Neufassung der Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen und bestimmten anderen Ausschüssen der IHK zu Rostock

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Rostock hat auf ihrer Sitzung vom 29. April 2019 folgende Entschädigungsregelung beschlossen:

§ 1 Grundlagen

Für die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Mitglieder aller Prüfungsausschüsse, der Gefahrgutfahrer-Prüfer, des Berufsbildungsausschusses sowie des Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen gewährt die Industrie- und Handelskammer zu Rostock, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, für Zeitversäumnis, Fahrkosten und bare Auslagen eine Entschädigung nach den folgenden Bestimmungen.

§ 2 Zeitversäumnis

(1) Die an einer Prüfung teilnehmenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Gefahrgutfahrer-Prüfer erhalten für Zeitversäumnis, inkl. An- und Abreise, eine Entschädigung in Höhe von 7,00 EUR je Stunde. Zeitversäumnisse für Prüferseminare werden nicht entschädigt.
(2) Für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und des Schlichtungsausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen wird ein pauschales Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 EUR pro Sitzung gezahlt.

§ 3 Tagegeld

Bei Abwesenheit von der Wohnung bzw. Arbeitsstelle wird ein Tagegeld in folgender Höhe gezahlt:
Abwesenheit ab 8 Stunden 6,00 EUR
Abwesenheit ab 14 Stunden 12,00 EUR
Abwesenheit bei 24 Stunden 24,00 EUR

§ 4 Fahrkosten

Es werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt. Bei der Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (2. Klasse) werden die tatsächlich entstandenen Auslagen nach Vorlage der Belege erstattet. Für die Benutzung von Kraftfahrzeugen wird eine Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,30 EUR gezahlt. Bei Mitnahme zusätzlicher Personen wird eine Entschädigung von 0,02 EUR pro Person und Kilometer gewährt.
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn der Prüf- bzw. Sitzungsort gleichzeitig die Arbeitsstätte des Ausschussmitgliedes ist, solange es die reguläre Arbeitszeit des Ausschussmitglieds betrifft. Ausnahmen sind bei der Abrechnung zu begründen.

§ 5 Sonstige Aufwendungen

Sonstige notwendige Aufwendungen, wie Übernachtungskosten, werden nach vorheriger Absprache erstattet. Park- oder Mautgebühren werden auch ohne vorherige Absprache nach Vorlage der Belege erstattet.

§ 6 Entschädigung für die Korrektur schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten

(1) Für die Erarbeitung schriftlicher und praktischer Prüfungsaufgaben bemisst sich die Entschädigung nach den in den Ausbildungsordnungen oder anderen Rechtsvorschriften festgelegten Prüfungszeiten. Je Stunde Prüfungszeit sind 21,00 EUR zu zahlen.
(2) Für die Korrektur und Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten erhalten die Prüfer/Prüferinnen eine Entschädigung nach der folgenden Berechnungsformel:
Die für das jeweilige Prüfungsfach in der Ausbildungsordnung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Bearbeitungszeit/Prüfungszeit in Stunden X Entschädigungsfaktor X Anzahl der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen.
Der Entschädigungsfaktor beträgt:
- bei programmierten (gebundenen) Aufgaben 2,00 €
- bei konventionellen (ungebundenen) Aufgaben 4,00 €
Die Korrektur einer Projektarbeit/Dokumentation wird bei Ausbildungs- und Umschulungsprüfungen mit 15,00 EUR und bei Fortbildungsprüfungen mit 45,00 EUR entschädigt.

§ 7 Abrechnung und Erlöschen des Anspruchs

Eine Entschädigung erfolgt nur auf der Grundlage des vorgesehenen Abrechnungsformulars.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten und spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres geltend gemacht wird.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Entschädigungsregelung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Entschädigungsansprüche, die vor Inkrafttreten dieser Regelung entstanden sind, bleiben in Höhe der bis dahin geltenden Entschädigungsregelung bestehen.
Rostock, 29. April 2019
Industrie- und Handelskammer zu Rostock
gez. Hans Joachim Spönemann gez. Jens Rademacher
Vizepräsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, soweit sich die vorstehenden Bestimmungen auf Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 37 BBiG, für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG und für die Durchführung von Umschulungsprüfungen nach § 62 BBiG sowie auf die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach § 77 BBiG beziehen.
Schwerin, 04. Juli 2019
im Auftrag
gez. A. Möller

Die Veröffentlichung erfolgte in der Kammerzeitschrift "WIR" - Heft September 2019.

Wichtiger Hinweis:
Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuer- und abgabenpflichtig. Für die Meldung der Angaben zur Steuer und Sozialversicherung ist der Empfänger der Entschädigung selbst verantwortlich.