfahrensvermittlung werden für je angefangene 30 Minuten Gebühren in Höhe von 27,- – erhoben, wobei jedoch eine Reduzierung, die sich an der Gebühr der Genehmigung orientiert, eintreten kann. Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners wird sich daher - in Abhängigkeit von der juristischen und verwaltungstechnischen Erfahrenheit des Unternehmers - eher bei komplexen Ansiedlungsvorhaben anbieten.

Wie können Sie den Einheitlichen Ansprechpartner erreichen?

Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist sicherzustellen, dass sämtliche Verfahren auch in elektronischer Form abgewickelt werden können. Zu diesem Zweck wurde in Mecklenburg-Vorpommern das Online-Informationsportal des Einheitlichen Ansprechpartners eingerichtet. Desweiteren wurde ein Informationsportal für den Einheitlichen Ansprechpartner im europäischen Ausland eingerichtet. Den Einheitlichen Ansprechpartner eines anderen Bundeslandes finden Sie beim Behördenwegweiser. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen auch telefonisch, per Mail sowie im persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Kontakt:
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Ernst-Barlach-Straße 1-3
18055 Rostock
E-Mail: ea-mv@rostock.ihk.de

Besuchen Sie unser Portal: http://www.ea-mv.de