Weihnachtsgeschäft 2024 – so wird es erfolgreich
Das Weihnachtsgeschäft und die Wochen unmittelbar danach gehören zu den umsatzstärksten Phasen im Einzelhandel. In unserer Checkliste zum Weihnachtsgeschäft haben wir einige Themen aufgegriffen, die Händlern, stationär und online, in dieser Phase helfen sollen.
- Werbung und Rabatte
- Umtausch von Geschenken – Einlösen von Gutscheinen
- Mit Weihnachtsmusik für Ambiente sorgen – GEMA nicht vergessen
- Öffnungszeiten an Weihnachten und Silvester
- Mehrwertsteuer
- Den Onlineshop weihnachtsfest machen
- Verkauf von Feuerwerkskörpern
- Veranstaltungen und Seminare für kurzentschlossene Händler/-innen zur Stärkung des Online-Vertriebs
- Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen
Werbung und Rabatte
Besonders zu Weihnachten wird viel Werbung versandt. Werbung ist jedoch nicht in jeder Form zulässig. Egal auf welchen Wegen geworben wird, alle Händler müssen sich an die Spielregeln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Hiervon erfasst sind die sogenannte unzumutbaren Belästigungen (geregelt in § 7 UWG), unter die jede Art von Werbung fallen kann. Zusätzlich sind beim Werbeversand –insbesondere in Bezug auf den Adressbestand – datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Informieren Sie sich ausführlich über die geltenden Regelungen zu Werbung mittels Telefon, E-Mail, SMS oder Brief.
Sollten Sie beispielsweise im Zuge des Black-Friday, Cyber Monday oder des Geschäfts vor oder nach Weihnachten Rabattaktionen fahren, unabhängig von der Frage des Vertriebskanals, empfehlen wir Ihnen besonders auf folgende Punkte zu achten:
1. Rabatte bei gesetzlichen Preisbindungen sind nicht möglich
zum Beispiel “Bücher” (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG)
ACHTUNG: Seit 1. September 2016 gilt dies auch für eBooks als Weihnachtsgeschenk.
ACHTUNG: Seit 1. September 2016 gilt dies auch für eBooks als Weihnachtsgeschenk.
2. Geben Sie die Dauer der Aktion möglichst genau an
zum Beispiel “von 01.12. bis 24.12.2024”
3. Geben Sie die Höhe des Rabatts an
zum Beispiel “20 %”, “10 Euro geschenkt”
In der Rabatthöhe Ihrer Waren für Weihnachten sind Sie frei, sie muss nur angegeben sein. Der ursprüngliche Preis muss nicht mit angegeben werden, wenn der reduzierte Endpreis angegeben ist.
4. Geben Sie den Geltungsumfang der Aktion exakt an
- Erläutern Sie, welche Artikel für Weihnachten rabattiert werden (zum Beispiel “alle Artikel”, “auf alles” oder nur bestimmte Artikel “auf Handtaschen”).
- Geben Sie Ausnahmen von einer Rabattaktion “auf alles” deutlich an.
- Erwähnen Sie beschränkte Abnahmemenge (zum Beispiel “max. 2 Stück eines Artikels pro Kunde”).
- Weisen Sie deutlich auf bestimmte Mindestbestell-/kaufwerte (vor allem bei Onlineshops relevant) hin.
5. Hinweise richtig platzieren
- Der konkrete Preisnachlass bei Weihnachtsware sollte bei jedem einzelnen Produkt genannt werden. Ausnahme: Rabatt für alle Artikel und bei zeitlich begrenzter Aktion (Beispiel: “15 % auf alles von 11. bis 31. Dezember”).
- Bei Blickfangwerbung (zum Beispiel in Zeitungsanzeigen, auf Werbebannern, Flyern oder auf der Startseite eines Internetauftritts) sollten Einschränkungen immer direkt in der Blickfang-Anzeige genannt werden. Verwendet man statt dessen Sternchenhinweise, müssen diese sehr deutlich sichtbar sein.
