Mindestlohn für Azubis

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.
Eine Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 geschlossen wurden. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Betriebe, die tarifgebunden sind, vor. Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden tariflichen Vergütungsregelung kann die jeweilige Mindestvergütung unterschritten werden und dennoch angemessen sein.
Nicht tarifgebundene Betriebe, für die ein einschlägiger Branchentarif existiert, müssen sich an die Mindestausbildungsvergütung halten, sofern der einschlägige Branchentarif von der Mindestvergütung nach unten abweicht. Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung jedoch auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.
Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.
Ausbildungsbeginn
1. AJ
2. AJ
3. AJ
4. AJ
2024
(01.01.-31.12.2024)
649,00 €
766,00 €
876,00 €
909,00 €
2023
(01.01.-31.12.2023)
620,00 €
731,60 €
837,00 €
868,00 €
2022
(01.01.-31.12.2022)
585,00 €
690,30 €
789,75 €
819,00 €
2021
(01.01.-31.12.2021)
550,00 €
649,00 €
742,50 €
770,00 €
2020
(01.01.-31.12.2020)
515,00 €
607,70 €
695,25 €
721,00 €