Fördermöglichkeiten

Qualifizierung und Weiterbildung

Am 1. April 2024 ist das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in Kraft getreten, das neue Fördermöglichkeiten vor allem für Beschäftigte schafft und bestehende erweitert.
Eine besondere Neuerung ist das Qualifizierungsgeld. Es bietet eine Perspektive für Beschäftigte in Branchen, die vom Strukturwandel betroffen sind und unterstützt die Betriebe bei der Fachkräftesicherung. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 (beziehungsweise 67 bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind) Prozent des bisherigen Nettoentgeltes. Die Beschäftigten werden im Umfang der Weiterbildungsmaßnahme freigestellt und erhalten die Förderung als Lohnersatz.
Zielgruppe sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch Transformation und Strukturwandel aufgrund von z. B. Klimawandel und Digitalisierung der Jobverlust droht, denen durch Umqualifizierung und Weiterbildung die Weiterbeschäftigung aber gesichert werden kann.
Voraussetzungen für eine Förderung sind:
  • Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft (mind. 20%)
  • Entsprechende Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • AZAV-Zertifizierung des Weiterbildungsträgers
  • Mindestunterrichtsstundenzahl der Weiterbildungsmaßnahme >120
  • Der oder die Betroffene Beschäftigte darf in den letzten vier Jahren keine mit Qualifizierungsgeld geförderte Weiterbildung erhalten haben.
Weitere Möglichkeiten der Beschäftigtenqualifizierung sind die abschlussorientierte Weiterbildung und die sonstige berufliche Weiterbildung.
Abschlussorientierte Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss:
  • alle Betriebsgrößen
  • Übernahme Lehrgangskosten 100%
  • Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100%
  • AZAV-Zertifizierung von Maßnahme und Träger
Sonstige berufliche Weiterbildung:
  • <50 Beschäftigte – Übernahme Lehrgangskosten 100% und Arbeitsentgeltzuschuss 75%
  • 50-499 Beschäftigte – Übernahme Lehrgangskosten 50% (100% bei Vollendung des 45. Lebensjahres oder Schwerbehinderung) und Arbeitsentgeltzuschuss 50%
  • ≥500 Beschäftigte – Übernahme Lehrgangskosten 25% und Arbeitsentgeltzuschuss 25%
  • Mindestunterrichtsstundenzahl der Weiterbildungsmaßnahme >120
  • AZAV-Zertifizierung von Maßnahme und Träger
  • Der Berufsabschluss des oder der Beschäftigten muss i.d.R. mindestens zwei Jahre zurückliegen.