Umschulung

  • Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 5 Abs. 4 BBiG). Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrungen besitzen. Daher kann sich die berufliche Neuorientierung durch Umschulung inhaltlich und methodisch nicht an der Erstausbildung Jugendlicher ausrichten. Alle Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenbildung entsprechen (§ 58-62 BBiG).
  • Eine Umschulung erfolgt in der Regel aufgrund eines Umschulungsvertrages, den der Umschulende mit dem Umschüler schließt. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Ausbildungsverhältnisse. Daher kann der Inhalt von Umschulungsverträgen unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze frei vereinbart werden. Die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BBiG über Berufsausbildungsverhältnisse finden auf den Umschulungsvertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Anwendung.
  • Für die Beantragung und Durchführung von trägergestützten Umschulungen hat die IHK zu Rostock eine Richtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 132 KB) erlassen.
  • Die Vorschriften über Beratung und Überwachung der Berufsausbildung durch die Ausbildungsberater/innen der IHK zu Rostock gelten für die Umschulung entsprechend.