Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

1. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat 2024 veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. Anhang 5 beantwortet Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Intrastat.

2. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 6. sind die Schwellen (Stand 2022) aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

4. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.

5. Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. Meldungen im ASCII-Format sind seit November 2022 nicht mehr möglich
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2024 (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert.

6. Änderungen Außenhandelsstatistik 2024

2024 gibt es – wie im Vorjahr – keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen ist wieder möglich.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen zum 1. Januar 2022:

7. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)

Mitgliedsstaat
Währung
Eingang
Versendung
Belgien
EUR
1.500.000
1.000.000
Bulgarien
BGN
520.000
780.000
Dänemark
DKK
13.000.000
10.000.000
Deutschland
EUR
800.000
500.000
Estland
EUR
230.000
130.000
Finnland
EUR
600.000
600.000
Frankreich
EUR
460.000
460.000
Griechenland
EUR
150.000
90.000
Irland
EUR
500.000
635.000
Italien
EUR
200.000
0
Kroatien
HRK
2.500.000
1.300.000
Lettland
EUR
230.000
120.000
Litauen
EUR
280.000
200.000
Luxemburg
EUR
200.000
150.000
Malta
EUR
700
700
Niederlande
EUR
5.000.000
1.000.000
Österreich
EUR
750.000
750.000
Polen
PLN
4.000.000
2.000.000
Portugal
EUR
350.000
250.000
Rumänien
RON
900.000
900.000
Schweden
SEK
9.000.000
4.500.000
Slowakei
EUR
1.000.000
1.000.000
Slowenien
EUR
140.000
200.000
Spanien
EUR
400.000
400.000
Tschechische Republik
CZK
12.000.000
12.000.000
Ungarn
HUF
170.000.000
100.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
GBP
500.000
250.000
Zypern
EUR
180.000
55.000