Merkblatt für die Antragstellung zur Bestätigung von Qualifizierungsbildern gem. § 4 BAVBVO

Genereller Hinweis

Die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz ist auf den in § 50 Abs. 1 BBiG bezeichneten Personenkreis beschränkt. Der vorgesehene Personenkreis sowie der sozialpädagogische Ansatz müssen zur Sicherung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Antrag an die zuständige Stelle erläutert werden.

Praktische Umsetzung

Die vom Träger oder Unternehmen im Vorfeld der Maßnahme vorzulegenden Unterlagen umfassen:
1. Qualifizierungsbild
Das Qualifizierungsbild muss einer gültigen Ausbildungsverordnung entsprechen, die im Antrag konkret benannt wird. Da es sich um eine Vorbereitung auf den Einstieg in eine mögliche Ausbildung handelt, dürfen die Inhalte nur aus dem ersten Ausbildungsjahr entnommen werden. In begründeten Einzelfällen ist auch ein Rückgriff auf die Inhalte des zweiten Ausbildungsjahres möglich.
Die Qualifizierungsbausteine müssen typisch für den Ausbildungsberuf sein und dürfen nicht nur aus der Position 1 der Ausbildungsordnung (allgemeine Ausbildungsinhalte) entnommen werden.
Die Darstellung des Curriculums soll Grob-, Richt- und Feinlernziele der gewählten, in sich geschlossenen Handlungseinheit, unter Angabe der laufenden Nummer in der Anla-ge I zur jeweiligen Ausbildungsverordnung enthalten. Die einzelnen Lernziele sollen in ih-rem zeitlichen Umfang beziffert werden.
2. Angaben zum Maßnahmeort
Im Rahmen der Überwachungskompetenz der zuständigen Stellen benötigen diese zur Überprüfung über das Qualifizierungsbild hinaus gehende Angaben, die als Anlage dem Qualifizierungsbaustein beizufügen sind. Dazu gehören die Benennung des Ortes der Maßnahmedurchführung und ggf. Praktikumsbetriebe. Sofern es sich um Ausbildungs-stätten handelt, ist dies anzugeben (Pkt. 7 des Antrages).
3. Benennung des ausbildenden Personals
Die mit der Qualifizierung beauftragten Personen sind vom Maßnahmeträger namentlich zu benennen. Dem Antrag ist als Anlage ein Lebenslauf ggf. mit weiteren Qualifikations-nachweisen beizufügen (z. B. Elektrofachkraft, Schweißer-Schein etc.). Hierauf kann ver-zichtet werden, sofern die beauftragten Personen bei der zuständigen Stelle als Ausbil-der registriert sind (Pkt. 8 des Antrages).
4. Leistungsfeststellung
Die Leistungsfeststellung muss geeignet sein, den Grad der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des vermittelten Qualifizierungsbausteins zu bewerten. Die Leistungsfeststellung sollte durch:
  • Test (schriftlich und mündlich)
  • Arbeitsproben
  • fachpraktische Aufgaben u. w.
erfolgen.
Die Festlegung der gewählten Methode der Leistungsfeststellung ist Bestandteil des Antrages.
5. Teilnahmebescheinigung nach § 7 der BAVBVO
Nach erfolgreicher Beendigung der Maßnahme durch Leistungsfeststellung ist dem Teilnehmer durch den Betrieb oder Träger der Maßnahme eine Bescheinigung auszustellen (siehe Anlage - Muster-Teilnahmebescheinigung).
Die Unterlagen sind mit einem Antrag auf Prüfung bei der IHK vollständig einzureichen.
Die Bestätigung ist gebührenpflichtig.
letzte Aktualisierung: 14.12.2010