Was ist ein Gebrauchsmuster?
Gebrauchsmuster werden aufgrund der ähnlichen Schutzvoraussetzungen gern als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet. Sie sind wesentlicher Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes und eine wirkungsvolle Alternative zur klassischen Patentanmeldung.
Diese Alternative zum Patent ist immer dann möglich, falls neben einem gewissen Neuheitsgrad auch die Bedingungen erfüllt sind, dass sie auf einem erfinderischen Schritt beruhen sowie eine gewerbliche Anwendbarkeit gegeben ist.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent?
Es gibt einige Unterschiede, die eine profunde Abwägung der jeweiligen Vorteilhaftigkeit zwischen Patent und Gebrauchsmuster je nach Ausgangssituation von Nöten machen: Während ein Patentschutz mit bis zu 20 Jahren eine doppelt so lange Schutzdauer gewährt wie beim Gebrauchsmuster, ist beim Patent eine Vorabprüfung unabdingbar. Dies verkompliziert und verlangsamt den Erteilungsprozess und ist zudem mit gewissen Kosten verbunden.
Im Gegensatz dazu ist das Gebrauchsmuster schneller, einfacher und kostengünstiger zu erlangen, da Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft werden. Das Eintragungsverfahren kann aufgrund der vereinfachten Prozesse bereits nach drei bis vier Monaten abgeschlossen werden. Im Vergleich dazu erstellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei einer Patentanmeldung nach etwa acht Monaten einen ersten, sachlichen Bescheid, so dass bis zur Patenterteilung in der Regel mindestens 18 Monate vergehen.
Der Gebrauchsmusterschutz ist jedoch - ohne Inanspruchnahme von möglichen Verlängerungen - auch nur auf drei Jahre begrenzt.
Wie trägt man ein Gebrauchsmuster ein?
Anträge auf Gebrauchsmusterschutz sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Beizufügen ist in jedem Fall eine technische Beschreibung der Erfindung, ergänzt um eine Konkretisierung des Neuheitscharakters der Erfindung. Die Anmeldegebühr ist mit 40 EUR vergleichsweise moderat, jedoch werden zur Aufrechterhaltung des Schutzes Verlängerungsgebühren erhoben. Jedoch prüft das Patent- und Markenamt bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen, sondern lediglich die formellen Kriterien. Sachliche Kriterien werden erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt geprüft.
Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei der Innovationsberatung der IHK für Rheinhessen.