6. Werbung mit Black Friday
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Bundesgerichthof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Damit ist das Löschurteil des Kammergerichts rechtskräftig und die umstrittene Marke “Black Friday” muss endgültig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden. Die Nutzung der Marke steht somit nun wieder allen offen, die im Rahmen der Cyber Week damit werben wollen.
Organisatorische Hinweise für Online-Shops
Häufig steigt mit Rabattaktionen auch der Traffic und idealerweise auch die Conversion Rate im Shop. Besonderes Augenmerk sollten Betreiber von Onlineshops daher auch auf folgende organisatorische Punkte legen:
- Ist die Einlösung von Rabattgutscheinen oder die Ausnahme bei bestimmten Produkten/Warengruppen von der Rabattaktion technisch sichergestellt?
- Sind die Produkte ausreichend auf Lager und kommt die Logistik mit einem höheren Volumen klar (gegebenenfalls müssen zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden und der Dienstleister frühzeitig informiert werden)?
- Stimmen die Angaben zur Lieferzeit? Wer die Lieferung ohne Einschränkung in einem bestimmten Zeitraum garantiert (beispielsweise bis Heiligabend), muss dies auch einhalten, selbst wenn der Logistikdienstleister nicht mitspielt.
- Mit steigendem Traffic dürften auch die Kundenanfragen steigen. Ist Ihr Kundenservice darauf ausgerichtet?
Umtausch von Geschenken – Einlösen von Gutscheinen
Alle Jahre wieder liegen Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, mit denen die Beschenkten nichts anfangen können und die sie nach Weihnachten umtauschen wollen. Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Rückgabewunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.
1. Geschenk gefällt nicht – muss der Händler die Ware umtauschen?
Stationäre Händler dürfen sich folgenden Merksatz einprägen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt kein Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreien Waren.
Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Bereut der Käufer seine Entscheidung oder ist der Beschenkte mit dem Geschenk nicht zufrieden so geht das zu seinen Lasten.
Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches –freiwillig – zugesagt hat. Dies kann sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ergeben oder einer individuellen Absprache zwischen Verkäufer und Käufer. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dies bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, bei Rückgabe den Kaufpreis zurück zu erstatten. Er kann das Umtauschrecht (im Vorhinein) auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht oder ein Warengutschein ausgestellt wird.
Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein, wie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzgeschäften (beispielsweise via Online-Shop).
2. Geschenk ist mangelhaft und soll deshalb umgetauscht werden – welche Gewährleistungsansprüche gelten?
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch = BGB). Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Lesen Sie mehr zum Thema Gewährleistung, Garantie und Widerruf.
3. Einlösen von Geschenk- und Umtauschgutscheinen
Bei Geschenk- und Umtauschgutscheinen stellen sich häufig Fragen nach den Einlösemodalitäten, der Befristung etc. Lesen Sie, was Sie als Händler zu beachten haben.
Mit Weihnachtsmusik für Ambiente sorgen – GEMA nicht vergessen
Zum weihnachtlichen Ambiente gehört in vielen Geschäften auch weihnachtliche Musik. Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regeln, die auch beim Abspielen anderer urheberrechtlich geschützter Musik gelten.
Wer in seinem Betrieb Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Das gilt für Hintergrundmusik in Geschäften, Veranstaltungen und Live-Musik. Ebenso für Videos oder Filme, die auf Fernsehern abgespielt werden. Auch Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen sich vorab bei der GEMA melden. Es gibt jedoch auch eine ganze Reihe traditioneller Weihnachtslieder, die lizenzfrei sind und somit ganz bedenkenlos verwendet werden dürfen.
Weitere Informationen zu dem Thema und Ansprechpartner für Fragen finden Sie auf der Webseite der GEMA.
Öffnungszeiten an Weihnachten und Silvester
- Verkaufsstellen müssen am 24. Dezember ab 14:00 Uhr geschlossen sein (§3 LadÖG).
- Am 1. Weihnachtsfeiertag gelten die Sonderregelungen für den Verkauf von frischer Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. LadÖG) nicht.
- Die Adventssonntage und Feiertage im Dezember dürfen nicht für örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen freigegeben werden (§ 8 Abs. 3 LadÖG).
