Beantragung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen
1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis (UZ) weist den handelspolitischen Ursprung von Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich für:
- die Kontrolle der Warenströme
- die Einfuhrabwicklung im Empfangsland
- die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- die Akkreditiv-Abwicklung
- den Abschluss von Exportkreditversicherungen (Euler Hermes-Bürgschaften)
- die Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreiben.
2. Ausstellen von Ursprungszeugnissen
Nach § 1 Absatz 3 IHKG vom 18. Dezember 1956 obliegt insbesondere den Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Deshalb gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller seinen Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann neben Deutsch in jeder anderen Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK nur ausgestellt, wenn das vorgeschriebene Formular formell richtig ausgefüllt ist, der Ursprung der Waren zweifelsfrei nachgewiesen ist und alle Angaben korrekt sind. Die IHK muss die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft und unvollständig sind. Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Deshalb gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller seinen Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann neben Deutsch in jeder anderen Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK nur ausgestellt, wenn das vorgeschriebene Formular formell richtig ausgefüllt ist, der Ursprung der Waren zweifelsfrei nachgewiesen ist und alle Angaben korrekt sind. Die IHK muss die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen, wenn die eingereichten Unterlagen fehlerhaft und unvollständig sind. Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
3. Ursprung und Nachweis
Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Artikel 60 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Artikel 32 DA).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Artikel 60 Abs. 2 UZK).
4. Erstellen eines Ursprungszeugnisses
Elektronische Beantragung (eUZ): Standardverfahren
Für Mitgliedsunternehmen der IHK ist es möglich, Ursprungszeugnisse (UZ) und andere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen in einem elektronischen Verfahren mittels einer digitalen Signatur zu beantragen. Der Ausdruck der Dokumente mit Dienstsiegel erfolgt im Unternehmen nach der Bewilligung durch die IHK. Seit November 2019 ist die elektronische Beantragung von Ursprungszeugnisse mit der neuen passwortgeschützten Webanwendung nun auch für alle Unternehmen eine kostenfreie Alternative. Mehr Informationen zur elektronischen Beantragung erhalten Sie im Artikel “Das elektronische Ursprungszeugnis”
Papiergebundenes Antragsverfahren (analoge Beantragung)
Die analoge Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z.B. Handelsrechnungen) ist weiterhin möglich.
Die analoge Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z.B. Handelsrechnungen) ist weiterhin möglich.
Zum Erstellen des "Urpsrungszeugnisses" laden Sie sich bitte den Vordruck (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 638 KB) runter und öffnen Sie diesen mit einem PDF-Programm. Füllen Sie die einzelnen Felder aus und drucken Sie sowohl den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses als auch das Ursprungszeugnis selbst auf den dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken aus. Diese können Sie bei einschlägigen Formularverlagen oder bei Ihrer IHK erwerben.
Inhaltliche Hilfestellung für das Ausfüllen von Ursprungszeugnissen gibt Ihnen unsere Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 32 KB).
Bitte beachten Sie immer bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen:
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen im Ursprungszeugnis ohne Mitwirken der bescheinigenden IHK sind Urkundenfälschungen.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch bürgerlich-rechtlich.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen im Ursprungszeugnis ohne Mitwirken der bescheinigenden IHK sind Urkundenfälschungen.