Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) wurde von Bundesrat und Bundestag beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor. Mit dem Gesetz soll die duale Berufsausbildung in Deutschland gestärkt und modernisiert werden.
Folgende Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2020 für Ausbildungsbetriebe:

Webinar zur Novellierung des Berufsbildungsgesetzes

Mit der Inkraftsetzung des modernisierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 wurden wichtige Ziele – mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen Bildung – erreicht. Zu den wichtigsten Änderungen informieren wir Sie in unserer Aufzeichnung.
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Mindestausbildungsvergütung

Das geänderte Berufsbildungsgesetz (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Ausbildungsvergütung. Eine Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 geschlossen werden. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Betriebe, die tarifgebunden sind, vor. Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden tariflichen Vergütungsregelung kann die jeweilige Mindestvergütung unterschritten werden und dennoch angemessen sein.
Nicht tarifgebundene Betriebe, für die ein einschlägiger Branchentarif existiert, müssen sich an die Mindestausbildungsvergütung halten, sofern der einschlägige Branchentarif von der Mindestvergütung nach unten abweicht. Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung jedoch auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.
Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten. Bei bereits abgeschlossenen Ausbildungsverträgen darf die Vergütung ab 1. Januar 2020 nicht nach unten angepasst werden.
Ausbildungsbeginn
1. AJ
2. AJ
3. AJ
4. AJ
2020
(01.01.-31.12.2020)
515,00 €
607,70 €
695,25 €
721,00 €
2021
(01.01.-31.12.2021)
550,00 €
649,00 €
742,50 €
770,00 €
2022
(01.01.-31.12.2022)
585,00 €
690,30 €
789,75 €
819,00 €
2023
(01.01.-31.12.2023)
620,00 €
731,60 €
837,00 €
868,00 €
2024
(01.01.-31.12.2024)
649,00 €
766,00 €
876,00 €
909,00 €
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Sollten die bisher von der IHK zu Rostock festgelegten Empfehlungen unter der Mindestausbildungsvergütung liegen, so sind diese ab Januar 2020 nicht mehr für neu geschlossene Berufsausbildngsverträge anzuwenden. Wenn die Unternehmen keinem Branchentarif zuzuordnen sind, gilt für diese Betriebe als Untergrenze der Angemessenheit die Mindestausbildungsvergütung.

Einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht

Durch die neuen Regelungen in § 15 BBiG werden die erwachsenen Auszubildenden den jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit nunmehr gleichgestellt.
Die Regelung, dass Auszubildende vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen, wurde aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG übernommen. Darüber hinaus sollen alle Auszubildenden nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche freigestellt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Eine Anrechnung der Wegezeit entfällt.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen müssen die Auszubildenden ebenfalls freigestellt werden. Hier ist eine Anrechnung in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit vorzunehmen. Ferner erhalten Auszubildende an Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehen, einen Freistellungsanspruch.
Für minderjährige Auszubildende gelten gem. § 15 Abs. 3 BBiG weiterhin die Regelungen des JArbschG.

Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der Ausbildung

Die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer von zweijährigen Ausbildungsberufen, die als drei- oder dreieinhalbjährige Ausbildungsberufe fortgeführt werden, wurde vereinfacht.
Zur Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen („gestufte Ausbildung“) kann eine Ausbildungsordnung künftig zusätzlich regeln, dass
  • Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufes vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes ohne Antrag befreit sind und
  • Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben.
Die Voraussetzungen für die aufgeführten Neuerungen werden jeweils in den zugrunde liegenden Ausbildungsordnungen festgelegt – das BBiG gibt „lediglich“ den Rahmen dafür vor.
Besteht eine Auszubildender erstmalig seine Abschlussprüfung in einem drei- bzw. dreieinhalbjährigen Beruf nicht, so kann er auf Antrag den zweijährigen Berufsabschluss erwerben. Durch den Erwerb des zweijährigen Abschlusses geht die Option, weitere Wiederholungsversuche in der Abschlussprüfung des drei- bzw. dreieinhalbjährigen Berufes zu unternehmen, nicht verloren.

Teilzeitberufsausbildung

Jeder Auszubildende kann ab dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
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Höhere Berufsbildung

Zur Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung werden die in der Praxis bereits entwickelten drei beruflichen Fortbildungsstufen unmittelbar im BBiG verankert und mit einer jeweils eigenen, zusätzlichen Abschlussbezeichnung versehen.
Die erste Fortbildungsstufe ist der Berufsspezialist. Er findet beispielsweise für die (zertifizierten) IT-Spezialisten und (geprüften) Servicetechniker Anwendung. Der „Bachelor Professional“ ist die zweite Fortbildungsstufe und umfasst die Meister und Fachwirte. Die dritte Fortbildungsstufe ist der „Master Professional“ für die IHK-Betriebswirte und Berufspädagogen.
Die bisherigen, tradierten Abschlussbezeichnungen können erhalten bleiben und stehen vor der weiteren neuen Bezeichnung der Fortbildungsstufe. Die Umstellung auf die neuen Bezeichnungen erfolgt nicht automatisch. Hierzu ist eine Anpassung in den jeweiligen Fortbildungsordnungen durch das Bundesministerium und eine Anpassung der Rechtsvorschriften durch die IHKs erforderlich. Eine rückwirkende Anpassung ist nicht vorgesehen.

Weitere Schwerpunkte der BBiG-Novelle

sind die verbesserten Bestimmungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen. Verfahren werden vereinfacht, Bürokratie wird abgebaut.

Weiterführende Informationen

zum novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Dort sind auch die wichtigsten Fragen und Antworten zur Gesetzesnovelle zusammengefasst.