- Blumen, wenn Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, dürfen am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden verkauft werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG).
- Die Öffnungszeiten am 31. Dezember (Silvester) und am 6. Januar (Heilige drei Könige) unterliegen den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes an Sonn- und Feiertagen. Beispielsweise dürfen Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von insgesamt drei Stunden verkauft werden.
Mehrwertsteuer
Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Januar 2024 gelten wieder 19% auf “Inhouse“ Speisen und 7% auf “To Go”.
Den Onlineshop weihnachtsfest machen
Den Onlineshop weihnachtsfest machen bedeutet neben organisatorischen Fragestellungen wie beispielsweise
- hält der Server einer stärkeren Nachfrage stand,
- haben wir ausreichend Lagerkräfte,
- ist die Servicebereitschaft gesichert und
- ist der Versanddienstleister informiert,
auch rechtliche Themen nochmals in den Blick zu nehmen, um sich zusätzlich nicht noch mit einer Abmahnung auseinander setzen zu müssen.
Mit dem Selbstcheck “Tipps zum abmahnsicheren Online-Auftritt” können Sie Ihren Online-Shop überprüfen und sich über die zehn meist gemachten Fehler informieren, die Sie vermeiden sollten. Gerade fehlerhafte Angaben im Impressum sind häufig Anlass für eine Abmahnung. Daher gilt es hierauf nochmals ein besonderes Augenmerk darauf zu legen. Insgesamt unterliegen Online-Händler gegenüber Kundinnen und Kunden hohen Informationsansprüchen, die im Fernabsatzrecht begründet sind. Dazu gehören unter anderem:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang oder
- die Angabe des Gesamtpreises der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben.
Weitere Vorgaben finden Sie in unserem Artikel zum Fernabsatzrecht.
Außerdem gilt es die Vorgaben der DSGVO einzuhalten, deren Verletzung ebenfalls mit Bußgeldern seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde bestraft werden können. Verstöße gegen § 13 Absatz 1, Buchstaben a und c, Absatz 2, Buchstaben b, d und e DSGVO sind laut aktueller Rechtsprechung auch abmahnfähig.
Mit steigenden Bestellungen steigen in der Regel auch die Retouren und damit Konflikte zwischen Versender und Empfänger, beispielsweise weil die Ware auf dem Transportweg beschädigt wurde. Informieren Sie sich, worauf Sie als Online-Händler bei Mängelrechten und Widerrufsfolgen achten müssen.
Verkauf von Feuerwerkskörpern
Bei den allgemein als “Feuerwerksartikel” oder “Feuerwerkskörper” bezeichneten pyrotechnischen Gegenständen sind für den Einzelhandel Kategorie F1, zum Beispiel Tischfeuerwerke oder Wunderkerzen und Kategorie F2, zum Beispiel Raketen, Batterien oder Verbundfeuerwerk, relevant. Wer erstmals Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und/oder F2 vertreiben will, muss das dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs. Sie muss also nicht jährlich und nur beispielsweise bei Änderung relevanter Daten wiederholt werden.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 darf während des ganzen Jahres an Personen über 12 Jahre erfolgen.
Dagegen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Verbraucher nur an drei Tagen im Jahr und an Personen über 12 Jahre verkauft werden. In der Werbung müssen Verbraucher auf den Zeitraum des Verkaufs hingewiesen werden. Weitere Informationen sind auf der Webseite des VPI, dem zuständigen Branchenverband, zu finden.
Veranstaltungen und Seminare für kurzentschlossene Händler/-innen zur Stärkung des Online-Vertriebs
Wir bieten regelmäßig Seminare zur Stärkung des Online-Vertriebs an.
Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen
In der Weihnachtszeit ist immer besonders viel zu tun, dass gilt natürlich auch für den Handel. Wenn Sie Minderjährige oder Studenten beschäftigen wollen, sind besondere Regeln zu beachten. Lesen Sie mehr zur Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen.
Links und Downloads
- Ladenöffnungsgesetz (Nr. 936170)