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Gesetzliche Kündigungsfristen

Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: Februar 2024
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden immer dann Anwendung, wenn sich aus einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem konkreten Arbeitsvertrag keine andere zulässige Vereinbarung der Kündigungsfristen ergibt.

1. Allgemeine Fristen (§ 622 Abs. 1 bis 3 BGB)


Während der Probezeit (längstens 6 Monate) gem. § 622 Abs. 3 BGB für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung
Zwei Wochen
Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB)
für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung
Vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende
Verlängerte Frist für die Arbeitgeberkündigung gem. § 622 Abs. 2 BGB
- ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit

1 Monat zum Monatsende
- ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit
2 Monate zum Monatsende
- ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit
3 Monate zum Monatsende
- ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit
4 Monate zum Monatsende
- ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit
5 Monate zum Monatsende
- ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
6 Monate zum Monatsende
- ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
7 Monate zum Monatsende
Die bereits zuvor vom EuGH für europarechtswidrig erklärte Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist mit Wirkung zum 01.01.2019 aus § 622 BGB gestrichen worden. Beschäftigungszeiten sind also unabhängig vom Lebensalter zu berücksichtigen.

2. Verkürzung der Fristen

Dem Grundsatz nach können im Arbeitsvertrag für die Kündigung durch den Arbeitgeber keine kürzeren Fristen vereinbart werden, als vom Gesetz vorgesehen. Es gibt jedoch drei Ausnahmen:
  • Im Geltungsbereich des Tarifvertrags, der abweichende Regelungen über die Kündigungsfristen enthält, können auch nicht-tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien die Geltung der verkürzten tariflichen Fristen im Arbeitsvertrag vereinbaren.
    Auskünfte über Bestimmungen in bayerischen Tarifverträgen gibt die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw) unter der Telefonnummer 0900 / 110 19 12 (1,86 Euro pro Minute).
  • Die Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB) kann einzelvertraglich verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend zur Aushilfe eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird (möglich ist dann sogar die Vereinbarung einer „fristlosen ordentlichen Kündigung“, § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB)
  • Es kann eine kürzere Grundkündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht unterschreitet (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB). In Abweichung von der Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB) kann somit vereinbart werden, dass auch außerhalb der gesetzlichen Termine – zum 15. eines Monats/zum Monatsende – unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist die Kündigung zulässig sein soll.

3. Verlängerung der Fristen

Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen ist zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer keiner längeren Kündigungsfrist unterliegen darf als der Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Die Kündigungsfristen dürfen auch nicht so lang sein, dass der Arbeitnehmer in seiner freien beruflichen Entwicklung behindert wird. Eine Kündigungsfrist bis zu einem Jahr ist wohl noch zulässig.

4. Besondere Fristen

Schwerbehinderte
(§ 86 SGB IX)
Unabhängig von anderen, auch tarifvertraglichen Vereinbarungen, dürfen Schwerbehinderte immer nur mit einer mindestens 4-wöchigen Frist gekündigt werden.
Personen in Elternzeit
(§ 19 BEEG)
Der elternzeitberechtigte Arbeitnehmer darf mit einer 3-monatigen Frist zum Ende der Elternzeit kündigen.
Insolvenz
(§ 113 InsO)
Der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer dürfen mit einer 3-monatigen Frist zum Monatsende kündigen, wenn nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt.

5. Fristberechnung

Art der Kündigungsfrist
Ausspruch der Kündigung
Letztmöglicher Zugang der Kündigung
Vier Wochen zum 15. des
Folgemonats
(Grundkündigungsfrist)
in Monaten mit 31 Tagen
in Monaten mit 30 Tagen
im Februar
im Februar mit 29 Tagen/Schaltjahr
am 18. des Monat
am 17. des Monats
am 15. Februar
am 16. Februar
Vier Wochen zum Monatsende (Grundkündigungsfrist)
in Monaten mit 31 Tagen
in Monaten mit 30 Tagen
im Februar (mit 28 Tagen)
im Februar mit 29 Tagen/Schaltjahr
am 3. des Monats
am 2. des Monats
am 31. Januar
am 1. Februar
verlängerte Kündigungsfristen
(zwischen 1 - 7 Monaten, siehe oben)
am letzten Tag des Monats, der dem Beginn der Kündigungsfrist vorangeht
Kündigung in der Probezeit
(zwei Wochen)
am 15. Tag vor dem angestrebten letzten Tag des Arbeitsverhältnisses
Ist der letzte Tag vor Beginn der Kündigungsfrist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann die Kündigung am folgenden Werktag nicht mehr fristgerecht erklärt werden. Unschädlich ist dagegen, wenn der Zugang an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgt.

6. Fristlose Kündigung

Ohne Einhaltung einer Frist kommt eine Kündigung dann in Betracht, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (außerordentliche Kündigung). Informationen dazu beinhaltet das IHK-Merkblatt „Kündigungsgründe und Kündigungsschutz“.

7. Kündigungsschutzgesetz

Die Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen gelten unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Nach dem KSchG beurteilt sich, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, also, ob eub gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Informationen dazu beinhaltet das IHK-Merkblatt „Kündigungsgründe und Kündigungsschutz“.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.