Meldepflicht
Plattform für Abwärme: Meldepflichten erfüllen
Seit Mitte des Jahres steht die Plattform für Abwärme online und ist für Unternehmen zur Registrierung und Dateneintragung geöffnet. Erstmals ist eine Meldung an die Plattform bis spätestens zum 1. Januar 2025 erforderlich.
Rechtsgrundlage ist § 17 EnEfG: Zur Meldung verpflichtet sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden, bezogen auf die letzten drei Kalenderjahre. Jedes Unternehmen ist selbst verantwortlich, seinen Energieverbrauch zu prüfen und damit seine mögliche Verpflichtung zur Meldung festzustellen. Der Gesamt-Endenergieverbrauch ist hierbei unabhängig von Eigentumsstrukturen zu ermitteln – das bedeutet, auch Unternehmen in Mietverhältnissen können meldepflichtig sein.
Verpflichtete Unternehmen müssen bis zum 1. Januar 2025 folgende Daten zur Abwärme an die Plattform übermitteln:
- Name des Unternehmens,
- Adresse des Standortes bzw. der Standorte, an denen Abwärme anfällt,
- die jährliche Wärmemenge und die maximale thermische Leistung,
- die zeitliche Verfügbarkeit anhand von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
- Angaben zur Regelbarkeit in Bezug auf Temperatur, Druck und Einspeisungsmöglichkeiten,
- das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Ab dem Folgejahr ist eine jährliche Meldung zur Abwärme jeweils bis zum 31. März abzugeben.
Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ein Merkblatt veröffentlicht. Die neuste Version 1.3 enthält u.a. Bagatellgrenzen. Überdies wird ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals für Abwärme bereitgestellt.