Export in Drittländer

Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt

2. Was ist besonders zu beachten?

Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (sogenannte „Hermesdeckungen“). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Zoll

  • Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
  • Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine elektronische Ausfuhranmeldung erstellen. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS, die Internetzollanmeldung Plus (IAA+) nutzen. Die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen finden Sie hier.
  • Über die Auskunftsanwendung des Zolltarifs können werden auch mögliche mit den Waren verbundene Auflagen abgebildet. Ob diese Zutreffen oder nicht wird mit den jeweils einschlägigen Codierungen abgebildet. Die inhaltliche Überprüfung erfolgt durch den Exporteur.
  • Alternativ können Sie die Zollformalitäten durch Dienstleister erledigen lassen. Eine unverbindliche Datenbank mit Zoll-Dienstleistern hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Anbieter.
  • Die Anmeldung erfolgt im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die elektronische Zollanmeldung wird an das örtlich zuständige Binnenzollamt geschickt. Dieses prüft die Anmeldung, führt gegebenenfalls eine Zollbeschau der Waren durch und gibt die Ware elektronisch zur Ausfuhr frei (Ausfuhrbegleitdokument ABD mit Master Reference Number MRN). Die zweite Stufe der Abfertigung erfolgt beim Grenzzollamt, das den Ausgang der Waren aus der EU ebenfalls elektronisch bestätigt (Ausgangsvermerk AGV).
  • Binnenzollämter Welches Zollamt für Sie zuständig ist, können Sie in der Dienststellensuche auf der Website der deutschen Zollverwaltung anhand Ihrer Postleitzahl recherchieren.
  • Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.

Exportkontrolle

  • Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Eine Überprüfung ist teilweise mit der Finanzsanktionsliste möglich.
  • Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt zum einen für Waffen, zum anderen für Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
  • Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses können Sie überprüfen, ob Ihre Ware möglicherweise von der Ausfuhrliste oder den Anhängen der Dual-Use-Verordnung erfasst ist.
  • Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste oder den Anhängen der Dual-Use-Verordnung erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat.
  • Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dieses detailliert zu prüfen.
  • Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: www.bafa.de.
  • Die IHK informiert im Internet über das Thema Exportkontrolle.

4. Ausländische Bestimmungen

  • Die Behörden im Ausland verlangen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente. Teilweise sind diese vom Exporteur zu erstellen. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2). Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
  • Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1/Ursprungserklärung, A.TR) sind bei vorliegenden Handelsabkommen möglich.
  • Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung.
  • Die wichtigste Datenbank zur Ermittlung und Überprüfung der ausländischen Einfuhrvorschriften ist die EU-Datenbank Access2Markets. Außerdem gibt es Nachschlagewerke. Verbreitet sind unter anderen: „Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)“, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; Bezug durch den Mendel Verlag, Witten; „Begleitpapiere für den Außenhandel“, Mendel Verlag, Witten, „Importbestimmungen anderer Länder“, Formularverlag CW Niemeyer. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anforderungen im Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
  • Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben.

5. Ausländische Einfuhrabgaben

  • Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben.
  • Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand der Zolldatenbank Access2Markets abgefragt werden.
  • In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (INCOTERMS 2020).

6. Vorübergehende Verwendung im Ausland

  • Besondere Regelungen gelten bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren in Drittländer. Dies kann der Fall sein bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut.
  • enn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll statt der sonst anfallenden Zollabgaben lediglich eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung, im Regelfall in bar. Diese wird bei der Wiederausfuhr zurückerstattet.
  • Bei über 70 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie auf dieser Länderübersicht auf der Website der IHK. Der Zollbürgschein Carnet A.T.A. wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.