Impressum & Co.

1. Impressumspflichten

Wer sich über eine Website oder über eine Online-Plattform im Internet präsentiert, d.h. sog. Telemedien anbietet, muss bestimmte Informationen über seine Identität vorhalten (sog. Impressumspflicht für Anbieter von Telemedien). Zu den Telemedien gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Homepages, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Hinsichtlich des Umfangs der Impressumspflicht wird zwischen geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Präsenzen und sonstigen Präsenzen unterschieden:
  • Alle Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten.
  • Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Internetangebote sieht das § 5 Telemediengesetz (TMG) vor (bis 1. März 2007: § 6 TDG) darüber hinausgehende Informationspflichten vor (hierzu ausführlich unter 1.1-1.7). Bei Missachtung gegen § 5 TMG drohen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro oder eine Abmahnung.
Hinweis: Für die Frage der Geschäftsmäßigkeit kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung an. Vielmehr prüft die Rechtsprechung insoweit, ob eine nachhaltige Betätigung vorliegt. Indiz hierfür kann beispielsweise der sog. "Powerseller"-Status bei Internetauktionplattformen sein.
Folgende Impressumsangaben sind für geschäftsmäßige Telemediendiensteanbieter nach § 5 TMG verpflichtend:

1.1 Name und Anschrift des Anbieters

Im Internetauftritt ist der Name des Anbieters anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmern ist dies der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Unternehmers. Bei Personenvereinigungen- und -gruppen ist die Angabe des Namens dieser Vereinigung oder Gruppe anzugeben. Bei juristischen Personen (GmbHs und AGs) die offizielle im Handelsregister eingetragene Firmierung. Ebenso bei Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG und KG). Bei juristischen Personen und den vorgenannten teilrechtsfähigen Handelsgesellschaften ist zudem die Angabe der Rechtsform erforderlich.
Bei der Anschrift gilt es, die vollständige ladungsfähige Postanschrift anzugeben, also Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Nennung eines Postfaches reicht nicht aus, ebenso wenig eine E-Mail-Adresse. Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist als Anschrift der Sitz der Gesellschaft bekannt zu geben.

1.2 Name des Vertretungsberechtigten

Ist der Diensteanbieter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, muss zusätzlich der Name der Vertretungsberechtigten genannt werden. Vertretungsberechtigt sind diejenigen, die rechtlich verbindlich stellvertretend für die Vereinigung handeln können. Das sind beispielsweise für die AG der Vorstand oder bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

1.3 Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse

Die E-Mail-Adresse muss vollständig und exakt aufgeführt werden. Lang umstritten war, ob unter den zusätzlichen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, zwingend die Angabe einer Telefonnummer zu verstehen ist. Hier hat der EuGH für Klarheit gesorgt. Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 (Az. C 296/07) hat er entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen können, etwa das Telefax. Da schon Abweichungen in einer Ziffer bzw. einem Buchstaben dazu führen, dass kein Kontakt hergestellt werden kann, werden Telefonnummern und E-Mail-Adressen mit Tippfehlern wie nicht gemachte Angaben gewertet.

1.4 Zulassungs-/Aufsichtsbehörde

Soweit eine behördliche Zulassung erforderlich ist, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden. Ist dies der Fall, ist die Postadresse und Telefonnummer der Behörde anzugeben.
Zulassungspflichtig sind beispielsweise:
Banken und andere Erbringer gewerbsmäßiger Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträger, Fahrschulen, Gaststätten, Makler, Versicherungsunternehmen und niedergelassene Vertragsärzte. Zuständige Aufsichtsbehörde ist zum Beispiel:
- für Banken und andere Erbringer gewerbsmäßiger Finanzdienstleistungen nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen,
- für Bauträger und Baubetreuer die nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO zuständige Erlaubnisbehörde
- für Gaststätten die nach § 30 GastG zuständige Aufsichtsbehörde,
- für Makler die nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO zuständige Erlaubnisbehörde,
- für Versicherungsvermittler (auch mit Erlaubnisbefreiung!) die IHK, bei der der Versicherungsvermittler zugelassen ist.

1.5 Register und Registernummer

Ist der Diensteanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, ist die Registernummer sowie der Name des betreffenden Registers zu vermerken. Obwohl das Versicherungsvermittlerregister im Gesetzeswortlaut nicht genannt ist, wird Versicherungsvermittlern empfohlen, das Internetimpressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister und zur Registrierungsnummer zu ergänzen.
Befindet sich eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine GmbH in der Auflösung oder Liquidation, ist eine Angabe hierüber erforderlich.

1.6 Umsatzsteueridentifikationsnummer / Wirtschaftsidentifikationsnummer

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben, wenn das Unternehmen eine besitzt (i.d.R. umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die EU-Umsätze ausführen). Zudem ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO anzugeben, wenn ein Unternehmen eine solche besitzt.

