Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Abkürzung der Ausbildungszeit

gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
I. Grundsatz
Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer soll einem durchschnittlich begabten Auszubildenden (mit Hauptschulabschluss) ermöglichen das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist im Einzelfall auf Antrag abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann (§ 8 Abs. 1 BBiG).
In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit erreicht wird, wenn eine erweiterte allgemeine oder fachliche Bildung nachgewiesen wird. Allerdings darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine anspruchsvolle Berufsausbildung auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen ermöglichen soll.
Unter Beachtung des Zusammentreffens mehrerer Abkürzungsgründe sind folgende Mindestzeiten nicht zu unterschreiten:
  • bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 3,5 Jahre - 24 Monate
  • bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 3 Jahre - 18 Monate
  • bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 2 Jahre - 12 Monate
II. Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat folgende Kriterien zur Abkürzung der Ausbildungsdauer bei Vorliegen einer schulischen Vorbildung empfohlen:
Schulische Vorbildung
  • Hoch- oder Fachhochschulreife - 12 Monate
  • Erfolgreicher Abschluss der Klasse 11 Fachoberschule - 12 Monate
  • Erfolgreicher Abschluss der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule - 6 Monate
  • Besuch sonstiger Schulen, auch soweit ohne Abschluss - in angemessenem Umfang
Betriebliche oder sonstige Tätigkeit
  • Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen - in voller Höhe
  • Ausbildungszeiten, die einem verwandten Ausbildungsziel dienen (Ausbildungsziele sind "verwandt", wenn die Ausbildungsordnungen der betreffenden Ausbildungsberufe in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen.) - 1. Ausbildungsjahr in voller Höhe, ab 2. Ausbildungsjahr bis zur Hälfte
  • Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Weise erworben wurden. - in angemessenem Umfang

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Besteht ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Fachbereiches Ausbildung.