Schlichtung - Wir informieren
Bevor eine Streitigkeit zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird, ist das Anrufen des Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der IHK zu Rostock (Schlichtungsausschuss) eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung.
Bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung oder aus Rechtsverhältnissen nach § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen, sofern arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorliegen. Insoweit ist der Ausschuss nicht zuständig. Zu den Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis zählt zum Beispiel die Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsstreits.
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung sind auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen nicht anzuwenden, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbG eine Verhandlung vor dem Ausschuss stattfinden muss.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder Ausbildenden tätig.
Das Schlichtungsverfahren ist in der Verfahrensordnung der IHK zu Rostock (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) geregelt.
Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite zusammen. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich und ist für beide Vertragsparteien kostenfrei. In der Regel wird eine gütliche Einigung als Ergebnis der Verhandlung angestrebt.