Fachthemen
Tarifauskunft und Geltung von Tarifverträgen
Wann gilt ein Tarifvertrag in einem Arbeitsverhältnis? Unsere Mitgliedsunternehmen können den Tarifvertrag für ihre Branche von uns erhalten.
Stand: April 2024
1. Tarifauskunft – ein besonderer Service der IHK
Soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, weil Sie und Ihr Arbeitnehmer tarifgebunden sind (siehe unten Ziffer II), können Sie sich wegen näherer Informationen zum Inhalt eines Tarifvertrags an Ihren Arbeitgeberverband wenden. Dieser ist auch Tarifvertragspartei.
Findet ein Tarifvertrag Anwendung, weil er für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (siehe unten Ziffer II), können Sie sich ebenfalls an den tarifvertragsschließenden Verband wenden. Dieser ist gemäß § 9 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76) verpflichtet, Ihnen eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) zu überlassen.
Möchten Sie selbst freiwillig tarifvertragliche Regelungen Ihrer Branche zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags machen, besteht die Möglichkeit sich – unter Angabe Ihrer IHK-Ident-Nummer – bei der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim über die Tarifsammlung des Bundesarbeitsministeriums zu erkundigen:
Irmgard Pöppl
D.-Martin-Luther-Straße 12
93047 Regensburg
Telefon: 09 41 56 94-215
Fax: 09 41 56 94-5215
E-Mail: poeppl@regensburg.ihk.de
D.-Martin-Luther-Straße 12
93047 Regensburg
Telefon: 09 41 56 94-215
Fax: 09 41 56 94-5215
E-Mail: poeppl@regensburg.ihk.de
Bitte beachten Sie:
Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim selbst ist keine Tarifvertragspartei. Es ist uns daher nicht möglich, Tarifverträge einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Darüber hinaus sind auch individuelle Tarifauskünfte oder eine Rechtsberatung durch uns rechtlich nicht zulässig. Insoweit empfehlen wir Ihnen, sich mit einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.
Die Tarifauskünfte werden nur für die jeweilige Branche und ausschließlich Arbeitgebern erteilt, die Mitglied der IHK sind. Halten Sie daher bei Anfragen bitte Ihre IHK-Mitgliedsnummer bereit.
Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim selbst ist keine Tarifvertragspartei. Es ist uns daher nicht möglich, Tarifverträge einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Darüber hinaus sind auch individuelle Tarifauskünfte oder eine Rechtsberatung durch uns rechtlich nicht zulässig. Insoweit empfehlen wir Ihnen, sich mit einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.
Die Tarifauskünfte werden nur für die jeweilige Branche und ausschließlich Arbeitgebern erteilt, die Mitglied der IHK sind. Halten Sie daher bei Anfragen bitte Ihre IHK-Mitgliedsnummer bereit.
Auf der Internetseite der Hans Böckler Stiftung finden Sie aktuelle Tarifinformationen, Hinweise zu Durchschnittslöhnen und -gehältern sowie Tariflinks zu verschiedenen Branchen.
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) informiert sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit unter der Nummer 0900 110 19 12 (1,86 Euro pro Minute) über Bestimmungen in bayerischen Tarifverträgen (montags - donnerstags von 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr, freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Gültige und für allgemeinverbindlich (av) erklärte Tarifverträge (TV)
Eine Auflistung der aktuell für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Eine Auflistung der aktuell für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
2. Geltung von Tarifverträgen
Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse. Er kann von einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband bzw. einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden. Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).
2.1 Wann besteht Tarifbindung?
- Sie sind Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder Sie haben den Tarifvertrag selbst abgeschlossen (sog. Firmen- oder Haustarifvertrag) und der Arbeitnehmer ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft oder
- Sie haben einen Tarifvertrag durch einzelvertragliche Bezugnahme zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags gemacht oder
- der Tarifvertrag wurde durch das Bundesarbeitsministerium für allgemein verbindlich erklärt.
Achtung: Nachwirkung der außer Kraft getretenen Tarifverträge
Sofern eine Nachwirkung nicht durch den Tarifvertrag selbst oder die Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, gilt Folgendes:
Sofern eine Nachwirkung nicht durch den Tarifvertrag selbst oder die Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, gilt Folgendes:
Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages begründet worden sind, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz). Eine „andere Abmachung“ braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln. Für die Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung gelten diese Regeln entsprechend. Die Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung besteht für die Außenseiter auch dann weiter fort, wenn für die durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Hinweis: Nach § 8 Tarifvertragsgesetz sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung haben auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist (§ 9 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes).
