Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
Am 1. August 2024 ist das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) in Kraft getreten. Das Gesetz bringt Änderungen und Erweiterungen für das bestehende Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich. Die Neuerungen schaffen Möglichkeiten, die berufliche Bildung zu modernisieren und zielen insbesondere auf die Digitalisierung ab.
Digitaler Ausbildungsvertrag und Empfangsnachweis
Um einen vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, wurde der in § 11 Abs. 1 BBiG verankerte Ausschluss der elektronischen Form beim Ausbildungsvertrag aufgehoben. Zukünftig ist es ausreichend, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt (z. B. per E-Mail) und Auszubildende den Empfang bestätigen (Pflicht). Die elektronische Vertragsabfassung muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 2 BBiG müssen die Ausbildenden nachweisen, dass die elektronische Vertragsabfassung empfangen wurde. Im Umkehrschluss müssen also Auszubildende und deren gesetzliche Vertreter einen Empfangsnachweis an den Ausbildenden weiterreichen. Der Ausbildungsvertrag sowie als auch der Empfangsnachweis sind vom Ausbildenden für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.
Zusätzlich sind verpflichtend die elektronischen Kontaktdaten (E-Mail und/oder Telefonnummer) des Auszubildenden, ggf. der gesetzlichen Vertreter sowie des Ausbildenden anzugeben.
Eine Änderung des Berufsausbildungsvertrags im IHK-Bildungsportal wird derzeit vorbereitet.
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Form einer Kündigung gemäß § 22 Abs. 3 BBiG weiterhin ausgeschlossen ist.
Anrechnung der Wegezeiten auf die Ausbildungszeit
Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen ist auf die Ausbildungszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Zur Klarstellung des Paragrafen wird dieser nun um die Anrechnung notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte ergänzt.
Nicht angerechnet wird weiterhin die Wegezeit, die Auszubildende vom Wohnort bis zur Berufsschule benötigen.
Weiterhin sind Auszubildende für die Teilnahme an Prüfungen sowie Pausenzeiten innerhalb der Prüfungen freizustellen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 BBiG). Neu ist, dass nun auch hier die notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte angerechnet werden.
Mobiles Ausbilden
Zur Steigerung der Attraktivität und zur Anpassung an die modernen Kommunikationsmittel, wurde im § 28 Abs. 2 BBiG die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens verankert.
Das digitale mobile Ausbilden ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte muss Informationstechnik eingesetzt werden.
- Die Ausbildungsinhalte und Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder jeweils aufhalten, müssen für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sein.
- Die Qualität der Vermittlung der Inhalte muss gewährleistet sein. Hierfür muss der Ausbilder jederzeit zu den üblichen Ausbildungszeiten für die Auszubildenden erreichbar sein, der Lernprozess gesteuert sowie Lernfortschrittskontrollen durchgeführt werden.
Eine vollständige “mobile Ausbildung“ ist weiterhin ausgeschlossen, da die Ausbildungsinhalte lediglich in einem “angemessenen Umfang“ digital vermittelt werden können. Zudem entscheidet der Ausbildungsbetrieb über das Angebot des digitalen mobilen Ausbildens. Bietet ein Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens an, so kann sich dieses an alle oder auch nur an einzelne Ausbildungsberufe oder Auszubildende richten.
Die notwendige Hard- und Software sind vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die notwendige Hard- und Software sind vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Teilzeitberufsausbildung und Verkürzung der Ausbildungsdauer
Bei einer Ausbildung in Teilzeit verlängert sich die Ausbildungsdauer automatisch um die verkürzte, tägliche Ausbildungszeit. Eine Verlängerung ist jedoch höchstens bei zum Eineinhalbfachen der Regeldauer, die in der Ausbildungsordnung festgelegt ist, zulässig. Gleichzeitig ist für leistungsstarke Auszubildende auch im Rahmen einer Teilzeitausbildung eine Verkürzung möglich. Die Möglichkeiten einer Verkürzung wurden nun spezifiziert, so dass die Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen ist, wenn nach Abzug der Verkürzung die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.
Liegen Verkürzungsgründe nach § 8 Abs. 3 BBiG vor, wodurch die Ausbildungsdauer um sechs Monate verkürzt wird, beträgt die Ausbildungsdauer nunmehr 30 Monate. Wird eine Teilzeitberufsausbildung von 75 % vereinbart, verlängert sich die Ausbildungsdauer automatisch auf 40 Monate. Hier findet nun der neue § 8, Abs. 1 Satz 2 BBiG Anwendung. Denn hier wird die Regelausbildungsdauer von 36 Monaten nach einer Verkürzung nach § 8 Abs. 3 BBiG und der anschließenden automatischen Verlängerung gem. § 7a BBiG um nur vier Monate überschritten. Folglich wird die auf 40 Monate verkürzte Ausbildungszeit nun weiter verkürzt und die Regelausbildungsdauer wird angesetzt.
Ein Anwendungsbeispiel entnehmen Sie bitte den “Hinweisen für Betriebe” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 910 KB)
Umsetzungshilfe “Hinweise für Betriebe”
In der Umsetzungshilfe “Hinweise für Betriebe” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 910 KB) erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Änderungen und Erweiterungen des bestehenden Berufsbildungsgesetzes (BBIG).