Antrag auf Befreiung von der IHK-Prüfung gem. § 6 (3) AEVO

Informieren Sie sich, wann eine Befreiung von der AEVO Prüfung möglich ist.

Wie beantrage ich die Befreiung von der Prüfung?

Die IHK kann von der AEVO Prüfung ganz oder teilweise befreien, wenn eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden wurde. Die Inhalte dieser Prüfung müssen den in §3 der AEVO genannten Anforderungen ganz oder teilweise entsprechen. 
Sie haben eine solche Prüfung bestanden und möchten einen kostenpflichtigen Antrag auf Befreiung von der IHK-Prüfung gem. § 6 (3) AEVO stellen?
Bitte beachten Sie dazu folgende Schritte:
Bitte laden Sie unbedingt den Nachweis über Ihre bestandene AEVO Prüfung hoch. Fehlt dieser Nachweis ist eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich.

Hinweis zum Datenschutz

Die IHK Rhein-Neckar verarbeitet Ihre Daten zur Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung, einschließlich der Durchführung von Widerspruchs- oder Klageverfahren, Ausfertigung von Zweitschriften sowie für statistische Zwecke gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO i. V. m. § 6 AEVO sowie zur Abwicklung des Gebührenbescheides gem. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine darüber hinaus gehende Datenverarbeitung findet nur statt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Regelungen vorgeschrieben ist. Die weitergehenden Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO (Erhebung von Daten bei Ihnen selbst) finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Webseite.