2.2 Gesetzlicher Mindestlohn
Die Bundesregierung hat mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 01. Januar 2015 bundesweit einen flächendeckenden Mindestlohn eingeführt, der seit 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde beträgt. Abweichungen von diesem gesetzlichen Mindestlohn sind nur zulässig, soweit sie im Gesetz zugelassen sind. Informationen finden Sie auf dem IHK-Merkblatt „Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz“ und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Mindestlohn muss nicht gezahlt werden bei Kindern und Jugendlichen (unter 18) ohne Berufsabschluss, Auszubildenden, ehrenamtlich Tätigen sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei Praktikanten und Langzeitarbeitslosen.
2.3 Mindestlohn-Tarifverträge
Für einzelne Branchen gibt es spezielle Mindestlöhne, die auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beruhen. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifliche Mindestlöhne durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordnung für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. In der Pflegebranche besteht die Möglichkeit durch Rechtsverordnung Mindestlöhne festzusetzen. Dieses Verfahren knüpft nicht an bestehende Tarifverträge an, sondern an den Vorschlag einer sich aus Vertretern der Branche zusammensetzenden Kommission.
Gegenwärtig umfasst das AEntG folgende Branchen:
- Abfallwirtschaft
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III
- Bauhauptgewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerk
- Gebäudereinigung
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Pflegebranche
- Schornsteinfeger
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- Arbeitnehmerüberlassung (Lohnuntergrenze)
Eine Übersicht über die Branchen und ihre Mindestlöhne nach dem AEntG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
2.4 Telefonnummern und Internetadressen wichtiger Verbände
Bauindustrie: 089 23 50 03-0, https://www.bauindustrie-bayern.de
Baustoffe, Steine und Erden: 089 5 14 03 0, https://www.biv.bayern
Berufliche Bildung: 030 20 45 48 49, https://bildungsverband.info
Chemische Industrie: 089 92 69 10, https://www.bayerische-chemieverbaende.de/
Druck und Medien: 089 3 30 36-0, https://www.vdmb.de
Einzelhandel: 089 5 51 18-0, https://www.hv-bayern.de
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau: 089 82 91 45-0, https://www.galabau-bayern.de/default-bayern.aspx
Groß- und Außenhandel: 089 54 59 37-0, https://www.lgad.de/web/
Holzwirtschaft und Kunststoffverarbeitung: 089-32 20 93-0, https://www.holzverband.de/verband/
Hotel- und Gaststätten: 089 2 87 60-0, https://www.dehoga-bayern.de/
Metall und Elektro: 089 5 51 78-100, https://www.baymevbm.de/baymevbm/Home/index.jsp
Papier- und Verpackungsindustrie: 089 2 12 30 50, https://www.baypapier.com
Textil- und Bekleidungsindustrie: 089 21 21 49-0, https://www.vtb-bayern.de
Transport und Logistik: 089 12 66 29-0, https://www.lbt.de
Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.: 089 5 51 78-100, https://www.vbw-bayern.de/vbw/Home/index.jsp
Baustoffe, Steine und Erden: 089 5 14 03 0, https://www.biv.bayern
Berufliche Bildung: 030 20 45 48 49, https://bildungsverband.info
Chemische Industrie: 089 92 69 10, https://www.bayerische-chemieverbaende.de/
Druck und Medien: 089 3 30 36-0, https://www.vdmb.de
Einzelhandel: 089 5 51 18-0, https://www.hv-bayern.de
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau: 089 82 91 45-0, https://www.galabau-bayern.de/default-bayern.aspx
Groß- und Außenhandel: 089 54 59 37-0, https://www.lgad.de/web/
Holzwirtschaft und Kunststoffverarbeitung: 089-32 20 93-0, https://www.holzverband.de/verband/
Hotel- und Gaststätten: 089 2 87 60-0, https://www.dehoga-bayern.de/
Metall und Elektro: 089 5 51 78-100, https://www.baymevbm.de/baymevbm/Home/index.jsp
Papier- und Verpackungsindustrie: 089 2 12 30 50, https://www.baypapier.com
Textil- und Bekleidungsindustrie: 089 21 21 49-0, https://www.vtb-bayern.de
Transport und Logistik: 089 12 66 29-0, https://www.lbt.de
Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.: 089 5 51 78-100, https://www.vbw-bayern.de/vbw/Home/index.jsp
Seit Januar 2004 gibt es auch in der Zeitarbeit Flächentarifverträge. Informationen hierzu erteilen u. a. der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP), Telefon: 030 20 60 98-0 sowie die Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e. V. (BVD), Telefon: 0221 99 77-101.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.