1.7 Reglementierte Berufe

Diese haben als Diensteanbieter zusätzlich besondere Informationspflichten, um für den Nutzer ihre Qualifikation, Befugnisse oder eine besondere Pflichtenstellung bekannt zu machen. Erfasst sind alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte). Sie müssen die Kammer, welcher sie als Pflichtmitglied angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben, wie diese zugänglich sind, bezeichnen. Nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 11.2.2010, Az. 103 O 25/10 sollen auch Versicherungsvermittler unter diese Vorgabe fallen.

1.8. Informationen zum Kapital

Seit dem 1. März 2007 muss bei juristischen Personen, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital, sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

2. Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Der Anbieter darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Der Diensteanbieter muss gemäß § 13 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über
  • Art und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie
  • über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb der EU, also in Drittländern,
in allgemein verständlicher Form unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Die Richtlinie 93/46/EG vom 24. Oktober 1995 können Sie über nebenstehenden Link abrufen.
Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

3. Wie müssen die Informationen angeben werden?

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Ausreichend ist ein auf allen Seiten einer Internetadresse erreichbarer und klar bezeichneter Link zu einer Seite mit diesen Informationen. Als Link-Bezeichnung für die Impressumspflichten kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03) neben der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung" auch die Bezeichnungen "Impressum" oder "Kontakt" in Betracht. Für die Datenschutzinformationen empfiehlt sich ein zusätzlicher Link "Datenschutz". Der BGH hat klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie über zwei Links erreichbar sind, wenn die Links so bezeichnet sind, dass die Vorgehensweise für den Verbraucher klar und verständlich ist (im entschiedenen Fall war die Anbieterkennzeichnung über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbar). Nach einem Beschluss des KG Berlin (11. Mai 2007, Az. 5 W 116/07) ist bei einem Internetauftritt über eBay die Schaltfläche "mich" nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum".


4. Was passiert, wenn die Informationspflichten nicht beachtet werden?

Werden Informationspflichten nicht beachtet, kann dies mit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für vorsätzliche, sondern auch für fahrlässige Verstöße gilt. Außerdem kann der Anbieter unter Umständen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.


5. Gelten für Werbung im Internet besondere Vorschriften?

Ja, wer im Internet "kommerzielle Kommunikation", also Werbung im weiteren Sinne, betreiben möchte, muss jetzt § 6 TMG beachten. Allerdings deckt sich diese Vorschrift weitgehend mit den schon bestehenden allgemeinen Regelungen des UWG (z.B. dem Verbot irreführender Werbung), die grundsätzlich ebenfalls zu beachten sind. Nach § 6 TMG gilt:
  • Werbung muss klar als solche zu erkennen sein.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

6. Weitere Informationspflichten

Die vorgenannten Informationspflichten entstammen dem Telemediengesetz, welches Sie über die seitliche Linkliste im Volltext abrufen können. Weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen behalten daneben ihre Gültigkeit. Dies betrifft etwa das BGB - dort insbesondere die besonderen Hinweiserfordernisse bei Fernabsatzverträgen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht-, die Preisangabenverordnung, die Pkw-EnVKV, die EnVKV, das Textilkennzeichnungsgesetz, das Wohnraumsvermittlungsgesetz usw.
Insbesondere die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen des BGB sind für nahezu alle unternehmerischen Aktivitäten im Internet von Bedeutung.

Auch die Vorgaben der Preisangabenverordnung sind für die meisten Unternehmer von größter Relevanz. So müssen im Fernabsatz tätige Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letzverbrauchern anbieten, die Preise so auszeichnen, dass diese die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließen. Außerdem ist anzugeben, ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten für Lieferung oder Versand anfallen. Unter Liefer- und Versandkosten sind alle Kosten zu verstehen, die dem Letztverbraucher zum Erhalt der Ware oder Leistung in Rechnung gestellt werden (z. B. Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr). Soweit die vorherige Angabe der Liefer- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

7. Häufige Fehler

Basierend auf den oben dargestellten vielfältigen Pflichten, kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen. Diese Verstöße gelten als Vorsprung durch Rechtsbruch im Sinne des UWG und können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Gewinnabschöpfungsansprüche Dritter auslösen. Häufige Verstöße insbesondere im Zusammenhang mit Online-Shops sind:
  • Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum (nur Postfachadresse, keine Nennung des Vertretungsberechtigten)
  • Fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben (Nettopreise beim Handel mit Privatkunden, kein Hinweis auf MwSt und Versandkosten)
  • Fehlerhafte oder unvollständige Informationen zum Widerrufs-/Rückgaberecht der Verbraucher (Hinweis, nicht deutlich genug, unzulässige Einschränkungen)
  • Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Handel mit Privatkunden (Erfüllungsort- oder Gerichtstandsklauseln, unzulässige Einschränkung der Gewährleistung, Abwälzung der Transportgefahr)